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Drucksache 186/2/17

... 27. Der Bundesrat sieht in den nationalen Modellen zur Vorhaltung von Reservekraftwerken wie insbesondere der Netzreserve, die den Übertragungsnetzbetreibern jederzeit und bedarfsgerecht den Zugriff auf Reservekraftwerkskapazitäten ermöglicht, einen wesentlichen Garanten für das hohe Maß der Versorgungssicherheit in Deutschland. Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat die Regelungen in Artikel 21 des Vorschlags, welche faktisch auch den Zugriff anderer Mitgliedstaaten auf inländische Reservekraftwerkskapazitäten ermöglichen könnten, äußert kritisch. Es muss daher sichergestellt sein, dass nationale Reservekraftwerke auch weiterhin ausschließlich dem Zugriff der inländischen Übertragungsnetzbetreiber unterliegen.



Drucksache 315/17

... Die Schätzung des Erfüllungsaufwand für die Pflicht zur Vorhaltung eines wirksamen Beschwerdesystems ist ebenfalls mit Unsicherheiten verbunden. Unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände ergibt sich ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 25 Millionen Euro für die Pflicht zur Vorhaltung eines wirksamen Beschwerdemanagements.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 315/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG)

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Berichtspflicht

§ 3
Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte

§ 4
Bußgeldvorschriften

§ 5
Inländischer Zustellungsbevollmächtigter

§ 6
Übergangsvorschriften

Artikel 2
Änderung des Telemediengesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

1. Richtlinie 2000/31/EG e-commerce-RL

2. Dienstleistungsfreiheit

3. Notifizierungspflicht nach der Richtlinie EU Nr. 2015/1535

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 5

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 2

§ 24
Verarbeitung zu anderen Zwecken durch nichtöffentliche Stellen

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4137, BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

5 Wirtschaft

- Vierteljährliche Berichte auf eigener Homepage und im Bundesanzeiger

- Wirksames Beschwerdemanagement

- Zustellungsbevollmächtigter

- Auskunftsanspruch

Verwaltung Bund

II.2. Weitere Kosten Länder

II.3. ‚One in one Out‘-Regel

II.4 Evaluierung

III. Votum

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG) (NKR-Nr. 4137)


 
 
 


Drucksache 243/17

... Um diesen Vorgaben in sachgerechter Weise zu genügen, soll von Telekommunikationsunternehmen, die mehr als 100 000 Kunden haben, für die Übermittlung der Verkehrsdaten an die berechtigten Stellen sowie der zugehörigen Anordnungen an die verpflichteten Telekommunikationsunternehmen durch die berechtigten Stellen eine von der Bundesnetzagentur in der TR TKÜV vorgegebene gesicherte elektronische Schnittstelle nach dem ETSI-Standard "ETSI TS 102 657` (sog. ETSI-ESB) verwendet werden, die eine hochwertige Verschlüsselung der Daten bei deren Übermittlung beinhaltet. Unternehmen mit bis zu 100.000 Kunden sollen dagegen jedenfalls ein E-Mail-basiertes Übermittlungsverfahren vorhalten, das für die Übermittlung der Verkehrsdaten und der zugehörigen Anordnungen eine Verschlüsselung nach Vorgaben der Bundesnetzagentur unterstützt (sog. E-Mail-ESB). Die Einhaltung der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen hohen Sicherheitsstandards bei der Übermittlung der Verkehrsdaten setzt voraus, dass auch auf Seiten der berechtigten Stellen beide Übermittlungsverfahren eingeführt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 243/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung

§ 4
Grenzen des Anwendungsbereichs

§ 23
Probeweise Anwendung der Überwachungsfunktionen.

