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"WaffenG"


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0208/05
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0359/05
0166/05B
0087/05
0561/05
0238/04B
0905/1/04
0905/04B
0720/04
0238/04
0722/04
0889/1/04
0889/04B
Drucksache 106/20 (Beschluss)

... Waffengesetz



Drucksache 106/20

... Waffengesetz



Drucksache 576/19 (Beschluss)

... Waffengesetz



Drucksache 290/19

... a) die von anderen Mitgliedstaaten in den Fällen des § 29 Absatz 1 und des § 30 Absatz 1 des Waffengesetzes erhaltenen Angaben,



Drucksache 363/1/19

... Im Zuge der Ermittlungen um die sogenannte "Zwickauer Terrorzelle" ist offenbar geworden, dass es gut organisierte Strukturen rechtsextremistischer Gewalttäter gibt, die bereit sind, zur Durchsetzung ihrer Ziele gezielt Waffengewalt einzusetzen. In diesem Zusammenhang sind in mehreren Ländern anlassbezogene Abgleiche der Daten von bekannten Rechtsextremisten mit den Daten der legalen Waffenbesitzer durchgeführt worden. Bei diesen Datenabgleichen wurde festgestellt, dass eine - wenn auch geringe - Anzahl von Personen über waffenrechtliche Erlaubnisse verfügte, obwohl bei den Verfassungsschutzbehörden Erkenntnisse vorlagen, wonach diese Personen verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen oder unterstützen und daher die Voraussetzungen der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 WaffG erfüllten. Das WaffG verlangt von den zuständigen Vollzugsbehörden ausdrücklich nur, dass sie im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Mit Hilfe dieser Abfragen werden die Voraussetzungen geschaffen, um unter anderem das Vorliegen von Tatsachen für die Annahme der Regelunzuverlässigkeit im Sinne des § 5 Absatz 2 Nummer 1, 4 und 5 WaffG prüfen zu können. Ob ein Antragsteller oder ein Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 363/1/19




1. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 5 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 - neu - WaffG

Zu § 5

Zu § 5

2. Hilfsempfehlung:

Zu Artikel 1 Nummer 3a

3. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 6 Absatz 1a - neu - WaffG

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a1 - neu - § 13 Absatz 6 Satz 2 WaffG

5. Hilfsempfehlung:

Zu Artikel 1 Nummer 5

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 13 Absatz 9 Satz 2 WaffG

7. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 14 Absatz 4 Satz 2 WaffG

8. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 37f WaffG

9. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 40 Absatz 3 Satz 4 WaffG

10. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 40 Absatz 3 Satz 6 - neu - WaffG

11. Hilfsempfehlung:

Zu Artikel 1 Nummer 26

12. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 40 Absatz 3 Satz 6 - neu - WaffG

13. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe b § 44 Absatz 2 WaffG

14. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.3 Buchstabe b WaffG

15. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nummer 1 WaffG

16. Zu Artikel 3 § 13 Nummer 7 WaffRG

17. Zu Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe b § 58 Absatz 21 WaffG , Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3


 
 
 


Drucksache 495/1/19

... Waffengesetz



Drucksache 33/19 (Beschluss)

... Waffengesetz



Drucksache 651/19

... Waffengesetz



Drucksache 495/19 (Beschluss)

... Waffengesetz



Drucksache 363/4/19

... Waffengesetz



Drucksache 232/19

... sollen für Waffengleichheit zwischen den Parteien sorgen. Muss sich der Beklagte auf eine Klage einlassen, bei der der Kläger Zeitpunkt, Art und Umfang des Klagegegenstands bestimmen kann, soll er im Gegenzug den Vorteil haben, dass die Sache vor einem Gericht verhandelt wird, in dessen Bezirk er seinen Sitz hat. Die Eröffnung eines zusätzlichen besonderen Gerichtsstands in § 14 Absatz 2 UWG beruht daher auf dem Gedanken, dass das Tatortgericht besondere Ortskenntnisse oder Kenntnisse von lokalen Handelsbräuchen besitzen kann, einfacher Ortstermine durchgeführt werden können und den Zeugen eine weite Anreise erspart werden soll.



