Drucksache 229/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher Vorschriften auch hinsichtlich der Wohnmobilbesteuerung - Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen -818. Sitzung des Bundesrates am 21. Dezember 2005
... Verkehrsrechtlich sind Wohnmobile Fahrzeuge der Fahrzeugklasse M mit besonderer Zweckbestimmung. Diese verkehrsrechtliche Einstufung bestätigt, dass der wesentliche Hauptzweck dieser Fahrzeuge in der Personenbeförderung besteht. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, Wohnmobile mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz kraftfahrzeugsteuerlich als Personenkraftwagen einzustufen. Der Tatsache, dass es sich bei Wohnmobilen um Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung handelt, wird durch den vorgesehenen besonderen Steuertarif für Fahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t Rechnung getragen. Für Wohnmobile mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t ist ein solcher besonderer Steuertarif nicht vorgesehen, weil bei diesen Fahrzeugen die Bedeutung der besonderen Zweckbestimmung, insbesondere die Nutzung zu Wohn- und Campingzwecken, weniger ausgeprägt ist und bereits bisher die emissionsbezogene Hubraumbesteuerung für Personenkraftwagen zur Anwendung kam.
Entwurf
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:
E. Sonstige Kosten
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeines
II. Einzelbegründung
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu § 2
Zu § 2
Zu § 2
Zu § 2
Zu § 2
Zu § 2
Zu Nummer 2
Zu § 9
Zu Artikel 2
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