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0036/07
0508/1/07
0720/07C
0716/07
0439/07B
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0722/07
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0065/07
0049/07
0559/07
0600/1/07
0600/07
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0022/07
0550/07
0224/07B
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0818/06
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0366/06
0555/06
0780/06
0297/06
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0308/06
0520/06
0482/06
0012/06B
0032/06
0617/1/06
0426/1/06
0031/06
0675/06
0698/06
0151/06
0174/06
0926/06
0173/06
0296/06
0479/06
0094/06
0053/06
0781/06
0558/06B
0833/1/06
0891/06
0549/06
0426/06B
0029/06
0505/06B
0250/06
0077/06
0269/06
0507/06
0933/1/06
0351/1/06
0006/06
0100/06
0558/1/06
0081/06
0230/06
0947/06
0479/06B
0532/06B
0160/06
0257/06
0253/06
0426/06
0623/06
0299/06
0030/06
0617/06B
0398/06
0933/06B
0252/1/06
0207/06
0365/2/06
0094/06B
0550/06B
0552/06
0693/06
0252/06B
0020/06
0143/06
0755/06
0012/1/06
0871/06
0367/06
0303/06
0351/06B
0606/05
0655/05
0874/05B
0015/1/05
0912/05
0605/05
0412/05
0341/05
0509/05B
0001/05B
0329/05B
0238/05
0248/05
0444/05
0909/05
0471/05
0537/05
0397/05
0482/05
0763/05
0479/05B
0795/05
0587/05
0003/05
0733/05
0085/05
0085/05B
0364/05
0635/1/05
0019/05
0616/05
0440/05
0115/05
0783/05
0818/05
0523/05
0479/2/05
0785/05
0237/1/05
0511/05
0490/05
0404/05
0686/05
0114/05
0243/05
0001/1/05
0213/05
0509/1/05
0588/05
0352/05
0676/05B
0015/05
0569/05B
0287/05
0449/05
0015/05B
0363/05
0509/05
0509/2/05
0615/05
0795/05B
0017/1/05
0569/1/05
0237/05B
0085/1/05
0479/1/05
0042/05
0568/05
0944/05
0679/05
0192/05
0509/4/05
0097/05
0874/05
0842/05
0341/05B
0082/05
0017/05B
0614/05
0830/05
0622/05
0556/05
0005/05
0045/1/05
0795/1/05
0329/1/05
0330/05
0576/05
0237/05
0618/05
0942/05
0174/05
0635/05B
0275/05
0607/05
0794/05
0269/04
0268/04
0769/04
0712/04B
0712/04
0994/04
0918/1/04
0662/04
0822/04
0104/04B
0949/04
0662/1/04
0361/04
0166/04
0663/04
0852/04
1002/04
0270/04
0946/04
0586/04
0665/04
0918/04B
0726/04
0945/04
0504/04B
0645/04
0918/04
0458/04B
0429/04
0939/04
0301/04
0361/04B
0665/04B
0662/04B
0957/04
0945/04B
0140/04
0613/04
0665/1/04
0839/03
0169/03
0903/03
0856/03
Drucksache 49/20

... Eine starre hälftige Haftungsquote im Innenverhältnis führt jedoch dann zu unbefriedigenden Ergebnissen, wenn das Unfallgeschehen einem der beiden Halter die alleinige oder die überwiegende Verursachung zuweist (vergleiche Lemcke, r+s 2011, 373, 375), sei es, dass der Unfall etwa auf einer Missachtung der Vorfahrtsregelung beruht, die auch ohne den Betrieb eines Anhängers den Schaden verursacht hätte, sei es, dass der Unfall etwa auf einem Versagen technischer Einrichtungen des Anhängers beruht, so dass nur der Betrieb des Anhängers den Schaden verursacht hat. In diesen Fällen erscheint es nicht sachgerecht, den Halter des Zugfahrzeugs und den Halter des Anhängers in gleichem Umfang haften zu lassen. Zudem führt diese Haftungsverteilung im Innenverhältnis der Gespannfahrzeughalter zur Annahme eines erhöhten Betriebsrisikos des Anhängers und eines verringerten Betriebsrisikos des Zugfahrzeugs in einer nicht den tatsächlich von diesen Fahrzeugen gesetzten Risiken entsprechenden Weise (vergleiche Lemcke, r+s 2011, 373, 375).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 49/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

§ 19
Haftung des Halters bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen

§ 19a
Ersatzpflicht des Führers von Anhängern und Gespannen

Artikel 2
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu § 19

Zu § 19

Zu § 19

Zu § 19

Zu Satz 1

Zu den Sätzen 2 bis 4

Zu Satz 5

Zu § 19

Zu § 19

Zu Nummer 6

Zu § 19a

Zu § 19a

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu § 19a

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 237/20

... "(1) Auskünfte nach den §§ 474 bis 476 und Datenübermittlungen von Amts wegen nach § 477 sind zu versagen, wenn ihnen Zwecke des Strafverfahrens, auch die Gefährdung des Untersuchungszwecks in einem anderen Strafverfahren, oder besondere bundesgesetzliche oder landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen." ‘



Drucksache 437/1/20

... Die Regelung ist insgesamt auch auf Staatsanwaltschaften (§ 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 BMG) anzuwenden. Der Vorschlag, im Falle einer Auskunftssperre, die nicht durch eine privilegierte Behörde veranlasst wurde, den automatisierten Abruf durch privilegierte Behörden zu ermöglichen, ist sachgerecht. Es ist indes inkonsequent, den automatisierten Abruf, wie bislang vorgesehen, den Staatsanwaltschaften zu versagen, denen nach § 161



