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89 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Vollstationär"


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Drucksache 75/07

... Insgesamt darf der von der Pflegekasse zu übernehmende Betrag 75 vom Hundert des Gesamtbetrages aus Pflegesatz, Entgelt für Unterkunft und Verpflegung und gesondert berechenbaren Investitionskosten nach § 82 Abs. 3 und 4 nicht übersteigen. Die jährlichen Ausgaben der einzelnen Pflegekasse für die bei ihr versicherten Pflegebedürftigen in vollstationärer Pflege dürfen ohne Berücksichtigung der Härtefälle im Durchschnitt 15 339 Euro je Pflegebedürftigen nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen einer einzelnen Pflegekasse sind nur zulässig, wenn innerhalb der Kassenart, der die Pflegekasse angehört, ein Verfahren festgelegt ist, das die Einhaltung der Durchschnittsvorgabe von 15 339 Euro je Pflegebedürftigen innerhalb der Kassenart auf Bundesebene sicherstellt. Die Pflegekasse hat jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli zu überprüfen, ob dieser Durchschnittsbetrag eingehalten ist."



Drucksache 718/07 (Beschluss)

... oder die Gewährung von an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Pflegebedürftigen orientierter Leistungen an vollstationäre Pflegeheime



Drucksache 718/1/07

... oder die Gewährung von an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Pflegebedürftigen orientierter Leistungen an vollstationäre Pflegeheime



Drucksache 559/07

... a. F. wird der Übersichtlichkeit halber auf zwei getrennte Paragrafen verteilt. Die bisherigen Regelungen des § 13 Abs. 1 WoGG a. F. finden sich in § 17 WoGG und wurden sprachlichen Folgeänderungen unterzogen. In Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 soll eine begrifflich klarere Anknüpfung an die Pflegebedürftigkeit und die verschiedenen Formen der nicht vollstationären Pflege im Sinne des Sozialgesetzbuchs XI erreicht werden.



Drucksache 151/06

... XI bedeutsam und haben somit ebenfalls für die Zukunft keine Bedeutung mehr. Artikel 46 hatte lediglich Bedeutung für die Zeit des Aufbaus der Pflegekassen bei Einführung der Pflegeversicherung und enthält erstmalige Meldefristen. Auch ihm kommt für die Zukunft keine Bedeutung mehr zu. Gleiches gilt für Artikel 47. Denn dieser enthält eine Übergangsregelung für Pflegebedürftige in vollstationärer Pflege und zwar für den Zeitraum vom Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes bis zur Einführung der Leistungen bei vollstationärer Pflege nach § 43 SGB XI. Die Übergangsregelung in Artikel 48 Abs. 1 ist durch Ablauf des von vornherein bestimmten Zeitraums obsolet geworden und hat in Zukunft keine Bedeutung mehr. Letzteres gilt auch für die Regelungen in Absatz 2 und 3. Sämtliche Vorschriften können deshalb aufgehoben werden.



Drucksache 150/06

... "Die verbesserten Leistungsangebote sind geeignet, den längeren Verbleib der Pflegebedürftigen in ihrem häuslichen Bereich zu sichern und verhindern damit eine frühzeitige Inanspruchnahme der kostenintensiven vollstationären Pflege. Die getroffenen Regelungen dürften daher tendenziell zu Einsparungen führen. Darüber hinaus kann bürgerschaftliches Engagement im stationären Bereich zu einer Steigerung der Lebensqualität der dort lebenden Menschen führen.



Drucksache 243/06

... Einsparungen können beispielsweise dadurch entstehen, wenn der Einzug in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung vermieden oder zumindest verzögert wird.