Teil 4
Vorkehrungen für die Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten

§ 30
Kreis der Verpflichteten

§ 31
Grundsätze

§ 32
Auskünfte über zurückliegende Verkehrsdaten, zukünftige Verkehrsdaten, Verkehrsdaten in Echtzeit

§ 33
Verschwiegenheit

§ 34
Nachweis, probeweise Anwendungen

§ 35
Protokollierung

Teil 5
Ergänzende technische Festlegungen, Übergangsvorschriften, Schlussbestimmungen

§ 36
Technische Richtlinie

§ 37
Übergangsvorschrift

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

IV. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

V. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Zu § 100g

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu § 36

Zu § 37

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4076, BMWi: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 KMU-Betroffenheit


 
 
 


Drucksache 184/17

... Darüber hinaus ist die Wirtschaft von der Genehmigungspflicht für die Forschung und Ex-situ-Erhaltung an invasiven Arten betroffen. Das bedingt gemäß EU-Verordnung bspw. die Vorhaltung entsprechend qualifizierten Personals und die Haltung der invasiven Art unter Verschluss. Letzteres bedeutet eine physisch isolierte Haltung und das Vermeiden, dass eine Verbreitung erfolgen kann, auch nicht durch Abfälle. Dies kann zu Personal- und Sachaufwand insbesondere für Arten führen, die national bis zum Inkrafttreten der EU-Verordnung und der Unionsliste noch nicht als invasive Art angesehen wurden. Zudem hat die Wirtschaft die Einhaltung dieser Vorgaben nachzuweisen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 184/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

§ 40a
Maßnahmen gegen invasive Arten

§ 40b
Nachweispflicht und Einziehung bei invasiven Arten

§ 40c
Genehmigungen

§ 40d
Aktionsplan zu Pfaden invasiver Arten

§ 40e
Managementmaßnahmen

§ 40f
Beteiligung der Öffentlichkeit

§ 47
Einziehung und Beschlagnahme

§ 48a
Zuständige Behörden in Bezug auf invasive Arten

§ 51a
Überwachung des Verbringens invasiver Arten in die Union

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Artikel 3
Änderung des Bundesjagdgesetzes

§ 28a
Invasive Arten

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

a Für Bürgerinnen und Bürger

b Für die Wirtschaft

c für die öffentliche Verwaltung

aa für den Bund

bb für die Länder

4. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

I. Zu Artikel 1 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

II. Zu Artikel 2 Änderung des Gesetzes über d/e Umweltverträglichkeitsprüfung

III. Zu Artikel 3 Änderung des Bundesjagdgesetzes

IV. Zu Artikel 4 Inkrafttreten

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3272, BMUB: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbringung invasiver gebietsfremder Arten

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 347/17

... Als Mieterstrom wird Strom bezeichnet, der in einer Solaranlage auf dem Dach eines Wohngebäudes erzeugt und an Letztverbraucher (insbesondere Mieter) in diesem Wohngebäude geliefert wird. Diese Stromlieferungen unterliegen in vollem Umfang der EEG-Umlage. Nicht im Gebäude verbrauchter Strom kann ins Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist oder zwischengespeichert werden. In der Praxis erzeugt und liefert der Vermieter den Strom oft nicht selbst, sondern schaltet hierfür Dritte ein. Um die vollumfängliche Versorgung der Mieterstromkunden sicherzustellen, werden diese gegebenenfalls mit (am Strommarkt beschafftem) Zusatz- und Reservestrom versorgt. Mieterstrommodelle sind für die an ihnen beteiligten Akteure wirtschaftlich interessant, weil bei Mieterstrom nach dem derzeitigen Rechtsrahmen einige Kostenbestandteile im Vergleich zum Strombezug aus dem Netz nicht anfallen (Netzentgelte, netzseitige Umlagen, Stromsteuer und Konzessionsabgabe). Dies kann sich zukünftig gegebenenfalls ändern. So wird beispielsweise hinsichtlich der Netzentgelte eine stärkere Fokussierung auf die Vorhaltung von Netzkapazität, beispielsweise über die stärkere Berücksichtigung der Netzanschlussleistung, diskutiert. Trotz der derzeit bestehenden Kostenvorteile ergibt sich gegenüber der reinen Einspeisung von EEG-Strom derzeit häufig kein wirtschaftlich ausreichender Anreiz für Mieterstrommodelle.. Gleichzeitig liegt Deutschland das dritte Jahr in Folge beim Ausbau der Stromerzeugung aus Solarer Strahlungsenergie hinter dem jährlichen Ausbaupfad von 2 500 MW zurück. Mieterstrom kann Impulse für einen weiteren Zubau von Solaranlagen setzen und Mieter und Vermieter konkret an der Energiewende beteiligen.