Drucksache 28/1/20

... 22. Der Bundesrat hält das Finanzierungsinstrument InvestEU für eine geeignete Maßnahme, um bei Investitionslücken oder Marktversagen die notwendige Investitionsbereitschaft herzustellen, sofern der bestehenden Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den sozialen Wohnungsbau Rechnung getragen wird. Er hält es für unabdingbar, dafür zu sorgen, dass Investitionen auf der Grundlage von InvestEU nicht zu einer Verdrängung und damit zur Wirkungslosigkeit bestehender Förderregime von Bund oder Land führen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, die derzeit im Rat und Europäischen Parlament zu beratenden Investitionsleitlinien (delegierter Rechtsakt) mit folgenden Maßgaben aktiv zu begleiten: Bei der Durchführung von Investitionen im sozialen Wohnungsbau haben die Bestimmungen regionaler, nationaler oder föderaler Förderregime zwingend zu gelten. Eine Benachteiligung der mitgliedstaatlichen Förderung, insbesondere auch durch die Geltung unterschiedlicher beihilferechtlicher Bestimmungen, muss vermieden werden. Im Übrigen dienen Investitionen auf der Grundlage von InvestEU lediglich der Refinanzierung bestehender Förderung von Wohnraum, auch für Studierende oder Menschen mit Behinderungen.



Drucksache 28/20 (Beschluss)

... 8. Der Bundesrat hält das Finanzierungsinstrument InvestEU für eine geeignete Maßnahme, um bei Investitionslücken oder Marktversagen die notwendige Investitionsbereitschaft herzustellen, sofern der bestehenden Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den sozialen Wohnungsbau Rechnung getragen wird. Er hält es für unabdingbar, dafür zu sorgen, dass Investitionen auf der Grundlage von InvestEU nicht zu einer Verdrängung und damit zur Wirkungslosigkeit bestehender Förderregime von Bund oder Land führen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, die derzeit im Rat und Europäischen Parlament zu beratenden Investitionsleitlinien (delegierter Rechtsakt) mit folgenden Maßgaben aktiv zu begleiten: Bei der Durchführung von Investitionen im sozialen Wohnungsbau haben die Bestimmungen regionaler, nationaler oder föderaler Förderregime zwingend zu gelten. Eine Benachteiligung der mitgliedstaatlichen Förderung, insbesondere auch durch die Geltung unterschiedlicher beihilferechtlicher Bestimmungen, muss vermieden werden. Im Übrigen dienen Investitionen auf der Grundlage von InvestEU lediglich der Refinanzierung bestehender Förderung von Wohnraum, auch für Studierende oder Menschen mit Behinderungen.



Drucksache 2/20 (Beschluss)

... VII allerdings noch nicht ausreichend. Bei beruflich verursachten Krebserkrankungen, die heute auftreten, aber bereits vor Jahrzehnten durch berufliche Einwirkungen verursacht wurden, wird die Erstellung eines Expositionskatasters und der Vergleich mit anderen Arbeitsplät-zen/Tätigkeiten in bestimmten Fällen nicht mehr möglich sein, weil die Arbeitsbedingungen und die damaligen Schutzmaßnahmen, wenn diese überhaupt vorhanden waren, heute ganz anders sind als früher. Insbesondere in denjenigen Fällen, in denen Unterlagen im Betrieb nicht mehr vorliegen oder der Betrieb nicht mehr existiert, der Vollbeweis einer beruflich relevanten Einwirkung nicht mehr erbracht werden kann, müssen den Versicherten im Rahmen des Vollzugs des geltenden Rechts Leistungen nach diesem Gesetz versagt werden. Um zeitnah diese, für die Betroffenen unbefriedigende Rechtslage und die damit weitreichenden nachteiligen Konsequenzen aufzulösen, sollte nach Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel eine Vermutungsregelung zu Gunsten der erkrankten Versicherten eingeführt werden.



Drucksache 136/1/20

... 11. Der Bundesrat begrüßt die Arbeiten und Ankündigungen von Kommission und Mitgliedstaaten zur Förderung von wichtigen Projekten von gemeinsamem europäischen Interesse (IPCEI) und sieht durch die Förderung der Mikroelektronik und der Batteriezellenfertigung als erste IPCEI vielversprechende Signale. Durch derartige Projekte werden die vorhandenen Stärken Europas in besonderer Weise hervorgehoben und die Wettbewerbsfähigkeit gesteigert. Es ist daher erfreulich, dass die Kommission verschiedene Industrieallianzen auf den Weg bringen möchte, die ebenso wie bei Batterien und Mikroelektronik in IPCEI münden könnten. Da im Fall von Marktversagen weitere Industriebereiche für derartige Projekte in Betracht kommen können, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten die Entwicklungen stetig im Blick behalten und bei der für 2021 angekündigten Überarbeitung der IPCEI-Vorgaben berücksichtigen. Der Bundesrat erinnert daher auch an den Bericht des Forums für IPCEI vom November 2019, der eine Betrachtung von strategischen Wertschöpfungsketten über den Aspekt der staatlichen Beihilfen hinaus adressiert.



