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"Versorgungs- und Produktionsinteressen"


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Drucksache 674/07

... (11) Ist das Unternehmen, das Eigentümer eines Fernleitungsnetzes ist, Teil eines vertikal integrierten Unternehmens, sollten die Mitgliedstaaten daher die Möglichkeit haben, zwischen einer eigentumsrechtlichen Entflechtung und – unter Inanspruchnahme einer Ausnahmeregelung – der Einrichtung von Netzbetreibern, die unabhängig von Versorgungs- und Produktionsinteressen sind, zu wählen. Dabei ist die Effektivität der Lösung in Form des unabhängigen Netzbetreibers durch spezifische zusätzliche Vorschriften sicherzustellen. Damit die Interessen der Anteilseigner von vertikal integrierten Unternehmen in vollem Umfang gewahrt bleiben, sollten die Mitgliedstaaten darüber hinaus wählen können zwischen einer eigentumsrechtlichen Entflechtung durch direkte Veräußerung und einer eigentumsrechtlichen Entflechtung durch Aufteilung der Anteile des integrierten Unternehmens in Anteile des Netzunternehmens und Anteile des verbleibenden Gasversorgungs- und Gasgewinnungsgeschäfts, sofern die aus der eigentumsrechtlichen Entflechtung resultierenden Anforderungen erfüllt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 674/07




Begründung

1. Wirksame Trennung der Versorgung und Erzeugung vom Betrieb der Netze

1.1. Die bestehenden Entflechtungsvorschriften gewährleisten kein reibungsloses Funktionieren des Marktes

1.2. Daher ist eine wirksamere Entflechtung der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber unbedingt erforderlich

1.3. Aspekte betreffend Drittländer

2. Stärkung der Befugnisse und der Unabhängigkeit der Nationalen Regulierungsbehörden

2.1. Starke nationale Regulierungsbehörden, die das Funktionieren der Elektrizitäts- und Gasmärkte überwachen

2.2. Mehr Marktvertrauen durch nachweisliche Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden

3. Ein unabhängiger Mechanismus für die Zusammenarbeit der Nationalen Regulierungsbehörden und ihre Entscheidungsprozesse: Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

3.1. Die positiven Erfahrungen mit der ERGEG müssen in die Schaffung einer offiziellen Kooperationsstruktur einmünden

3.2. Hauptaufgaben der vorgeschlagenen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

3.3. Verwaltung der vorgeschlagenen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

3.4. Finanzielle Aspekte

3.5. Rolle der Kommission

4. Effiziente Zusammenarbeit zwischen den Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreibern

4.1. Eine intensive Zusammenarbeit zwischen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern ist für eine Integration der Elektrizitäts- und Gasmärkte unverzichtbar

4.2. Ein optimierter Kooperationsmechanismus

5. Verbesserung des Funktionierens des Marktes

5.1. Ausnahmeregelung

5.2. Transparenz

5.3. Zugang zu Speicheranlagen

5.4. Zugang zu LNG-Terminals

5.5. Langfristige Liefervereinbarungen

5.6. Ein Rahmen für die schrittweise Schaffung eines europäischen Endkundenmarktes

6. Zusammenarbeit für eine bessere Versorgungssicherheit

6.1. Überwachung der Versorgungssicherheit durch die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber

6.2. Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2003/55/EG

Artikel 2
Umsetzung

Artikel 3
Inkrafttreten

Artikel 4


 
 
 


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