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Drucksache 347/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

§ 21
Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag.

§ 23b
Besondere Bestimmung zum Mieterstromzuschlag

Artikel 2
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

§ 42a
Mieterstromverträge

Artikel 3
Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

Artikel 4
Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4133, BMWi: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 One in one out‘-Regel

II.3 Evaluierung

III. Votum


 
 
 


Drucksache 681/1/16

... Nach § 117 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB V sollen auch Patienten mit unklaren Diagnosen zu der Gruppe von Patienten gehören, für die die Hochschulambulanzen einen besonderen Versorgungsauftrag haben. Als Patienten mit unklarer Diagnose sollen solche Patienten gelten, bei denen zuvor in der vertragsärztlichen Versorgung die Diagnose nicht oder nicht hinreichend sichergestellt werden konnte. Nicht selten bieten solche Patienten bereits lange, teils leidvolle Krankheitsverläufe mit zahlreichen Arztkontakten und mehrfachen Überweisungen zwischen Fachärzten unterschiedlicher Fachgebiete, ohne eine korrekte Diagnosestellung und Behandlung zu erfahren. In anderen Fällen kann beispielsweise der Verdacht auf eine bestimmte Erkrankung bereits bestehen. Um diese Erkrankung zu verifizieren, bedarf es jedoch noch einer speziellen Bestätigungsdiagnostik, die vorwiegend von Hochschulkliniken angeboten wird. Der behandelnde Vertragsarzt stellt mit seiner Überweisung den Zeitpunkt fest, ab dem er eine angemessene Versorgung solcher Patienten nicht mehr gewährleisten kann und der Bedarf besteht, ergänzende Kompetenz einer Hochschulklinik hinzuzuziehen. Patienten mit unklarer Diagnose profitieren unter anderem von der Vielzahl verfügbarer Fachgebiete, der Vorhaltung innovativer Diagnostik und Technologien sowie der besonderen Expertise des Spezialisten zur Differentialdiagnostik komplexer Krankheitsbilder. Dies fördert nicht nur eine schnellere Diagnosestellung, sondern gleichermaßen die zeitnahe Einleitung notwendiger Therapien mit der Konsequenz, die Beschwerden der Patienten deutlich zu lindern und das Fortschreiten der Erkrankung, sofern möglich, aufzuhalten oder zu mindern.

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Drucksache 681/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 77 Absatz 3 Satz 2 SGB V

2. Zu Artikel 1 Nummer 10

3. Zu Artikel 1 Nummer 10a * - neu - § 120 Absatz 2 Satz 2 und Satz 4 und Absatz 3 Satz 2 und Satz 4 SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 356/16

... b) wird ein Leistungspreis für die Bereithaltung der betreffenden Anlage gewährt; hierbei werden die Kosten berücksichtigt, die dem Betreiber zusätzlich und fortlaufend auf Grund der Vorhaltung der Anlage für die Netzreserve nach § 13d entstehen; der Leistungspreis kann als pauschalierter Betrag (Euro je Megawatt) zu Vertragsbeginn auf Grundlage von jeweils ermittelten Erfahrungswerten der Anlage festgelegt werden; die

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Drucksache 356/16




§ 13k
Netzstabilitätsanlagen

,Artikel 3 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung

§ 26a
Erbringung von Regelleistung durch Letztverbraucher

§ 10
Verfahren bei geplanter endgültiger Stilllegung von Anlagen, Art des Einsatzes, Vergütung


 
 
 


Drucksache 546/16

... Teil des Steuerungsregisters sind die Anschriften der einzubeziehenden Gebäude, die im Rahmen der postalisch durchzuführenden Gebäude- und Wohnungszählung zu berücksichtigen sind. Es enthält somit die aktuelle Grundgesamtheit aller Gebäude mit Wohnraum einschließlich aller bewohnten Unterkünfte sowie der im Rahmen der Prüfung als nicht relevant gekennzeichneten Gebäude ohne Wohnraum und dient so der Koordinierung des Ablaufs der primärstatistischen Erhebungen. Die Vorhaltung der im Rahmen der Prüfung identifizierten Gebäude ohne Wohnraum ist notwendig, um diese Einheiten bei Aktualisierungslieferungen nicht erneut prüfen zu müssen.