Drucksache 2/1/20

... VII allerdings noch nicht ausreichend. Bei beruflich verursachten Krebserkrankungen, die heute auftreten, aber bereits vor Jahrzehnten durch berufliche Einwirkungen verursacht wurden, wird die Erstellung eines Expositionskatasters und der Vergleich mit anderen Arbeitsplätzen/Tätigkeiten in bestimmten Fällen nicht mehr möglich sein, weil die Arbeitsbedingungen und die damaligen Schutzmaßnahmen, wenn diese überhaupt vorhanden waren, heute ganz anders sind als früher. Insbesondere in denjenigen Fällen, in denen Unterlagen im Betrieb nicht mehr vorliegen oder der Betrieb nicht mehr existiert, der Vollbeweis einer beruflich relevanten Einwirkung nicht mehr erbracht werden kann, müssen den Versicherten im Rahmen des Vollzugs des geltenden Rechts Leistungen nach diesem Gesetz versagt werden. Um zeitnah diese, für die Betroffenen unbefriedigende Rechtslage und die damit weitreichenden nachteiligen Konsequenzen aufzulösen, sollte nach Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel eine Vermutungsregelung zu Gunsten der erkrankten Versicherten eingeführt werden.



Drucksache 306/1/20

... Die Heranziehung einer einzelnen, wenn auch sehr gravierenden Krisenlage wie der Coronakrise ist trotz des schwerwiegenden Verlaufs nicht geeignet, einseitig das europäische Katastrophenschutzverfahren als Ganzes zu vergemeinschaften. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass das System, welches nach intensiven Verhandlungen im März 2019 verabschiedet wurde und sich im Moment noch in der Aufbauphase befindet, für andere Krisenszenarien nicht ausreichend wäre. So wurde die Flotte von rescEU-Löschhubschraubern und Löschflugzeugen in kürzester Zeit sukzessive und nachhaltig aufgebaut: Es gibt mittlerweile 16 kofinanzierte Löschflugzeuge und sechs Löschhubschrauber in der EU als rescEU-Kapazitäten. Einen Beleg für ein Versagen auf der Ebene der Mitgliedstaaten für alle denkbaren Katastrophenfälle hat die Kommission nicht dargelegt. An einer tragfähigen, mit abgesicherten Erkenntnissen angereicherten Bewertungsgrundlage fehlt es. Den Erfordernissen des Subsidiaritätsprinzips als allgemeines Handlungsprinzip der EU - getragen letztlich von der Zielsetzung, Entscheidungen in der EU möglichst bürgernah zu treffen - wird hier nach Überzeugung des Bundesrates durch den vorgelegten Kommissionsvorschlag nicht ausreichend Rechnung getragen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 306/1/20




8. Zu Artikel 7: Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen

9. Zu Artikel 10 und Artikel 6 Absatz 5: Katastrophenresilienzplanung vormals Planung der Maßnahmen und Risikomanagement

10. Zu Artikel 12: rescEU


 
 
 


Drucksache 87/20

... Ein Bußgeldverfahren nach § 4 Absatz 1 Nummer 6a NetzDG(neu) ist erst bei einem systemischen Versagen einzuleiten; dabei ist auf Basis der bisherigen Erfahrungen grob davon auszugehen, dass aus den Einzelfallmeldungen jährlich maximal vier Komplexe zu bilden sind, in denen es zur Einleitung eines entsprechenden Bußgeldverfahrens kommen kann. Hierbei wird davon ausgegangen, dass nicht gegen alle der derzeit verpflichteten Anbieter ein Verfahren einzuleiten sein wird; vorsorglich werden vier Verfahrenseinleitungen der Schätzung zugrunde gelegt. Der hierfür anfallende Aufwand wird aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit dem NetzDG jährlich wie folgt geschätzt:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 87/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

§ 100g
Erhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten.

§ 101a
Gerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei Verkehrs- und Nutzungsdaten.

Artikel 3
Änderung des Bundesmeldegesetzes

Artikel 4
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes

Artikel 5
Änderung des Telemediengesetzes

§ 15a
Auskunftsverfahren bei Bestands- und Nutzungsdaten

§ 15b
Auskunftsverfahren bei Passwörtern und anderen Zugangsdaten

Artikel 6
Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes

§ 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen.

§ 3a
Meldepflicht

Artikel 7
Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

aa Die bereits bestehenden Pflichten der genannten Anbieter sozialer Netzwerke werden um folgende drei Maßnahmen ergänzt:

bb Daraus ergeben sich folgende Schätzungen:

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 15a

Zu § 15b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 4

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5094, BMJV Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

Verwaltung Bund

Verwaltung Länder/Kommunen

II.2 Weitere Kosten

5 Fallzahlen

Personal - und Sachkosten

II.3 ‚One in one out‘-Regel

II.4 Evaluierung

II.5 KMU-Betroffenheit

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 55/20

... - Industrielle Entwicklung und Einführung: Bewertung von Marktlücken oder Marktversagen entlang der 5G-Wertschöpfungskette, die gezielte Maßnahmen im Rahmen des nächsten langfristigen Haushalts oder eines möglichen, nach den Vorschlägen des hochrangigen IPCEI-Forums aufgestellten "Wichtigen Projekts von gemeinsamem europäischem Interesse" (IPCEI) zur Cybersicherheit rechtfertigen würden. Die Entscheidung, IPCEI zu konzipieren und aufzustellen, liegt bei den Mitgliedstaaten und den Unternehmen. Die EU-Vorschriften schaffen günstige Rahmenbedingungen, und die Kommission kann bei der Herstellung der notwendigen Kontakte helfen und Orientierungshilfen geben.



Drucksache 2/20

... "(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend."