Drucksache 363/2/19

... Waffengesetz



Drucksache 207/19

... Änderung des Waffengesetzes



Drucksache 495/19

... es, der durch Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe e des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133) geändert worden ist, des § 39a des Waffengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 22 des Gesetzes vom ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften] eingefügt worden ist, des § 39c des Waffengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 25 des Gesetzes vom ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften] geändert worden ist, und des § 47 des Waffengesetzes, der durch Artikel 19 Nummer 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) eingefügt worden ist, zu § 36 Absatz 5 und § 39c des Waffengesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374), - des § 8a Absatz 3 und des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c, Nummer 2 und Nummer 5 Buchstabe a des Beschussgesetzes, von denen § 8a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften] geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374),



Drucksache 576/1/19

... Waffengesetz



Drucksache 651/19 (Beschluss)

... Waffengesetz



Drucksache 651/1/19

... Waffengesetz



Drucksache 363/3/19

... Waffengesetz



Drucksache 90/19

... § 20 Behandlung der Waffen und Anzeigepflicht nach Waffengebrauch



Drucksache 363/19 (Beschluss)

... Der Bundesrat ist angesichts der Einzelbegründung des Gesetzentwurfs zu § 40 Absatz 3 Satz 4 WaffenG-E (vergleiche BR-Drucksache 363/19, Seite 99 f.) der Auffassung, dass ausschließlich Nachtsichtvor- und -aufsatzgeräte mit Dualuse-Eigenschaft von der Neuregelung umfasst werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 363/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 5 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 - neu - WaffG

Zu § 5

Zu § 5

2. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 6 Absatz 1a - neu - WaffG

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 13 Absatz 6 WaffG

4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 14 Absatz 4 Satz 2 WaffG

5. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 37f WaffG

6. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 40 Absatz 3 Satz 4 WaffG

7. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 40 Absatz 3 Satz 6 - neu - WaffG

8. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 40 Absatz 3 Satz 6 - neu - WaffG

9. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe a § 44 Absatz 1 Nummer 1a - neu - WaffG , Buchstabe b § 44 Absatz 2 WaffG , Artikel 4 § 3 Absatz 2 Nummer 7 BMG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

10. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 WaffG

11. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.3 Buchstabe b WaffG

12. Zu Artikel 3 § 13 Nummer 7 WaffRG

13. Zu Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe b § 58 Absatz 21 WaffG , Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3


 
 
 


Drucksache 363/18

... Waffengesetz



Drucksache 384/18

... Auch nach der daneben bei der Richtlinienauslegung zu beachtenden Rechtsprechung des EGMR hat das Gericht in zweiter oder dritter Instanz ein Ermessen in Bezug auf das Anwesenheitsrecht des Angeklagten, wobei für die Beurteilung, ob ein Urteil in absentia ergehen darf oder nicht, stets mehrere Kriterien maßgeblich sind. So spielt es auch hier eine wesentliche Rolle, ob es sich um eine neue Tatsacheninstanz handelt, um eine Instanz, deren Entscheidungsspielraum eingeschränkt ist, oder um eine reine Rechtsinstanz. Des Weiteren spielt in den Erwägungen des EGMR eine Rolle, ob der Angeklagte verteidigt ist und ein (bevollmächtigter) Verteidiger in der Hauptverhandlung anwesend ist, ob es sich für den Angeklagten um eine Verhandlung von erheblicher Bedeutung handelt und ob das Gebot der Waffengleichheit beachtet wird (vergleiche etwa EGMR, Entscheidung vom 8. Januar 2008, Nr. 30443/03 [Liebreich/DEU], Urteil vom 12. Februar 2009, Nr. 3891/03 [Samokhvalov/RUS], Urteil vom 21. September 1993, Nr. 12350/86 [Krem-zow/AUS]).