Drucksache 755/06

... 4. für Pflegebedürftige, die nach Absatz 3 als Härtefall anerkannt sind, in Höhe von 1 688 Euro je Kalendermonat. Insgesamt darf der von der Pflegekasse zu übernehmende Betrag 75 vom Hundert des Gesamtbetrages aus Pflegesatz, Entgelt für Unterkunft und Verpflegung und gesondert berechenbaren Investitionskosten nach § 82 Abs. 3 und 4 nicht übersteigen. Die jährlichen Ausgaben der einzelnen Pflegekasse für die bei ihr versicherten Pflegebedürftigen in vollstationärer Pflege dürfen ohne Berücksichtigung der Härtefälle im Durchschnitt 15 339 Euro je Pflegebedürftigen nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen einer einzelnen Pflegekasse sind nur zulässig, wenn innerhalb der Kassenart, der die Pflegekasse angehört, ein Verfahren festgelegt ist, das die Einhaltung der Durchschnittsvorgabe von 15 339 Euro je Pflegebedürftigen innerhalb der Kassenart auf Bundesebene sicherstellt. Die Pflegekasse hat jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli zu überprüfen, ob dieser Durchschnittsbetrag eingehalten ist."



Drucksache 444/05

... (1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:



Drucksache 648/05

... § 2 Wahl der Beitragsstufe bei vollstationären Leistungen



Drucksache 748/05 (Beschluss)

... Beitragsstufe 1 vollstationär erste Person



Drucksache 477/05

... Die praktische Durchführung der Hilfen einerseits und die Kostenträgerschaft andererseits sind nach Landesrecht unterschiedlich geregelt. Dabei bestehen Unterschiede hinsichtlich der Form der Hilfe (Zuständigkeit für ambulante, teilstationäre und vollstationäre Hilfen) ebenso wie hinsichtlich einzelner Zielgruppen (wie teilweise im Falle der ambulanten "Nichtsesshaftenhilfe"). Darüber hinaus werden in die Durchführung der Hilfen in unterschiedlichem Maße auch Freie Träger einbezogen, die in manchen Kommunen sogar die Durchführung vollständig übernehmen. Daraus ergaben sich folgende Fragestellungen:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 477/05




Bericht

2 Endbericht

1. Ziel und Hintergrund der Untersuchung

2. Konzept der begleitenden Untersuchung

3 Forschungsfragen

1. Zuständigkeit und organisatorische Umsetzung des § 72 BSHG

2. Zielgruppen des § 72 BSHG

3. Leistungen nach § 72 BSHG

4. Kosten der Leistungserbringung und Kapazitäten der Verwaltung

5. Zusätzliche Untersuchungsfragen

3 Untersuchungsmethode

1. Statistische Analysen

2. Schriftliche Befragungen in der schriftlichen Hauptbefragung des Jahres 2002

3. Expertinnengespräche in den zuständigen Verwaltungsstellen

4. Begleitender informeller Beraterkreis

Schriftliche Erhebung 2002

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Schriftliche Erhebung 2003

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Expertinnengespräche 2003

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3. Umsetzung der DVO zu § 72 BSHG:

3.1 Empfänger der Hilfe nach § 72 BSHG

Entwicklung der Ausgaben 1995 - 2002

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Entwicklung der Empfängerzahlen 1995 - 2002

Entwicklung der Ausgaben pro Empfänger 1995 - 2002

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Relation von Empfängerinnen und Empfängern

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Zur Begriffsklärung

Besondere Lebensverhältnisse in Verbindung mit sozialen Schwierigkeiten

Besondere Lebensverhältnisse

Soziale Schwierigkeiten

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- für örtliche Sozialhilfeträger:

- für überörtliche Sozialhilfeträger:

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3.2 Zuständigkeit und Hilfepraxis

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Exkurs: Ergänzende information zur Landeszuständigkeit

Baden -Württemberg:

Bayern:

Berlin:

Hessen:

Niedersachsen:

Nordrhein -Westfalen:

Sachsen:

Sachsen -Anhalt:

Thüringen:

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Exkurs: Ambulant vor Vollstationär

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3.3 Verwaltung und Kosten

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3.4 Veränderungen durch die neue Verordnung zu § 72 BSHG in der Voruntersuchung 2001 ,