Drucksache 136/20 (Beschluss)

... 7. Der Bundesrat begrüßt die Arbeiten und Ankündigungen von Kommission und Mitgliedstaaten zur Förderung von wichtigen Projekten von gemeinsamem europäischen Interesse (IPCEI) und sieht durch die Förderung der Mikroelektronik und der Batteriezellenfertigung als erste IPCEI vielversprechende Signale. Durch derartige Projekte werden die vorhandenen Stärken Europas in besonderer Weise hervorgehoben und die Wettbewerbsfähigkeit gesteigert. Es ist daher erfreulich, dass die Kommission verschiedene Industrieallianzen auf den Weg bringen möchte, die ebenso wie bei Batterien und Mikroelektronik in IPCEI münden könnten. Da im Fall von Marktversagen weitere Industriebereiche für derartige Projekte in Betracht kommen können, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten die Entwicklungen stetig im Blick behalten und bei der für 2021 angekündigten Überarbeitung der IPCEI-Vorgaben berücksichtigen. Der Bundesrat erinnert daher auch an den Bericht des Forums für IPCEI vom November 2019, der eine Betrachtung von strategischen Wertschöpfungsketten über den Aspekt der staatlichen Beihilfen hinaus adressiert.



Drucksache 75/20

... (1) Die Errichtung der Betriebskrankenkasse bedarf der Genehmigung der nach der Errichtung zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn eine der in § 149 Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegt oder die Krankenkasse zum Errichtungszeitpunkt nicht 2 500 Mitglieder haben wird.



Drucksache 269/19

... Die Auskunft und die Akteneinsicht sind nur insoweit zu versagen, als schwerwiegende Interessen eines Beteiligten entgegenstehen. Die Adoptionsvermittlungsstelle begleitet in den Fällen, in denen kein Versagungsgrund vorliegt, die Akteneinsicht und die Kontaktaufnahme zwischen den Beteiligten. Da die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter bereits gemäß § 9b Absatz 2 Adoptionsvermittlungsgesetz über die Akteneinsicht in Adoptionsvermittlungsakten entscheiden und über ausreichende Erfahrung im Umgang mit allen Beteiligten verfügen, sind diese zur Entscheidung über die Auskunft, den Umfang der Akteneinsicht sowie zur Begleitung der Akteneinsicht und der Kontaktaufnahme zwischen den Beteiligten besonders geeignet. Die Regelung eines Auskunfts- und Akteneinsichtsrechts stellt insbesondere eine Ausnahme von dem in § 1758 Abs. 1 BGB geregelten Offenbarungs- und Ausforschungsverbot des Adoptionsrechts und damit im Zusammenhang stehenden Vorschriften dar.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 269/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung

II. Wesentlicher Inhalt

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

VI. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 283/19

... "(1) Ab dem 2. Juli 2007 dürfen die nationalen Behörden aus Gründen, die die Emissionen oder den Kraftstoffverbrauch von Fahrzeugen betreffen, auf einen diesbezüglichen Antrag des Herstellers die EG-Typgenehmigung oder die nationale Typgenehmigung für einen neuen Fahrzeugtyp nicht versagen oder die Zulassung verweigern oder den Verkauf oder die Inbetriebnahme eines neuen Fahrzeugs untersagen, wenn das betreffende Fahrzeug nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Verordnung entspricht, insbesondere den in Anhang I Tabelle 1 aufgeführten Euro-5-Grenzwerten bzw. den in Anhang I Tabelle 2 aufgeführten Euro-6-Grenzwerten."



Drucksache 611/19

... Absatz 5 verweist auf § 35a Abs. 2 Nr. 5 BeurkG-E und ermöglicht daher die Verweisung auf das Präsenzverfahren auch bei einer Beglaubigung. Weiter verweist dieser Absatz auf die allgemeinen Vorschriften zum einfachen elektronischen Zeugnis gem. § 39a Abs. 1 und 2 BeurkG und auf § 40 Abs. 2 BeurkG, wonach der Notar das Dokument nur darauf zu prüfen braucht, ob Gründe bestehen, seine Amtstätigkeit zu versagen.



Drucksache 351/19 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren um Überprüfung der Regelung in § 16 Absatz 2 SGB XIV-E, da unklar ist, ob dieser lediglich die Art und Weise der Leistungsgewährung regelt oder auch einen Leistungsausschluss begründen kann. Es sollte sichergestellt sein, dass eine Versagung von Leistungen, weil auch der Täter von ihnen profitieren würde, allenfalls das letzte Mittel sein kann und vorrangig nach Möglichkeiten zu suchen ist, wie die Leistung so ausgestaltet werden kann, dass sie tatsächlich der geschädigten Person zugute kommt. Des Weiteren sollte geprüft werden, ob flankierende unterhaltsrechtliche Regelungen sinnvoll und geboten sind, um sicherzustellen, dass Täter nicht aufgrund von Leistungen des Sozialen Entschädigungsrechts unterhaltsrechtlich entlastet werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 351/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 SGB XIV

2. Zu Artike1 § 5 Absatz 1 Satz 6 und 7 SGB XIV

3. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 3 Satz 3 - neu - SGB XIV

4. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 3 - neu - SGB XIV

5. Zu Artikel 1 §§ 13 und 14 SGB XIV

6. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 2 SGB XIV

7. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 6 Satz 2 - neu - SGB XIV

8. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 2 Satz 1 SGB XIV

9. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 3 Satz 2 SGB XIV

10. Zu Artikel 1 § 35 SGB XIV

§ 35
Weiterer psychotherapeutischer Behandlungsbedarf

11. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 2 Satz 3 SGB XIV

12. Zu Artikel 1 § 38 SGB XIV

13. Zu Artikel 1 §§ 39 und 40 SGB XIV

14. Zu Artikel 1 §§ 41 bis 61 SGB XIV

15. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4, § 80 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 SGB XIV