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Drucksache 546/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Abschnitt 1
Anwendungsbereich, Aufgaben des Statistischen Bundesamtes

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Aufgaben des Statistischen Bundesamtes

Abschnitt 2
Anschriftenbezogenes Steuerungsregister

§ 3
Aufbau eines anschriftenbezogenen Steuerungsregisters

§ 4
Anschriftenbestand

§ 5
Bestand an Steuerungs- und Klassifizierungsmerkmalen

§ 6
Bestand an Angaben zur Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen

§ 7
Bestand an Angaben zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung

§ 8
Übermittlung von Daten durch die Vermessungsbehörden

§ 9
Übermittlung von Daten der Meldebehörden

§ 10
Zusammenführung und Überprüfung der Daten

§ 11
Erhebung des Bestandes an Angaben zur Ermittlung der Auskunftspflichtigen an Anschriften mit Sonderbereichen

§ 12
Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung

Abschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften, Inkrafttreten

§ 13
Nutzung weiterer Quellen

§ 14
Datenübermittlungen

§ 15
Weitere Verwendung von Angaben aus dem Steuerungsregister

§ 16
Löschung

§ 17
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen, Bürger und Wirtschaft

b. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

aa. Erfüllungsaufwand für den Bund

Zu den Personalkosten:

Zu den Sachkosten:

bb. Erfüllungsaufwand für die Länder

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Aufgaben des Statistischen Bundesamtes

Zu § 1

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 2 Anschriftenbezogenes Steuerungsregister

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu § 4

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu den §§ 8

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften, Inkrafttreten

Zu § 13

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 16

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 4

Zu § 17

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3821: Entwurf eines Gesetzes zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2021 - Zensusvorbereitungsgesetz 2021

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

Gegenstand des Regelungsvorhabens

Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger

4 Wirtschaft

Verwaltung Bund

Verwaltung Länder

Erwägungen zu anderen Lösungsmöglichkeiten sowie zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

4 Evaluierung

4 Gesamtbewertung


 
 
 


Drucksache 63/16

... In Satz 3 wird klargestellt, dass im betrieblichen Abwasserkataster bzw. im Betriebstagebuch auf vorhandene Dokumentationen Bezug genommen werden kann, so dass keine mehrfache Vorhaltung von Informationen an verschiedenen Stellen eines Betriebes erforderlich ist, sondern der Nachweis der geforderten Inhalte durch Verweis auf vorhandene Dokumentationen erbracht werden kann. In Satz 4 wird verbindlich die Vorlage eines Jahresberichtes für Betreiber von Anlagen nach § 1 Absatz 3 der Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen (IZÜV) geregelt. Diese müssen entsprechend den Anforderungen im Teil H der branchenspezifischen Anhänge einen Jahresbericht gemäß Anlage 2 Ziffer 3 erstellen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 63/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Siebte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Abwasserverordnung

Anlage 2
(zu § 3 Absatz 1 Satz 2 bis 4) Inhalt betrieblicher Dokumentationen

1. Betriebliches Abwasserkataster

2. Betriebstagebuch

3. Jahresbericht

B Allgemeine Anforderungen

F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

G Abfallrechtliche Anforderungen

H Betreiberpflichten

B Allgemeine Anforderungen

G Abfallrechtliche Anforderungen

H Betreiberpflichten

Artikel 2
Änderung des Abwasserabgabengesetzes

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

V. Befristung

VI. Nachhaltigkeitsaspekte

VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VIII. Erfüllungsaufwand

VIII.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

VIII.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

VIII.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

IX. Weitere Kosten

X. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

XI. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

B. Besonderer Teil

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nr. 3

Zu Nr. 3

Zu Nr. 4

Zu Nr. 5

Zu Nr. 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nr. 7

Zu Anlage 2 Nr. 1 Betriebliches Abwasserkataster

Zu Anlage 2 Nr. 2 Betriebstagebuch

Zu Anlage 2 Nr. 3 Jahresbericht

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Anlage n
zur Herstellung von Spezialitäten sind aus dem Geltungsbereich des BVT-Merkblatts ausgeschlossen. Dazu gehören neben den Alkoholaten auch die Dithionite. Zu Nummer 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (Anhang 42, Teil A) Der neue Absatz 3 konkretisiert den in § 1 Absatz 2 Satz 1 der AbwV genannten Begriff des Emissionsgrenzwertes, indem auf die Werte in den Teilen C, E und F Abschnitt I Absatz 1 und 3 sowie F Abschnitt II Absatz 1 und 2 verwiesen wird.

