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168 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Verwahrten"


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Drucksache 437/1/20

... Einmalig seien "alle Insassen mit einer Freiheitsentziehung von mehr als zwölf Monaten durch die Anstaltsleitungen zu melden". Ausgegangen wird von circa 25 000 Fällen. Bei dieser Zahl dürfte es sich allerdings allein um die Zahl der Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten handeln. Untersuchungsgefangene scheinen hingegen nicht berücksichtigt worden zu sein.



Drucksache 437/20 (Beschluss)

... Einmalig seien "alle Insassen mit einer Freiheitsentziehung von mehr als zwölf Monaten durch die Anstaltsleitungen zu melden". Ausgegangen wird von circa 25 000 Fällen. Bei dieser Zahl dürfte es sich allerdings allein um die Zahl der Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten handeln. Untersuchungsgefangene scheinen hingegen nicht berücksichtigt worden zu sein.



Drucksache 74/20

... "(1a) In den Anlagebedingungen kann vorgesehen werden, dass die Rückgabe von Anteilen durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft unter Einhaltung einer in den Anlagebedingungen festgelegten Rückgabefrist erfolgen muss, die höchstens einen Monat betragen darf. Die Rückgabefrist von höchstens einem Monat nach Satz 1 gilt nicht für Spezial-AIF. Die Regelungen in § 223 Absatz 1 und 2, § 227 Absatz 1 und 2, § 255 Absatz 2 bis 4 sowie § 283 Absatz 3 bleiben unberührt. Die Anteile, auf die sich die Rückgabeerklärung bezieht, sind bis zur tatsächlichen Rückgabe von der depotführenden Stelle zu sperren. Bei nicht im Inland in einem Depot verwahrten Anteilen wird die Rückgabeerklärung erst wirksam und beginnt die Frist erst zu laufen, wenn die Verwahrstelle die zurückgegebenen Anteile in ein Sperrdepot übertragen hat. Die Anlagebedingungen können abweichend von Satz 4 und 5 eine andere Form für den Nachweis vorsehen, dass die Rückgabe in Einklang mit Satz 1 erfolgt.



Drucksache 125/17

... Hinsichtlich der Ausweitung der formellen Voraussetzungen für die Sicherungsverwahrung ist davon auszugehen, dass diese Ausweitung angesichts der weiteren Voraussetzungen des § 66 Absatz 3 Satz1, auch in Verbindung mit § 66 Absatz 3 Satz 2, § 66a Absatz 1 Nummer 1 und § 66b Satz 1 Nummer 1 StGB, und der bereits bestehenden Möglichkeiten der Anordnung nach § 66 Absatz 1 und 2 StGB nur in noch selteneren Einzelfällen praktisch bedeutsam sein kann. Insbesondere ist nicht zu erwarten, dass eine Erweiterung der Kapazitäten für die Unterbringung von Sicherungsverwahrten auf Seiten der Länder erforderlich werden wird.



Drucksache 432/14

... Eine Wertpapiersammelbank (für in Deutschland sammelverwahrte Aktien Clearstream Banking Frankfurt) nimmt für die bei ihr verwahrten Aktienbestände in der Regel auch die Dividendenregulierung vor. Die Dividenden werden am Fälligkeitstag durch die Wertpapiersammelbank von der Hauptzahlstelle des Emittenten angefordert und auf die Kundenbestände am Dividendenstichtag verteilt. Ein Kunde kann aber Aktienbestände ganz oder teilweise von der Dividendenregulierung und damit von der Auszahlung der Dividende über die Wertpapiersammelbank ausschließen. Diese Aktien werden als sogenannte "abgesetzte Bestände" bezeichnet. Auch auf Dividendenzahlungen von abgesetzten Beständen ist aber grundsätzlich nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG ein Steuerabzug vorzunehmen, da § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG auf die Art der Verwahrung und nicht auf die Art der Dividendenregulierung abstellt. Nach der Absetzung wird für diese Bestände aber keine Dividende durch die Wertpapiersammelbank von der Hauptzahlstelle angefordert. Häufiger Anwendungsfall der Bestandsabsetzung ist die Separierung von Beteiligungen im Sinne des § 43b EStG. Der Kunde veranlasst in diesen Fällen eigenständig die Regulierung der Dividende und kann auf diese Weise unter den Voraussetzungen des § 50d Absatz 2 EStG die Dividende ohne Steuerabzug direkt von seiner Tochtergesellschaft als Schuldner der Kapitalerträge beziehen.