16. Zu Artikel 1 § 61 Absatz 3 - neu -, § 81 Absatz 3 - neu - SGB XIV

17. Zu Artikel 1 § 73 SGB XIV

18. Zu Artikel 1 § 83 Absatz 2 und 3 SGB XIV

19. Zu Artikel 1 § 84 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 SGB XIV

20. Zu Artikel 1 § 89 Absatz 5 Satz 1 SGB XIV

21. Zu Artikel 1 § 101 Absatz 7 Satz 1 - neu - SGB XIV

22. Zu Artikel 1 § 110 Absatz 4 - neu - SGB XIV

23. Zu Artikel 1 § 113 Absatz 2, § 136 Satz 2 - neu - SGB XIV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

24. Zu Artikel 1 § 115 Absatz 4 SGB XIV

25. Zu Artikel 1 § 118 Absatz 1 Satz 3 SGB XIV

26. Zu Artikel 1 § 124 Absatz 4 Nummer 6, § 126 Absatz 1, 2 und 3, § 131 Absatz 2, 3 und 4, Satz 1 und 3 SGB XIV

27. Zu Artikel 1 § 127 Absatz 1 Nummer 2, 4 Buchstabe a, Nummer 5, 6, 7, 8, § 128 Nummer 1 und 2, § 131 Absatz 2 Satz 1 SGB XIV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

28. Zu Artikel 1 § 133 Satz 1 SGB XIV

29. Zu Artikel 1 §§ 133 ff. SGB XIV

30. Zu Artikel 1 § 133 Absatz 2 - neu - SGB XIV

31. Zu Artikel 1 § 144 Absatz 1 Satz 5 - neu - SGB XIV

32. Zu Artikel 1 § 148 Absatz 1a - neu -, 1b - neu -, 1c - neu - SGB XIV

33. Zu Artikel 1 § 152 Absatz 1 Satz 1 SGB XIV

34. Zu Artikel 1 § 152 Absatz 1 Satz 2 SGB XIV

35. Zu Artikel 1 § 152 Absatz 3 - neu - SGB XIV

36. Zu Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe c1 - neu - § 88 Absatz 7 Satz 1 SVG , Artikel 16 Nummer 22 § 220 SGG , Artikel 56 Nummer 3 § 194 Absatz 6 VwGO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

37. Zu Artikel 9 Nummer 6 - neu - § 25a Absatz 9 - neu - HHG Artikel 12 Nummer 6 - neu - § 26 Absatz 4 - neu - StrRehaG Artikel 13 Nummer 8 - neu - § 18 Absatz 2 - neu - VwRehaG

38. Zu Artikel 12 Nummer 01 - neu - § 20 StrRehaG Artikel 13 Nummer 7 § 17 Satz 3 und 4 VwRehaG

§ 156
Pauschaliertes Abrechnungsverfahren

39. Zu Artikel 26 Nummer 2 Buchstabe b Anlage zu § 2 Teil C Nummer 3.4.2 VersMedV


 
 
 


Drucksache 517/19

... (1) Die Errichtung der Betriebskrankenkasse bedarf der Genehmigung der nach der Errichtung zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn eine der in § 149 Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegt oder die Krankenkasse zum Errichtungszeitpunkt nicht 2 500 Mitglieder haben wird.



Drucksache 157/19 (Beschluss)

... Die grundsätzliche Trennung von Aufgaben der Infrastrukturbetreiber von denen der Eisenbahnverkehrsunternehmen wurde durchgesetzt, um jeden Anschein von wettbewerbsbeschränkenden Verflechtungen zwischen Netz und Betrieb zu vermeiden. Für die Länder ist dies die Basis, um allen Eisenbahnverkehrsunternehmen die gleichen Voraussetzungen für die Teilnahme an SPNV-Ausschreibungen zu bieten. Eine Einschränkung des Trennungsgebots für bestimmte Funktionen des Infrastrukturbetriebs kann daher nur in engen Grenzen erfolgen, etwa, wenn zweifelsfrei eine Beeinträchtigung des Zugangsrechts für Dritte ausgeschlossen werden kann. Die Auslagerung von Funktionen des Infrastrukturbetriebs an Eisenbahnverkehrsunternehmen birgt somit die Gefahr von Einschränkungen des Wettbewerbs (insbesondere Zugangsrecht, Diskriminierungsfreiheit). Um dieses Risiko einzudämmen muss zum einen die Auslagerung von Funktionen bekannt gemacht werden. In der Vergangenheit wurden z.B. bei der S-Bahn Berlin Aufgaben der zuständigen Netzbetreiber durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen übernommen, ohne dass dies etwa den Aufgabenträgern bekannt war. Erst im Rahmen der Klärung des Zugangsanspruchs wurden diese Sachverhalte bekannt. Zum anderen muss die Regulierungsbehörde die Auslagerung von Funktionen prüfen und diese im Zweifel untersagen können. Dabei gilt der Grundsatz, dass die jeweiligen Unternehmen den Nachweis erbringen müssen, dass keine Beeinträchtigung für Dritte erfolgt. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, ist die Genehmigung zu versagen, da somit eine Wettbewerbsbeschränkung möglich ist. In gleicher Weise kann eine einmal genehmigte Auslagerung von Funktionen untersagt werden, wenn sich herausstellt, dass das Zugangsrecht Dritter eingeschränkt wird.