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Teil
G Zur Aufrechterhaltung der Systematik der Anhänge durch die Einführung eines Teils H (Betreiberpflichten) ist die Einfügung eines Teils G notwendig.

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3391: Entwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung und des Abwasserabgabengesetzes

I. Zusammenfassung

Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 787/16 (Beschluss)

... Mit dem Gesetzentwurf wird auch das Ziel verfolgt, das Ausstellungsverfahren für Personalausweise zu vereinfachen, um damit zu einer zeitlichen und finanziellen Entlastung der Bürgerämter beizutragen. Dies wird mit Blick auf die vorgesehene Beibehaltung der Verpflichtung zum Vorhalten von gedrucktem Informationsmaterial in § 11 Absatz 3 Satz 2 PAuswG-E nicht konsequent genug umgesetzt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 787/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 11 Absatz 3 Satz 2 PAuswG

3. Zu Artikel 2 § 25 Absatz 2 PAuswG , Artikel 4 § 22a Absatz 2 PassG

'Artikel 2 Weitere Änderungen des Personalausweisgesetzes zum 1. Mai 2021

'Artikel 4 Weitere Änderungen des Passgesetzes zum 1. Mai 2021

4. Zu Artikel 7 Inkrafttreten

Artikel 7
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 195/16

... Die deutlichen Unterschiede in den angebotsbezogenen Kosten zwischen den Unternehmensgruppen resultieren aus den durch die Unternehmen zu tragenden Infrastrukturkosten. Im SPNV liegen die angebotsbezogenen Kosten im Betrachtungszeitraum zwischen 13,10 und 16,77 Euro/Fzg.-km. Hier fallen die höchsten Infrastrukturkosten (in Form von Nutzungsentgelten) an. In der Unternehmensgruppe 1 mit spezifischen Kosten zwischen 5,68 und 6,46 Euro/Fzg.-km sind neben reinen Busunternehmen auch Unternehmen mit Stadt- und Straßenbahnen enthalten, die somit ebenfalls mit Kosten für Infrastrukturvorhaltung und -betrieb belastet werden. Lediglich die Unternehmensgruppe 2 ist durch eine geringe Infrastrukturvorhaltung (nur Betriebshöfe) gekennzeichnet, was zu den geringsten angebotsbezogenen Kosten (zwischen 2,40 und 2,60 Euro/Fzg. -km) beiträgt.



Drucksache 787/1/16

... Mit dem Gesetzentwurf wird auch das Ziel verfolgt, das Ausstellungsverfahren für Personalausweise zu vereinfachen, um damit zu einer zeitlichen und finanziellen Entlastung der Bürgerämter beizutragen. Dies wird mit Blick auf die vorgesehene Beibehaltung der Verpflichtung zum Vorhalten von gedrucktem Informationsmaterial in § 11 Absatz 3 Satz 2 PAuswG-E nicht konsequent genug umgesetzt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 787/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 3

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 11 Absatz 3 Satz 2 PAuswG

3. Zu Artikel 2 § 25 Absatz 2 PAuswG , Artikel 4 § 22a Absatz 2 PassG

'Artikel 2 Weitere Änderungen des Personalausweisgesetzes zum 1. Mai 2021

'Artikel 4 Weitere Änderungen des Passgesetzes zum 1. Mai 2021

Im Einzelnen:

4. Zu Artikel 7 Inkrafttreten

Artikel 7
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 326/15 (Beschluss)