Drucksache 108/12 (Beschluss)

... Mit der Einführung des Zentralen Testamentsregisters wurde das Benachrichtigungswesen für amtlich verwahrte Testamente und Erbverträge modernisiert. Die bereits gesetzlich geregelte Überführung der Verwahrungsnachrichten wird im Sommer 2012 beginnen und soll innerhalb von sechs Jahren (gerechnet ab 2010) abgeschlossen sein. Die weißen Karteikarten und Verwahrungsnachrichten, die denselben Erblasser betreffen, sind aufgrund von § 323 Absatz 3 i.V.m. Absatz 7 der Dienstanweisung körperlich durch Heftung miteinander verbunden. Es ist daher zweckmäßig und ökonomisch sinnvoll, in einem Arbeitsgang auch die weißen Karteikarten in das Zentrale Testamentsregister zu überführen, dort elektronisch zu erfassen und weiter zu bearbeiten. Auf diese Weise können Synergieeffekte genutzt werden.



Drucksache 108/12

... - Mit der Einführung des Zentralen Testamentsregisters wurde das Benachrichtigungswesen für amtlich verwahrte Testamente und Erbverträge modernisiert. Die bereits gesetzlich geregelte Überführung der Verwahrungsnachrichten wird im Sommer 2012 beginnen und soll innerhalb von sechs Jahren (gerechnet ab 2010) abgeschlossen sein. Die "weißen Karteikarten" und Verwahrungsnachrichten, die denselben Erblasser betreffen, sind aufgrund von § 323 Absatz 3 i.V.m. Absatz 7 der Dienstanweisung körperlich durch Heftung miteinander verbunden. Es ist daher zweckmäßig und ökonomisch sinnvoll, in einem Arbeitsgang auch die "weißen Karteikarten" in das Zentrale Testamentsregister zu überführen, dort elektronisch zu erfassen und weiter zu bearbeiten. Auf diese Weise können Synergieeffekte genutzt werden.



Drucksache 387/12

... Die Madoff-Affäre rückte einen wichtigen Aspekt stärker in den Vordergrund: die OGAW-Bestimmungen für Verwahrstellen sind nämlich trotz des sich wandelnden Investitionsumfelds gleich geblieben. OGAW können heute in ein breites Spektrum von Finanzanlagen investieren, die eine höhere Komplexität aufweisen und auch außerhalb der EU (z.B. in Schwellenländern) aufgelegt und verwahrt werden können. Die Portfolios werden dadurch zunehmend heterogen und international.



Drucksache 413/1/11

... 10. Der Bundesrat stimmt den Ausführungen unter Abschnitt 5.1. des Grünbuchs ausdrücklich zu. Nach der derzeit geltenden Rechtslage ist es öffentlichen Einrichtungen, zu deren Aufgabenbereich unter anderem der Schutz und die Erhaltung von AVM gehört - insbesondere Staats- bzw. Landesarchive und Bibliotheken -, nur mit Einschränkungen möglich, die verwahrten AVM nach professionellen Standards durch Sicherungskopie zu erhalten, von ihnen Digitalisate zu erstellen und sie öffentlich zugänglich zu machen. Dieses Problem tritt insbesondere in den Archiven Ostdeutschlands auf, in denen in Folge des gesellschaftlichen Umbruchs besonders häufig verwaiste Werke verwahrt werden.



Drucksache 54/1/11

... Der Gesetzentwurf sieht eine Verdopplung der Bagatellgrenze auf 10.000 Euro für Vermögensverwahrer und -verwalter vor. Bis zu diesem Betrag können Anzeigen der von ihnen für den Erblasser verwahrten beziehungsweise verwalteten Vermögensgegenstände unterbleiben. Dieser Betrag wurde erst zum 01.01.2011 auf 5.000 Euro angehoben.



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.