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"Zentralverwahrer-Kerndienstleistungen"


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Drucksache 134/1/12

... Diese Nebendienstleistungen sind vielmehr durch ein separates Kreditinstitut mit Banklizenz zu erbringen. Dadurch soll verhindert werden, dass die aus Bankdienstleistungen erwachsenen Risiken wie Kredit- und Liquiditätsrisiken auf die Erbringung der Kerndienstleistungen der Zentralverwahrer übergehen. Es ist nicht ersichtlich, dass der angestrebte Zweck der Risikoreduzierung dadurch erreicht werden kann, dass bankartige Nebendienstleistungen, die im Zusammenhang mit Zentralverwahrer-Kerndienstleistungen stehen, künftig durch Kreditinstitute erbracht werden, die ohne Einschränkungen sämtliche bei Geschäftsbanken üblichen - auch risikobehafteten - Aktivitäten ausüben können. Im Gegenteil ist zu befürchten, dass dadurch die Marktinfrastruktur der Wertpapierabwicklung der Gefahr zusätzlicher Risiken ausgesetzt würde. Der Verordnungsvorschlag erscheint insoweit kontraproduktiv. Er würde dazu führen, dass die bestehende Nachhandelsinfrastruktur aufgebrochen wird und in ihrer Funktionsfähigkeit und Effizienz beeinträchtigt werden kann. Auch die weitere Fortentwicklung europäischer Zentralverwahrer kann dadurch gehemmt werden. Die Umsetzung der vorgesehenen Regelungen würde zu erheblichem technischen, organisatorischen und finanziellen Umstellungsaufwand bei den betroffenen Zentralverwahrern führen, wobei nicht erkennbar ist, dass Aufwand und Nutzen in angemessenem Verhältnis stehen. Der Verordnungsvorschlag sieht zwar vor, dass die zuständige nationale Behörde bei der Kommission beantragen kann, im Einzelfall einem Zentralverwahrer, der dann auch als Kreditinstitut zugelassen werden muss, die Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen zu gestatten. Es ist jedoch fraglich, ob die Ausnahmeregelung angesichts fehlender objektiver Entscheidungskriterien praktikabel ist. Die vorstehenden Erwägungen sprechen nach Auffassung des Bundesrates dafür, von den vorgesehenen Regelungen abzusehen.

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Drucksache 134/1/12




Zum Verordnungsvorschlag im Allgemeinen

Zu Artikel 16

Zu Artikel 52


 
 
 


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