... 8. Er spricht sich - zumindest für das Gebiet des deutschen Strommarktes - dagegen aus, die Gebiete der Ausgleichsenergiemärkte auszuweiten. Möglicherweise sind in anderen Mitgliedstaaten der EU die Ausgleichsregionen zu klein zugeschnitten, um eine effektive Vorhaltung von Reservestrom zu ermöglichen. Für Deutschland trifft dies jedoch nicht zu. Die Berechnung der erforderlichen Regelenergie und die Abrechnung der den jeweiligen Bilanzkreisverantwortlichen zur Verfügung gestellten Ausgleichsenergie sind hochkomplexe Verfahren, die in Deutschland weiterhin in bewährter Weise durch die vier für ihre Regelzone verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber durchgeführt werden sollten. Innerhalb der bestehenden Regelzonen kann auch am besten gewährleistet werden, dass die Ausgleichsenergie dorthin gelangt, wo sie benötigt wird.



Drucksache 532/15

... 2. akutstationäre Versorgungskapazitäten, insbesondere Fachrichtungen mehrerer Krankenhäuser, standortübergreifend konzentriert werden, soweit in den beteiligten Krankenhäusern jeweils mindestens eine Abteilung betroffen ist und das Vorhaben insgesamt zu einem Abbau von Versorgungskapazitäten oder zur Verminderung von Vorhaltungsaufwand führt, oder

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 532/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Förderungsfähige Vorhaben

§ 2
Förderungsfähige Kosten

§ 3
Verwaltungsaufgaben des Bundesversicherungsamts

§ 4
Antragstellung

§ 5
Nachverteilung

§ 6
Auszahlungsbescheide des Bundesversicherungsamts

§ 7
Rückforderung und Verzinsung von Fördermitteln

§ 8
Auswertung der Wirkungen der Förderung

§ 9
Bewirtschaftung der Fördermittel

§ 10
Beteiligung der privaten Krankenversicherung

§ 11
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

b Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Verordnungsfolgen

7. Demografie

VI. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Satz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 9

Zu § 11

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr.3488: Entwurf einer Verordnung zur Verwaltung des Strukturfonds im Krankenhausbereich (KHSFV)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 633/15 (Beschluss)

... Der Gesetzentwurf enthält in Artikel 2 Nummer 1 Ergänzungen des § 753 ZPO im Hinblick auf die Ausweitung des elektronischen Rechtsverkehrs auch auf die Antragstellung bei dem Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher wird nach § 753 Absatz 5 Satz 3 ZPO-E zur Vorhaltung derselben elektronischen Eingangskanäle wie die Gerichte verpflichtet. Bislang verfügen die Gerichtsvollzieher dagegen lediglich über ein EGVP-Postfach, sodass für die weitere Ertüchtigung vorhandener Systeme z.B. für die Entgegennahme von De-Mails erhebliche Investitionen zu tätigen sein werden. Im Gegensatz zu der Anwaltschaft, die bereits für die Kommunikation mit den Gerichten entsprechende Hard- und Software-Komponenten vorhält, werden die Gerichtsvollzieher ausschließlich für die Umsetzung dieses Gesetzes zu den vorgenannten Aufwendungen genötigt. Weil die Ausstattung der Gerichtsvollzieher mit Hardware und mit Software nicht durch die Justiz erfolgt, sondern von diesen auf dem Markt von privaten Anbietern von Gerichtsvollziehersoftware eingekauft wird, lassen sich zudem Synergieeffekte und sicherheitstechnisch ausreichend betriebene Systeme wie bei professionell gemanagten IT-Systemen nur schwer erzielen. Da es durch die Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs zudem auf Seiten der Gerichtsvollzieher zu einer elektronischen Datenhaltung kommt, sind in diesem Zusammenhang außerdem noch weitergehende Regelungen zum Daten- und Informationsschutz wünschenswert. Soweit in Artikel 4 des Gesetzentwurfes der § 42 Absatz 1 EGZPO-E (analog zum eJustice-Gesetz) die Möglichkeit zum Opt-Out schafft, erscheint es durch den Verweis auf § 754a Absatz 3 ZPO-E zumindest widersprüchlich, inwieweit die Regelungen des künftigen § 753 Absatz 4 und 5 ZPO-E, die nach Artikel 14 Absatz 5 des Gesetzentwurfes bereits ab 1. Januar 2018 gelten sollen, davon umfasst sein sollen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 633/15 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 753 Absatz 4 -neuZPO

2. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c § 755 Absatz 3 ZPO

3. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 882d Absatz 1 Satz 5 ZPO

4. Zu Artikel 4 § 42 Absatz 1 EGZPO

5. Zu Artikel 4 § 42 Absatz 3 - neu - EGZPO

6. Zu Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 1 Satz 2 GvKostG

7. Zu Artikel 14 Absatz 4 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 633/1/15

... Der Gesetzentwurf enthält in Artikel 2 Nummer 1 Ergänzungen des § 753 ZPO im Hinblick auf die Ausweitung des elektronischen Rechtsverkehrs auch auf die Antragstellung bei dem Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher wird nach § 753 Absatz 5 Satz 3 ZPO-E zur Vorhaltung derselben elektronischen Eingangskanäle wie die Gerichte verpflichtet. Bislang verfügt die Gerichtsvollzieher dagegen lediglich über ein EGVP-Postfach, sodass für die weitere Ertüchtigung vorhandener Systeme z.B. für die Entgegennahme von De-Mails erhebliche Investitionen zu tätigen sein werden. Im Gegensatz zu der Anwaltschaft, die bereits für die Kommunikation mit den Gerichten entsprechende Hard- und Software-Komponenten vorhält, werden die Gerichtsvollzieher ausschließlich für die Umsetzung dieses Gesetzes zu den vorgenannten Aufwendungen genötigt. Weil die Ausstattung der Gerichtsvollzieher mit Hardware und mit Software nicht durch die Justiz erfolgt, sondern von diesem auf dem Markt von privaten Anbietern von Gerichtsvollziehersoftware eingekauft wird, lassen sich zudem Synergieeffekte und sicherheitstechnisch ausreichend betriebene Systeme wie bei professionell gemanagten IT-Systemen nur schwer erzielen. Da es durch die Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs zudem auf Seiten der Gerichtsvollzieher zu einer elektronischen Datenhaltung kommt, sind in diesem Zusammenhang außerdem noch weitergehende Regelungen zum Daten- und Informationsschutz wünschenswert. Soweit in Artikel 4 der § 42 Absatz 1 EGZPO-E (analog zum eJustice-Gesetz) die Möglichkeit zum Opt-Out schafft, erscheint es durch den Verweis auf § 754a Absatz 3 ZPO-E zumindest widersprüchlich, inwieweit die Regelungen des künftigen § 753 Absatz 4 und 5 ZPO-E, die nach Artikel 14 Absatz 5 des Gesetzentwurfes bereits ab 1. Januar 2018 gelten sollen, davon umfasst sein sollen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 633/1/15




1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 753 Absatz 4 -neuZPO

2. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c § 755 Absatz 3 ZPO

3. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 882d Absatz 1 Satz 5 ZPO

4. Zu Artikel 4 § 42 Absatz 1 EGZPO

5. Zu Artikel 4 § 42 Absatz 3 - neu - EGZPO

6. Zu Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 1 Satz 2 GvKostG

7. Zu Artikel 14 Absatz 4 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 326/1/15

... 8. Der Bundesrat spricht sich - zumindest für das Gebiet des deutschen Strommarktes - dagegen aus, die Gebiete der Ausgleichsenergiemärkte auszuweiten. Möglicherweise sind in anderen Mitgliedstaaten der EU die Ausgleichsregionen zu klein zugeschnitten, um eine effektive Vorhaltung von Reservestrom zu ermöglichen. Für Deutschland trifft dies jedoch nicht zu. Die Berechnung der erforderlichen Regelenergie und die Abrechnung der den jeweiligen Bilanzkreisverantwortlichen zur Verfügung gestellten Ausgleichsenergie sind hochkomplexe Verfahren, die in Deutschland weiterhin in bewährter Weise durch die vier für ihre Regelzone verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber durchgeführt werden sollten. Innerhalb der bestehenden Regelzonen kann auch am besten gewährleistet werden, dass die Ausgleichsenergie dorthin gelangt, wo sie benötigt wird.



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Informationssystem - umwelt-online
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Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.