Drucksache 667/19

... Die Antragsbearbeitung umfasst insbesondere die Prüfung nach § 3 AÜG. Danach ist die Erlaubnis oder ihre Verlängerung zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, weil er Vorschriften des Sozialversicherungsrechts, des Steuerrechts, des Ausländerbeschäftigungsrechts oder arbeitsrechtliche Pflichten, inklusive des Gleichstellungsgrundsatzes mit Stammbeschäftigten, der Überlassungshöchstdauer und der Lohnuntergrenze für die Arbeitnehmerüberlassung, nicht einhält.



Drucksache 594/19 (Beschluss)

... Die Einbindung der Ethik-Kommission ist erforderlich, auch in den Fällen, in denen die zuständige Bundesoberbehörde dem Sponsor nahelegt, den Prüfplan zu ändern. Gegebenenfalls können ethische Bedenken auftreten, sodass auch in diesem Fall eine Einbeziehung der Ethik-Kommission vorzusehen ist. Der Verzicht auf die Einbindung der Ethik-Kommission war der Intention geschuldet, das Verfahren zu straffen. Um das Verfahren straff zu halten, wird lediglich eine Frist von fünf Arbeitstagen für die Ethik-Kommission vorgesehen. Dies kann jedoch nicht ausschließen, dass bei einem Versagen der Zustimmung durch die Ethik-Kommission das laufende Verfahren gestoppt wird. Dieser Umstand kann jedoch nicht den Ausschluss der Ethik-Kommission bei Änderungen des Prüfplans durch den Sponsor bedingen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 594/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 3 Nummer 1 MPDG

2. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - MPDG

Zu Satz 2:

Zu Satz 3:

3. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 MPDG

4. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 einleitender Satzteil und Nummer 2 MPDG

5. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 einleitender Satzteil MPDG

6. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 1 MPDG

7. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 einleitender Satzteil MPDG

8. Zu Artikel 1 § 10 Satz 2 MPDG

9. Zu Artikel 1 § 11 Satz 2 MPDG

10. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 MPDG

11. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 2 MPDG

12. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 3 MPDG

13. Zu Artikel 1 § 50 Absatz 1 MPDG

14. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 2 Nummer 3 MPDG

15. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 4 - neu - MPDG

16. Zu Artikel 1 § 64 Absatz 2 Satz 1 MPDG

17. Zu Artikel 1 § 66 Absatz 2 MPDG

18. Zu Artikel 1 § 68 Absatz 1 Satz 1 MPDG

19. Zu Artikel 1 § 69 Absatz 3 MPDG

20. Zu Artikel 1 § 71 und § 74 sowie §§ 77 und 78 MPDG

21. Zu Artikel 1 § 71 Absatz 3 MPDG

22. Zu Artikel 1 § 71 Absatz 6 Satz 1 MPDG

23. Zu Artikel 1 § 74 Absatz 1 MPDG

24. Zu Artikel 1 § 74 Absatz 2 Satz 01 - neu - und Satz 1 MPDG

25. Zu Artikel 1 § 74 Absatz 3 - neu - MPDG

26. Zu Artikel 1 § 76 Absatz 3 MPDG

27. Zu Artikel 1 § 77 Absatz 1 Satz 01 - neu - MPDG

28. Zu Artikel 1 § 77 Absatz 1 Nummer 1 MPDG

29. Zu Artikel 1 § 77 Absatz 1 Nummer 4 - neu - und Nummer 5 - neu - MPDG

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

30. Zu Artikel 1 § 77 Absatz 2 MPDG

31. Zu Artikel 1 § 77 Absatz 3 MPDG

32. Zu Artikel 1 § 77 Absatz 4 Satz 1 MPDG

33. Zu Artikel 1 § 77 Absatz 6 Satz 1 und Satz 2 MPDG

34. Zu Artikel 1 § 78 Überschrift und Absatz 1 Satz 1 MPDG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

35. Zu Artikel 1 § 80 Absatz 1 Satz 1 MPDG

36. Zu Artikel 1 § 81 MPDG

§ 81
Zuständige Behörden für die Meldepflichten der Importeure und Händler

37. Zu Artikel 1 § 85 Absatz 2 Nummer 1 MPDG

38. Zu Artikel 1 § 85 Absatz 2 Nummer 9 MPDG

39. Zu Artikel 1 § 85 Absatz 2 Nummer 12 MPDG

40. Zu Artikel 1 § 85 Absatz 2 Nummer 13 MPDG

41. Zu Artikel 1 § 86 MPDG

42. Zu Artikel 1 § 86 und § 97 MPDG

43. Zu Artikel 1 § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 MPDG

44. Zu Artikel 1 § 92 Absatz 1 Nummer 3 MPDG

45. Zu Artikel 1 § 92 Absatz 4a - neu - MPDG

46. Zu Artikel 1 § 92 Absatz 5 MPDG

47. Zu Artikel 1 § 93 Absatz 1 Nummer 1 MPDG

48. Zu Artikel 1 § 94 Absatz 2 Nummer 01 - neu - MPDG

49. Zu Artikel 1 § 94 Absatz 2 Nummer 5a - neu - MPDG

50. Zu Artikel 1 § 94 Absatz 3 Nummer 4a - neu - MPDG

51. Zu Artikel 1 § 97 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a MPDG

52. Zu Artikel 1 § 99 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 MPDG

53. Zu Artikel 3 Nummer 4a - neu - § 4 Absatz 2 Satz 2 - neu - MPDG

54. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 549/19

... m) In § 42 Absatz 2 bis 4 werden jeweils die Wörter "Leistungen der Krankenbehandlung entsprechend den Vorschriften des Fünften Buches durch die Wörter "Leistungen entsprechend dem Dritten Kapitel des Fünften Buches" ersetzt und werden jeweils nach den Wörtern "Versagen von Leistungen" die Wörter "der Krankenbehandlung" gestrichen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 549/19




§ 12
Übernahme von Aufwendungen für Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Kommunikationshilfen.