Drucksache 155/2/18

... 12. Nach Auffassung des Bundesrates widerspricht es dem Grundsatz der Waffengleichheit, wenn in Artikel 10 des Richtlinienvorschlags ausgeführt wird, dass der durch eine rechtskräftige Entscheidung festgestellte Verstoß, der die Kollektivinteressen der Verbraucherinnen und Verbraucher schädigt, für die Zwecke anderer Rechtsschutzklagen als unwiderlegbar nachgewiesen gilt, während umgekehrt ein vom Gericht verneinter Verstoß das beklagte Unternehmen nicht in etwaigen Individualklagen vor den nationalen Gerichten schützt. Hier ist zu fordern, dass die rechtskräftigen Feststellungen des Gerichts im Rahmen des Verbandsklageverfahrens die Rechtslage umfassend klären, das heißt auch zu Gunsten des beklagten Unternehmers, wenn ein Verstoß nicht festgestellt werden konnte. Eine Bindungswirkung auch in diese Richtung setzt aber, wie bereits ausgeführt, voraus, dass die Verbraucherin bzw. der Verbraucher durch Anmeldung zu einem Klageregister zu erkennen gegeben hat, dass das Verbandsklageverfahren auch auf ihr bzw. sein individuelles Rechtsverhältnis und ihre bzw. seine prozessuale Stellung Auswirkungen haben soll.



Drucksache 58/1/18

... Waffengesetz



Drucksache 58/2/18

... Waffengesetz



Drucksache 155/18 (Beschluss)

... 8. Nach Auffassung des Bundesrates widerspricht es dem Grundsatz der Waffengleichheit, wenn in Artikel 10 des Richtlinienvorschlags ausgeführt wird, dass der durch eine rechtskräftige Entscheidung festgestellte Verstoß, der die Kollektivinteressen der Verbraucherinnen und Verbraucher schädigt, für die Zwecke anderer Rechtsschutzklagen als unwiderlegbar nachgewiesen gilt, während umgekehrt ein vom Gericht verneinter Verstoß das beklagte Unternehmen nicht in etwaigen Individualklagen vor den nationalen Gerichten schützt. Hier ist zu fordern, dass die rechtskräftigen Feststellungen des Gerichts im Rahmen des Verbandsklageverfahrens die Rechtslage umfassend klären, das heißt auch zu Gunsten des beklagten Unternehmers, wenn ein Verstoß nicht festgestellt werden konnte. Eine Bindungswirkung auch in diese Richtung setzt aber, wie bereits ausgeführt, voraus, dass die Verbraucherin bzw. der Verbraucher durch Anmeldung zu einem Klageregister zu erkennen gegeben hat, dass das Verbandsklageverfahren auch auf ihr bzw. sein individuelles Rechtsverhältnis und ihre bzw. seine prozessuale Stellung Auswirkungen haben soll.



Drucksache 39/18

... Waffengesetz



Drucksache 39/18 (Beschluss)

... Waffengesetz



Drucksache 58/18 (Beschluss)

... Waffengesetz



Drucksache 58/18

... Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes



Drucksache 61/1/17

... Die in § 36 Absatz 4 WaffG-E enthaltene Besitzstandsregelung zu Gunsten des bisherigen Besitzers von Aufbewahrungsbehältnissen sollte hinsichtlich weiterer Personen in häuslicher Gemeinschaft ergänzt werden. Diese praxisgerechte Erweiterung schafft für das gemeinschaftliche Aufbewahren von Waffen oder Munition durch andere berechtigte Personen in häuslicher Gemeinschaft Rechtssicherheit. Das betrifft zum Beispiel Personen, denen erst nach Inkrafttreten der Änderung des Waffengesetzes eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt wird. In diesen Fällen wäre die Verpflichtung zur Anschaffung eines Zweitschranks nach DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 gegenüber den im gleichen Haushalt lebenden Personen unbillig, während der bisherige Besitzer das bereits vorhandene Aufbewahrungsbehältnis weiterhin rechtmäßig nutzen darf. Eine gemeinschaftliche Aufbewahrung gemäß § 13 Absatz 8 AWaffV (ex.



