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0081/06
0245/06B
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0782/06
0755/06
0295/06
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0437/05
0075/05
0870/05
0592/05B
0252/05
0286/1/05
0076/05
0053/05
0330/05B
0330/1/05
0076/2/05
0019/05
0523/05
0286/05B
0076/05B
0610/05
0076/1/05
0014/05
0817/05
0631/05
0336/05
0622/05
0520/05
0330/05
0715/05
0618/05
0666/04B
0666/2/04
0664/2/04
0892/04
0664/04B
0889/04
0061/03B
0849/03
0061/1/03
Drucksache 62/16

... 2. entgegen Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Einrichtung von einer zertifizierten natürlichen Person geprüft wird,



Drucksache 405/16

... /EU regeln die Anforderungen an die Zertifizierung von Vorstufenmaterial, Basismaterial und zertifiziertem Material. Dabei gilt u.a., dass das Vermehrungsmaterial der Sortenbeschreibung zu entsprechen hat. Die Einzelheiten zur Sortenbeschreibung bzw. zum Identitätsnachweis ergeben sich aus Artikel 7 der Richtlinie



Drucksache 507/16

... Gleichwohl wird die oben genannte Verordnung nicht von einer verbindlichen EU-weiten Regelung für die Konformitätsbewertung flankiert, durch die gewährleistet würde, dass die geforderten Standards an allen Flughäfen der EU eingehalten werden. Dies hat zur Folge, dass derartige Ausrüstungen nur in dem Mitgliedstaat auf den Markt gebracht werden können, in dem sie zertifiziert wurden. Den anderen EU-Mitgliedstaaten steht es jeweils frei, die Zertifizierung anzuerkennen, zu verlangen, dass sie erneut darauf geprüft wird, ob sie die Anforderungen der EU-Rechtsvorschriften erfüllt, oder gar ihre Verwendung in ihrem Hoheitsgebiet zu behindern. Eine automatische Anerkennung der vom ersten Mitgliedstaat erteilten Zertifizierung gibt es nicht.



Drucksache 477/1/16

... - und Elektronikgerätegesetz zertifiziert wurden. Dabei hat die Erfahrung gezeigt, dass hierbei die geforderte Mengenstromnachweisführung und Dokumentation regelmäßig auf die Anforderungen des "Betriebstagebuches" (Anlagenoutput anstatt Verbleib) beschränkt wurden. Bei der Auswertung von Zertifikaten entsteht bisweilen der Eindruck, dass die Ergänzung um Abfallschlüssel der Elektroaltgeräte teilweise als lediglich formal betrachtet wird und die Zusatzanforderungen auf Grund des



Drucksache 310/16 (Beschluss)

... 2. das Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 betreibt, es sei denn, dass das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als fünf Gigawattstunden Strom verbraucht hat."



Drucksache 496/16 (Beschluss)

... Nachteile entstehen durch das spätere Inkrafttreten des Gesetzes nicht, weil es nach den Ausführungen des Nationalen Normenkontrollrates überflüssig ist und die klein- und mittelständischen Unternehmer belastet. Da Auftraggeber freiwillig zertifizierte Immobilienmakler nicht nachgefragt haben, gibt es offenkundig keine größeren Missstände in der Branche und damit keinen Handlungsdruck.



Drucksache 175/16

... "(2a) Jede Vermehrungsfläche von Hybridsorten von Gerste zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut ist zusätzlich mindestens ein weiteres Mal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 175/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternative

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

G. Nachhaltigkeit

Verordnung

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung*

Artikel 1

§ 48a
Übergangsvorschrift

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gründe für die Verordnung

II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

III. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

a Länder

b Bund

IV. Weitere Kosten

V. Auswirkungen auf die Umwelt

VI. Nachhaltigkeit

VII. Sonstige Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 496/1/16

... Nachteile entstehen durch das spätere Inkrafttreten des Gesetzes nicht, weil es nach den Ausführungen des Nationalen Normenkontrollrates überflüssig ist und die klein- und mittelständischen Unternehmer belastet. Da Auftraggeber freiwillig zertifizierte Immobilienmakler nicht nachgefragt haben, gibt es offenkundig keine größeren Missstände in der Branche und damit keinen Handlungsdruck.