§ 46
Versorgung mit Hilfsmitteln, Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß von Kleidung und Wäsche.

§ 220
Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

§ 119
Berücksichtigung von Versorgungskrankengeld

§ 122
Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Artikel 59
Finanzuntersuchung


 
 
 


Drucksache 351/1/19

... Soziale Entschädigungsleistungen werden gewährt, weil die staatliche Gemeinschaft für die Folgen einer Gesundheitsschädigung einsteht, die durch eine Gewalttat verursacht wurde. Dies liegt im staatlichen Monopol für die Verbrechensbekämpfung begründet. Versagt der Staat beim Schutz der Bürger und Bürgerinnen vor Gewalttaten, übernimmt die staatliche Gemeinschaft durch Hilfeleistung Verantwortung. Häusliche Gewalt und Partnerschaftsgewalt sind kein individuelles, sondern ein gesamtgesellschaftliches Problem. Eine Vielzahl von außerhalb der Sphäre der Betroffenen liegenden Faktoren hat Einfluss auf das Ausmaß von häuslicher Gewalt in einer Gesellschaft. Es besteht daher gerade in diesen Fällen eine besondere gesellschaftliche Verantwortung für die Betroffenen; wenn Kinder betroffen sind, ist die besondere gesellschaftliche Verantwortung durch den staatlichen Schutzauftrag in Artikel 6 Absatz 2 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 351/1/19




1. Zu Artikel 1 SGB XIV

2. Zu Artike1 § 5 Absatz 1 Satz 6 und 7 SGB XIV

3. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 3 Satz 3 - neu - SGB XIV

4. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 3 - neu - SGB XIV

5. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 SGB XIV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 §§ 13 und 14 SGB XIV

7. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 Satz 2 - neu - SGB XIV

8. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 2 SGB XIV

9. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 3 - neu - SGB XIV

10. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 6 Satz 2 - neu - SGB XIV

11. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 2 Satz 1 SGB XIV

12. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 3 Satz 2 SGB XIV

13. Zu Artikel 1 § 35 SGB XIV

14. Zu Artikel 1 § 35 SGB XIV *

§ 35
Weiterer psychotherapeutischer Behandlungsbedarf

15. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 2 Satz 3 SGB XIV

16. Zu Artikel 1 § 38 SGB XIV

17. Zu Artikel 1 §§ 39 und 40 SGB XIV

18. Zu Artikel 1 § 40 SGB XIV *

19. Zu Artikel 1 §§ 41 bis 61 SGB XIV

20. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 2 Nummer 4 SGB XIV

21. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4, § 80 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 SGB XIV

22. Zu Artikel 1 § 61 Absatz 3 - neu -, § 81 Absatz 3 - neu - SGB XIV

23. Zu Artikel 1 § 63 SGB XIV , Artikel 58 Nummer 5 KFürsV

24. Zu Artikel 1 § 73 SGB XIV

25. Zu Artikel 1 § 83 Absatz 2 und 3 SGB XIV

26. Zu Artikel 1 § 84 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 SGB XIV

27. Zu Artikel 1 § 88 SGB XIV

28. Zu Artikel 1 § 89 Absatz 5 Satz 1 SGB XIV

29. Zu Artikel 1 § 101 Absatz 7 Satz 1 - neu - SGB XIV

30. Zu Artikel 1 § 110 Absatz 4 - neu - SGB XIV

31. Zu Artikel 1 § 113 Absatz 2, § 136 Satz 2 - neu - SGB XIV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

32. Zu Artikel 1 § 113 Absatz 2 SGB XIV *

33. Zu Artikel 1 § 115 Absatz 4 SGB XIV

34. Zu Artikel 1 § 118 Absatz 1 Satz 3 SGB XIV

35. Zu Artikel 1 § 124 Absatz 4 Nummer 6, § 126 Absatz 1, 2 und 3, § 131 Absatz 2, 3 und 4, Satz 1 und 3 SGB XIV

36. Zu Artikel 1 § 127 Absatz 1 Nummer 2, 4 Buchstabe a, Nummer 5, 6, 7, 8, § 128 Nummer 1 und 2, § 131 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 SGB XIV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

38. Zu Artikel 1 §§ 133 ff. SGB XIV

39. Zu Artikel 1 § 133 Satz 1 SGB XIV

41. Zu Artikel 1 § 133 Absatz 2 - neu - SGB XIV

42. Zu Artikel 1 § 144 Absatz 1 Satz 5 - neu - SGB XIV

43. Zu Artikel 1 § 148 Absatz 1a - neu -, 1b - neu -, 1c - neu - SGB XIV

44. Zu Artikel 1 § 152 Absatz 1 Satz 1 SGB XIV

45. Zu Artikel 1 § 152 Absatz 1 Satz 2 SGB XIV

46. Zu Artikel 1 § 152 Absatz 3 - neu - SGB XIV

47. Zu Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe c1 - neu - § 88 Absatz 7 Satz 1 SVG , Artikel 16 Nummer 22 § 220 SGG , Artikel 56 Nummer 3 § 194 Absatz 6 VwGO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