Drucksache 393/17

... Waffengesetz



Drucksache 61/2/17

... Waffengesetz



Drucksache 183/17

... Waffengesetz



Drucksache 61/17 (Beschluss)

... Waffengesetz



Drucksache 527/17

... Waffengesetz



Drucksache 136/1/17

... Waffengesetz



Drucksache 136/17 (Beschluss)

... Waffengesetz



Drucksache 5/17

... Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



Drucksache 393/17 (Beschluss)

... Waffengesetz



Drucksache 156/1/16

... Waffengesetz



Drucksache 529/16

... Waffengesetz



Drucksache 723/16

... (3) Eine Angriffshandlung ist die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat.



Drucksache 357/16

... Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes



Drucksache 161/16

... (3) Eine Angriffshandlung ist die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat.



Drucksache 156/16 (Beschluss)

... Waffengesetz



Drucksache 258/16

... Waffengesetz



Drucksache 164/1/16

... Waffengesetz



Drucksache 295/16

... Insbesondere die Bekämpfung der Schleusungskriminalität ist eine wesentliche Aufgabe der Bundespolizei. Diese ist als Teil der Organisierten Kriminalität zunehmend von einer starken Abschottung und von einem konspirativen Täterverhalten geprägt. Schleuserorganisationen gehen dabei mit menschenverachtenden Modi Operandi vor und nehmen Gefahren für Leib und Leben der Geschleusten bis hin zum Tod billigend in Kauf, wie der Fund von 71 Leichen in einem luftdicht verschlossenen Kühllastwagen auf einer österreichischen Autobahn am 27. August 2015 verdeutlicht. Die organisierte Schleusungskriminalität unterliegt aufgrund der immensen Gewinne ("highprofit"-Kriminalität) einer erhöhten Gewaltbereitschaft. Kriminelle Schleuserbanden schrecken auch nicht vor der Anwendung von Gewalt - bis hin zum Schusswaffengebrauch - zurück. Die erhöhte Gewaltbereitschaft richtet sich nicht nur gegen Geschleuste, sondern auch gegen Konkurrenten oder "Verräter". Verdeckte Ermittler müssen sich in diesem hoch gefährlichen Täterumfeld orientieren und zunächst eine Vertrauensbasis zur kriminellen Szene aufbauen.



Drucksache 164/16 (Beschluss)

... Waffengesetz



Drucksache 164/16

... Waffengesetz



Drucksache 164/2/16

... Waffengesetz



Drucksache 357/1/16

... Waffengesetz



Drucksache 36/15

... Waffengesetz



Drucksache 584/1/15

... Waffengesetz



Drucksache 96/15

... Waffengesetz



Drucksache 278/15

... Das Vertretungsverbot innerhalb des Anstellungsverhältnisses ist in zivil- und arbeitsgerichtlichen Verfahren sowie in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Anwaltszwang bzw. in Verfahren, in denen vorgesehen ist, dass ein Schriftsatz von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein muss, erforderlich, um ein Ungleichgewicht zwischen den Prozessparteien bzw. Verfahrensbeteiligten zu verhindern ("Gebot der Waffengleichheit"): Ein solches träte ein, wenn eine Einzelperson oder kleine und mittlere Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung einen Rechtsanwalt bezahlen müssten, für den zudem noch die Mindestgebührenregelungen des



Drucksache 96/15 (Beschluss)

... Waffengesetz



Drucksache 225/14 (Beschluss)

... Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Erfolgsaussichten der Vollstreckung öffentlichrechtlicher Geldforderungen wegen des Fehlens entsprechender Sachaufklärungsbefugnisse gegenüber der Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen zurückstehen. Die privatrechtliche und die öffentlichrechtliche Zwangsvollstreckung sind gleichrangig. Im Interesse der öffentlichen Finanzen muss die erforderliche "Waffengleichheit" in den beiden Vollstreckungsbereichen zügig wieder hergestellt werden.



Drucksache 115/14 (Beschluss)

... Waffengesetz



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