Drucksache 3/16

... (2) Der Streitmittler muss über die Rechtskenntnisse, insbesondere im Verbraucherrecht, das Fachwissen und die Fähigkeiten verfügen, die für die Beilegung von Streitigkeiten in der Zuständigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle erforderlich sind. Der Streitmittler muss die Befähigung zum Richteramt besitzen oder zertifizierter Mediator sein.



Drucksache 407/16

... 1. Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung in einem elektronischen Aufzeichnungssystem

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 407/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

1. Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung in einem elektronischen Aufzeichnungssystem

2. Einführung einer Kassen-Nachschau

3. Sanktionierung von Verstößen

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Abgabenordnung

§ 146a
Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung

§ 146b
Kassen-Nachschau

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

§ 30
Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung in einem elektronischen Aufzeichnungssystem

2. Einführung einer Kassen-Nachschau

3. Sanktionierung von Verstößen

III. Alternativen

1. Null-Option

2. INSIKA INtegrierte SIcherheitslösung für messwertverarbeitende KAssensysteme

a INSIKA-Infrastruktur

b INSIKA-Technik INSIKA-Smartcard

3. Zertifizierungsverfahren

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

§ 146b
- neu - AO

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 4

§ 147
Absatz 6 Satz 3 - neu - AO

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

§ 379
Absatz 1 AO

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3286: Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen und einer Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungs-Verordnung)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

Lösung des Gesetzentwurfs

Darstellung von Alternativen

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand der Verwaltung


 
 
 


Drucksache 373/15

... Weltweit wurden 2011 durch die BLE-Zertifizierungsstellen 1.419 Betriebe zertifiziert, davon 1.287 in der Europäischen Union (EU) und 132 in Drittstaaten. 2012 ging die Anzahl der zertifizierten Betriebe leicht zurück auf 1.259 (davon 86 in Drittstaaten). Den im Jahr 2012 ausgestellten Zertifikaten stehen 35 entzogene Zertifikate gegenüber.



Drucksache 27/15

... "b) wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut von Sorten stammen, die am 15. März des Anbaujahres in dem in Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.06.2014 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind, oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,2 Prozent nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen,".



Drucksache 428/15 (Beschluss)

... Diese Änderung führt geltendes Recht weiter. Bisher ist es mit Zustimmung des Züchters möglich, innerhalb desselben Betriebs aus Z1- auch Z2-Pflanzgut zu erzeugen. Z1- und Z2-Pflanzgut werden gleichermaßen im Anerkennungsverfahren geprüft und einheitlich als Zertifiziertes Pflanzgut in Verkehr gebracht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 428/15 (Beschluss)




Anlage
Änderungen zur Ersten Verordnung zur Änderung der Pflanzkartoffelverordnung

1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 3 Absatz 3 Satz 2, Satz 3

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 5 Absatz 7

3. Zu Artikel 1 Nummer 12 Anlage 1 Zeile 3.1.3

4. Zu Artikel 1 Nummer 12 Anlage 2 Nummer 2.2 Tabelle Zeile 2.2.5


 
 
 


Drucksache 537/15 (Beschluss)

... - Pflicht der Betreiber zertifizierter Vergleichswebsites allen Anbietern diskriminierungsfreien Zugang zu erlauben.



Drucksache 629/15 (Beschluss)

... Zum einen wirkt es betriebsintern als Führungsinstrument, zum andern betriebsextern, weil hierdurch eine verbindliche und einheitliche Vertrauensgrundlage für Vertragsverhältnisse geschaffen wird. Damit kann die Erwartung der Beteiligten, dass die zertifizierten Produkte die jeweiligen Anforderungen erfüllen, gesichert werden.



Drucksache 283/15

... "Wählt der Versicherte eine andere zertifizierte Einrichtung, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen; dies gilt nicht für solche Mehrkosten, die im Hinblick auf die Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 9 des Neunten Buches angemessen sind."



Drucksache 629/1/15

... Zum einen wirkt es betriebsintern als Führungsinstrument, zum andern betriebsextern, weil hierdurch eine verbindliche und einheitliche Vertrauensgrundlage für Vertragsverhältnisse geschaffen wird. Damit kann die Erwartung der Beteiligten, dass die zertifizierten Produkte die jeweiligen Anforderungen erfüllen, gesichert werden.