48. Zu Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe f § 4 Absatz 6 HHG

49. Zu Artikel 9 Nummer 6 - neu - § 25a Absatz 9 - neu - HHG Artikel 12 Nummer 6 - neu - § 26 Absatz 4 - neu - StrRehaG Artikel 13 Nummer 8 - neu - § 18 Absatz 2 - neu - VwRehaG

50. Zu Artikel 12 Nummer 01 - neu - § 20 StrRehaG

§ 20
Kostenregelung

§ 156
Pauschaliertes Abrechnungsverfahren

51. Zu Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe f § 21 Absatz 6 StrRehaG

52. Zu Artikel 13 Nummer 1 Buchstabe f § 3 Absatz 6 VwRehaG

53. Zu Artikel 26 Nummer 2 Buchstabe b Anlage zu § 2 Teil C Nummer 3.4.2 VersMedV


 
 
 


Drucksache 265/19

... Im Anwendungsbereich des § 21 StGB ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zwar anerkannt, dass eine Strafrahmenmilderung in Fällen von selbst zu verantwortenden Rauschzuständen regelmäßig zu versagen ist (Fischer, StGB, 66. Auflage 2019, § 21 Rn. 25 m. w. N.). So hat der Große Senat für Strafsachen des BGH mit Beschluss vom 24. Juli 2017 entschieden, dass bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände eine selbstverschuldete Trunkenheit die Versagung der Strafrahmenmilderung auch dann tragen kann, wenn eine vorhersehbare signifikante Erhöhung des Risikos der Begehung von Straftaten aufgrund der persönlichen oder situativen Verhältnisse des Einzelfalls nicht festgestellt ist (BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 24. Juli 2017, GSSt 3/17). Dabei gelte, dass der Grund für die Versagung der Milderung umso gewichtiger sein muss, je gravierender sich die Beibehaltung des Regelstrafrahmens auswirkt. Nach dieser Entscheidung bedarf es regelmäßig keiner besonderen Einzelfallumstände (wie entsprechender Vorerfahrungen des Täters) mehr, um die Strafmilderung verweigern zu können. Hauptargument des Großen Senats ist, dass sich der Sich-Betrinkende in einen Zustand der Enthemmung versetze, der eine erhöhte Gefährlichkeit des Berauschten für seine Umwelt zur Folge habe. Dieses dem Alkoholkonsum innewohnende Risiko sei Allgemeinwissen und selbst Menschen von geringer Lebenserfahrung in aller Regel bekannt. Jeder wisse oder könne wissen, dass er mit seiner Trunkenheit das Risiko für die Begehung von Straftaten erhöhe.



Drucksache 151/19

... Im Anwendungsbereich des AsylbLG erscheint es grundsätzlich in hohem Maße unbillig und mit Blick auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherstellung des Existenzminimums (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10 ) problematisch, Asylsuchenden, die eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung aufnehmen, i.d.R. nach 15 Monaten Aufenthalt die Lebensunterhaltssicherung zu versagen und sie somit insbesondere durch die längere Verfahrensdauer beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder im gerichtlichen Rechtsschutzverfahren zu benachteiligen.



Drucksache 505/19

... (2) Die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist zu versagen, wenn die Versagung



Drucksache 670/19

... § 23 Entscheidung über die Zulassung, Versagungsgründe



Drucksache 157/1/19

... Die grundsätzliche Trennung von Aufgaben der Infrastrukturbetreiber von denen der Eisenbahnverkehrsunternehmen wurde durchgesetzt, um jeden Anschein von wettbewerbsbeschränkenden Verflechtungen zwischen Netz und Betrieb zu vermeiden. Für die Länder ist dies die Basis, um allen Eisenbahnverkehrsunternehmen die gleichen Voraussetzungen für die Teilnahme an SPNV-Ausschreibungen zu bieten. Eine Einschränkung des Trennungsgebots für bestimmte Funktionen des Infrastrukturbetriebs kann daher nur in engen Grenzen erfolgen, etwa, wenn zweifelsfrei eine Beeinträchtigung des Zugangsrechts für Dritte ausgeschlossen werden kann. Die Auslagerung von Funktionen des Infrastrukturbetriebs an Eisenbahnverkehrsunternehmen birgt somit die Gefahr von Einschränkungen des Wettbewerbs (insbesondere Zugangsrecht, Diskriminierungsfreiheit). Um dieses Risiko einzudämmen muss zum einen die Auslagerung von Funktionen bekannt gemacht werden. In der Vergangenheit wurden z.B. bei der S-Bahn Berlin Aufgaben der zuständigen Netzbetreiber durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen übernommen, ohne dass dies etwa den Aufgabenträgern bekannt war. Erst im Rahmen der Klärung des Zugangsanspruchs wurden diese Sachverhalte bekannt. Zum anderen muss die Regulierungsbehörde die Auslagerung von Funktionen prüfen und diese im Zweifel untersagen können. Dabei gilt der Grundsatz, dass die jeweiligen Unternehmen den Nachweis erbringen müssen, dass keine Beeinträchtigung für Dritte erfolgt. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, ist die Genehmigung zu versagen, da somit eine Wettbewerbsbeschränkung möglich ist. In gleicher Weise kann eine einmal genehmigte Auslagerung von Funktionen untersagt werden, wenn sich herausstellt, dass das Zugangsrecht Dritter eingeschränkt wird.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.