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28 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Wohnungsamt"


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Drucksache 354/11

... Neben der Überwachung und Kontrolle des Verurteilten gehört zu den Aufgaben des Bewährungshelfers auch und vor allem die Beratung und Betreuung des Straffälligen zu allen die Resozialisierung betreffenden Fragen. Der gesetzliche Auftrag des Bewährungshelfers umfasst die Unterstützung des Probanden bei persönlichen Problemen und in Krisensituationen. Er leistet praktische Hilfe im Umgang mit Behörden (Agentur für Arbeit, Sozialamt, Wohnungsamt), er ergreift die Initiative bei der Schuldenregulierung, und er vermittelt den Kontakt zu Beratungsstellen der Sucht- oder Familienberatung. Der Bewährungshelfer erhält durch seine Tätigkeit in vielfältiger Hinsicht Einblicke in die Lebensverhältnisse des Verurteilten, die im Falle einer erneuten Inhaftierung auch für die Integrationsplanung in den Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzugs von erheblicher Bedeutung sind. Durch eine unmittelbare Übermittlung der im Rahmen der Bewährungshilfe gewonnenen Daten zu den persönlichen Verhältnissen des Verurteilten an die Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzuges kann die Qualität der Behandlungsuntersuchung zu Beginn der Inhaftierung und die Entlassungsvorbereitung an deren Ende verbessert werden. Dies soll keinesfalls das Gespräch mit dem Verurteilten, d.h. eine unmittelbare Datenerhebung bei ihm, ersetzen. Die oft nicht belastbaren Angaben des Verurteilten zu seinen Lebensverhältnissen in der Aufnahmephase des Strafvollzuges können jedoch so einer Realitätsprüfung unterzogen werden, die auch im Interesse des Betroffenen liegt. Der Bewährungshelfer ist derzeit nicht ausdrücklich befugt, die ihm vorliegenden Erkenntnisse unmittelbar an die Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzugs zu übermitteln. Diese erhalten die für sie relevanten Informationen entweder mit Einwilligung des Beschuldigten oder mit einer erheblichen Zeitverzögerung durch Zwischenschaltung des Gerichts und/oder der Staatsanwaltschaft. Die Regelung des § 496 Abs. 2

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 354/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Vierter Abschnitt

§ 496
Datenübermittlung durch die Bewährungshelfer

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage und Zielsetzung des Entwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Kosten der öffentlichen Haushalte

IV. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil – zu den einzelnen Vorschriften

I. Artikel 1 – Änderung der Strafprozessordnung

1. Artikel 1 Ziffer 1 des Gesetzentwurfs

2. Artikel 1 Ziffer 2 des Gesetzentwurfs

2.1. § 496 Absatz 1 StPO

2.1.1 Datenübermittlung an die Polizei

2.1.2. Datenübermittlung an die Staatsanwaltschaft

2.1.3. § 496 Abs. 1 StPO

2.2. § 496 Absatz 2 StPO

2.3. § 496 Absatz 3 StPO

II. Artikel 2 - Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 354/11 (Beschluss)

... Neben der Überwachung und Kontrolle des Verurteilten gehört zu den Aufgaben des Bewährungshelfers auch und vor allem die Beratung und Betreuung des Straffälligen zu allen die Resozialisierung betreffenden Fragen. Der gesetzliche Auftrag des Bewährungshelfers umfasst die Unterstützung des Probanden bei persönlichen Problemen und in Krisensituationen. Er leistet praktische Hilfe im Umgang mit Behörden (Agentur für Arbeit, Sozialamt, Wohnungsamt), er ergreift die Initiative bei der Schuldenregulierung, und er vermittelt den Kontakt zu Beratungsstellen der Sucht- oder Familienberatung. Der Bewährungshelfer erhält durch seine Tätigkeit in vielfältiger Hinsicht Einblicke in die Lebensverhältnisse des Verurteilten, die im Fall einer erneuten Inhaftierung auch für die Integrationsplanung in den Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzugs von erheblicher Bedeutung sind. Durch eine unmittelbare Übermittlung der im Rahmen der Bewährungshilfe gewonnenen Daten zu den persönlichen Verhältnissen des Verurteilten an die Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzugs können die Qualität der Behandlungsuntersuchung zu Beginn der Inhaftierung und die Entlassungsvorbereitung an deren Ende verbessert werden. Dies soll keinesfalls das Gespräch mit dem Verurteilten, das heißt eine unmittelbare Datenerhebung bei ihm, ersetzen. Die oft nicht belastbaren Angaben des Verurteilten zu seinen Lebensverhältnissen in der Aufnahmephase des Strafvollzugs können jedoch so einer Realitätsprüfung unterzogen werden, die auch im Interesse des Betroffenen liegt. Der Bewährungshelfer ist derzeit nicht ausdrücklich befugt, die ihm vorliegenden Erkenntnisse unmittelbar an die Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzugs zu übermitteln. Diese erhalten die für sie relevanten Informationen entweder mit Einwilligung des Beschuldigten oder mit einer erheblichen Zeitverzögerung durch Zwischenschaltung des Gerichts und/oder der Staatsanwaltschaft. Die Regelung des § 496 Absatz 2 StPO-E wird den Informationsfluss zwischen dem Bewährungshelfer und den Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzugs beschleunigen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 354/11 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Bewährungshilfe und der Straffälligenarbeit

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Vierter Abschnitt

§ 496

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage und Zielsetzung des Entwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Kosten der öffentlichen Haushalte

IV. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1 Nummer 2

Zu Artikel 1 Nummer 3

Zu Absatz 1

Datenübermittlung an die Polizei

Datenübermittlung an die Staatsanwaltschaft

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 894/04

... - Erwerbsfähige und erwerbslose Hilfesuchende sollen durch die Agenturen für Arbeit eine umfassende Unterstützung für der Integration in den Arbeitsmarkt erhalten. Die Job Center in den Agenturen für Arbeit sollen neben den originären Dienstleistungen der Bundesagentur für Arbeit auch den Zugang zu allen arbeitsmarktrelevanten Beratungs- und Betreuungsleistungen (z.B. Wohnungsamt, Betreuungsangebote für Kinder) koordinieren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 894/04




Bericht

I. Ausgangslage: Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 2001

II. Stellungnahme der Bundesregierung

III. Aussagen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 2001 1 BvR 1629/94

IV. Umsetzung des Urteils in der Sozialen Pflegeversicherung

V. Zur Gesetzlichen Rentenversicherung

VI. Zur gesetzlichen Krankenversicherung

VII. Zur Gesetzlichen Unfallversicherung

VIII. Zur Arbeitsförderung Gesetzliche Arbeitslosenversicherung

IX. Bessere Rahmenbedingungen für das Leben mit Familien - Berücksichtigung von Betreuungs- und Erziehungsleistungen durch eine bereichsübergreifende Familienpolitik


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.