Drucksache 237/15

... - lediglich die Anforderungen an zertifiziertes Saatgut nach Anhang II Nummer 2 und 3 der Richtlinie 66/402/EWG erfüllt,



Drucksache 56/15

... Schließlich sieht Satz 3 hinsichtlich der Anerkennung psychosozialer Prozessbegleiter und der hierfür erforderlichen fachlichen Qualifikationsanforderungen einen weiten Regelungsspielraum zugunsten der Länder vor. Mit den von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe vorgelegten Mindeststandards (vgl. den Abschlussbericht, S. 56 ff.) liegt bereits eine detaillierte Handreichung zu den Voraussetzungen für die Aus- und Weiterbildung der Begleiter vor. In fachlicher Hinsicht setzt die Tätigkeit als psychosozialer Prozessbegleiter danach einen qualifizierten Abschluss einer Hochschule oder Fachhochschule in den Bereichen Sozialpädagogik, soziale Arbeit, Pädagogik oder Psychologie voraus, wobei auch eine abgeschlossene Berufsausbildung in diesen Bereichen mit anschließender fachspezifischer, wissenschaftlich anerkannter Zusatzausbildung möglich ist. Zudem ist Berufserfahrung auf einem der genannten Felder sowie der Abschluss einer zertifizierten Aus- oder Weiterbildung zum psychosozialen Prozessbegleiter erforderlich. Diese Weiterbildung muss die Themenbereiche "Rechtliche Grundlagen", "Viktimologie", "Psychologie/Psychotraumatologie", "Theorie und Praxis der psychosozialen Prozessbegleitung" und "Qualitätssicherung und Eigenvorsorge" umfassen.



Drucksache 127/1/15

... Auf Grund des Gefahrenpotenzials, das für die Gesundheit und Umwelt von den Bauteilen der Nachtspeicherheizgeräte ausgehen kann, ist ein ausschließlicher Abbau der Geräte aus privaten Haushalten durch Fachpersonal und die unmittelbar anschließende Zulieferung an eine Behandlungsanlage vorzusehen. In diesem atypischen Fall wäre eine Einbindung der Annahmestellen sachwidrig. Hinzu kommt, dass Annahmestellen regelmäßig nicht auf die Annahme dieser Elektrogeräte eingerichtet sind. Sinnvoll ist die direkte Anlieferung bei einer zertifizierten Behandlungsanlage. Entsprechend § 13 Absatz 4 darf bei Anlieferung kein Entgelt zur Behandlung der Nachtspeicherheizgeräte erhoben werden, um illegale Ablagerungen zu vermeiden.



Drucksache 428/1/15

... Diese Änderung führt geltendes Recht weiter. Bisher ist es mit Zustimmung des Züchters möglich, innerhalb desselben Betriebs aus Z1- auch Z2-Pflanzgut zu erzeugen. Z1- und Z2-Pflanzgut werden gleichermaßen im Anerkennungsverfahren geprüft und einheitlich als Zertifiziertes Pflanzgut in Verkehr gebracht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 428/1/15




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 3 Absatz 3 Satz 2, Satz 3

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 5 Absatz 7

3. Zu Artikel 1 Nummer 12 Anlage 1 Zeile 3.1.3

4. Zu Artikel 1 Nummer 12 Anlage 2 Nummer 2.2 Tabelle Zeile 2.2.5


 
 
 


Drucksache 438/2/15

... einen Vorrang- und Beschleunigungsgrundsatz. Eine Erhöhung der gesetzlichen Qualifikationsvorgaben dahingehend, dass nur noch zertifizierte Rechtspsychologinnen und -psychologen als Gutachter beauftragt werden können, führte im Hinblick darauf, dass derzeit bundesweit nur lediglich rund 300 zertifizierte Rechtspsychologinnen und -psychologen tätig sind, jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu einem eklatanten Mangel an geeigneten Sachverständigen und brächte eine erhebliche Verzögerung der kindschaftsrechtlichen Verfahren mit sich, die nicht im Interesse der Beteiligten liegt.



Drucksache 560/14

... 1. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen ob und wenn ja wie eine vollkommene oder zumindest teilweise Befreiung von als fair gehandelt klassifiziertem bzw. zertifiziertem Kaffee von der



Drucksache 191/1/14

... Mit dieser Änderung soll der Übergang der Unternehmen zum Aufbau eines zertifizierten Energie- und



Drucksache 150/14 (Beschluss)

... Eine Vergleichbarkeit der Anlagemöglichkeiten zwischen verschiedenen staatlich zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenprodukten ist durch das individuelle Produktinformationsblatt sichergestellt. Für andere Anlageprodukte lassen sich die maßgeblichen Informationen aufgrund der großen Ähnlichkeiten auch aus dem individuellen Produktinformationsblatt ablesen.