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4. Zusammenfassung

Anhang

Auswirkung der neuen VO zu § 72 BSHG auf die Hilfepraxis

A. Empfänger der Hilfe

B. Zuständigkeit und Hilfepraxis

C. Verwaltung und Kosten

D. Veränderungen durch die neue Verordnung zu § 72 BSHG

Auswirkung der neuen VO zu § 72 BSHG auf die Hilfepraxis

A. Empfänger der Hilfe

B. Zuständigkeit und Hilfepraxis

C. Verwaltung und Kosten

D. Veränderungen durch die neue Verordnung zu 72 BSHG

Umsetzung der Verordnung zur Durchführung des § 72 BSHG

- Gesprächsleitfaden -

I. Veränderungen durch die neue VO zu § 72 BSHG in Kraft seit 01.08.2001

II. Hilfestrukturen, Konzeption und Organisation des Hilfeprozesses

III. Personenkreis

IV. Zu guter Letzt

4 Bundeskanzlerfrage:

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2 Literaturverzeichnis


 
 
 


Drucksache 648/05 (Beschluss)

... vollstationär



Drucksache 648/1/05

... Beitragsstufe 1 vollstationär erste Person



Drucksache 237/05

... Die Bestimmung regelt die Vergütung des so genannten Versorgungsanteils durch die Patienten bzw. deren Krankenkassen im Falle der Einbeziehung eines Patienten in eine klinische Studie im Rahmen akutstationärer Behandlung in einem Krankenhaus, für das das Fallpauschalensystem (DRG-Vergütungssystem) anzuwenden ist. Auf der Grundlage des Fallpauschalengesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412) werden die vollstationären und teilstationären Leistungen dieser Krankenhäuser abgerechnet (s. § 7 Krankenhausentgeltgesetz). Nicht in das DRG-Vergütungssystem einbezogen sind nach § 17b Abs.1 Satz 1 zweiter Halbsatz des



Drucksache 648/2/05

... "(2) Die Höhe des Kostenbeitrags für vollstationäre Leistungen beträgt



Drucksache 874/04

... (7) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder ein von ihm beauftragter Apotheker dürfen nur solche Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, mit denen rechtswirksame Verträge bestehen oder für deren Versorgung eine Genehmigung nach Absatz 5 Satz 3 erteilt worden ist. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen Arzneimittel nur an die einzelnen Stationen und anderen Teileinheiten des Krankenhauses zur Versorgung von Patienten abgeben, die in dem Krankenhaus vollstationär, teilstationär, vor- oder nachstationär (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) behandelt, ambulant operiert oder im Rahmen sonstiger stationsersetzender Eingriffe (§ 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) versorgt werden, ferner zur unmittelbaren Anwendung bei Patienten an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, insbesondere an Hochschulambulanzen (§ 117 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), psychiatrische Institutsambulanzen (§ 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), sozialpädiatrische Zentren (§ 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und ermächtigte Krankenhausärzte (§ 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) sowie an Patienten im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus, wenn das Krankenhaus hierzu ermächtigt (§ 116a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder vertraglich berechtigt (§§ 116b und 140b Abs. 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) ist. Bei der Entlassung von Patienten nach stationärer oder ambulanter Behandlung im Krankenhaus darf an diese die zur Überbrückung benötigte Menge an Arzneimitteln nur abgegeben werden, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt. An Beschäftigte des Krankenhauses dürfen Arzneimittel nur für deren unmittelbaren eigenen Bedarf abgegeben werden.



Drucksache 284/17 PDF-Dokument



Drucksache 329/20 PDF-Dokument



Drucksache 376/18 PDF-Dokument



Drucksache 410/16 (Beschluss) PDF-Dokument



Drucksache 410/1/16 PDF-Dokument



Drucksache 428/16 (Beschluss) PDF-Dokument



Drucksache 428/1/16 PDF-Dokument



Drucksache 429/16 PDF-Dokument



Drucksache 567/15 PDF-Dokument



Drucksache 636/14 PDF-Dokument



Drucksache 641/14 PDF-Dokument



Drucksache 720/16 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.