Drucksache 544/14

... verfügen. Ferner ist davon auszugehen, dass insgesamt mehr als 3000 deutsche Unternehmen und Organisationen nach DIN EN ISO 50001 zertifiziertes Energiemanagementsystem eingeführt haben. Diese Zahlen beziehen sich jedoch auf sämtliche Unternehmen. Eine Aufteilung auf KMU und Nicht-KMU ist bei der derzeitigen Informationslage nicht möglich. Es wird unterstellt, dass die Unternehmen, die über ein Umwelt- oder Energiemanagementsystem verfügen, eher keine KMU sind, weshalb sie für die Bestimmung der Fallzahl jeweils zur Hälfte (600 und 1 500) herausgerechnet werden.



Drucksache 149/14

... Durch die Erstellung von Änderungsanzeigen für bereits zertifizierte Vertragsmuster von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen kann in geringfügigem Ausmaß Aufwand bei den Anbietern entstehen. Ansonsten hat das Gesetz keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Wirtschaft.



Drucksache 150/1/14

... Eine Vergleichbarkeit der Anlagemöglichkeiten zwischen verschiedenen staatlich zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenprodukten ist durch das individuelle Produktinformationsblatt sichergestellt. Für andere Anlage-produkte lassen sich die maßgeblichen Informationen aufgrund der großen Ähnlichkeiten auch aus dem individuellen Produktinformationsblatt ablesen.



Drucksache 429/14

... a) ORA.GEN.125 als zertifizierte Organisation den dort genannten Aufgabenbereich oder ein dort genanntes Recht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig einhält,



Drucksache 539/1/13

... 2. Der Bundesrat stimmt der Einschätzung der Kommission nur begrenzt zu, dass es einfacher und effizienter wird, verschiedene öffentliche Systeme zum Zweck des Datenaustauschs miteinander zu integrieren, wenn Produkte und Dienste unterschiedlicher Anbieter durch Standards interoperabel gestaltet werden (vgl. Abschnitt 3.1. der Mitteilung); um Fehlinterpretationen zu vermeiden, sollte IT-technisch der Begriff "integrieren" durch das Wort "verknüpfen" ersetzt werden. Die Ursachen für die aktuelle Ausschreibungspraxis der öffentlichen Hand müssen näher untersucht und differenziert betrachtet werden. Gerade bei komplexen IT-Systemen beruht der eingeschränkte Wettbewerb in der Beschaffung oft nicht auf mangelnder Verwendung von Standards. Er ist auf eine begrenzte Anzahl an getesteten, vom Hersteller zertifizierten und freigegebenen Produkten anderer Hersteller zurückzuführen. Dies schließt zugunsten des sicheren und fehlerfreien Betriebs den Einsatz anderer Produkte in der Praxis aus.



Drucksache 635/13 (Beschluss)

... - Nach den vorgesehenen Regelungen können die Eltern die Auszahlung zugunsten eines bestehenden zertifizierten Vertrags monatlich beenden und eine Barauszahlung verlangen. Ebenso kann die Barauszahlung monatlich beendet und die Auszahlung einschließlich des Erhöhungsbetrags an das Versicherungsunternehmen verlangt werden. Durch diese Wechselmöglichkeit entsteht zusätzlich ein enormer Verwaltungsaufwand für die Betreuungsgeldstellen.



Drucksache 346/1/13

... 10. Der Bundesrat unterstützt die Intention der Kommission, eine Entsendung von Strafverfolgungsbediensteten in zivile Missionen der EU an die vorherige verpflichtende Teilnahme an adäquaten Vorbereitungsschulungen zu knüpfen. Durch ein solches Vorgehen würde den Belangen der Bürgerinnen und Bürger in den jeweiligen Missionsgebieten, aber auch den Interessen des Mandatgebers und der Missionsteilnehmer verstärkt Rechnung getragen. Der Bundesrat geht dabei davon aus, dass die Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für diese Missionen auch weiterhin in qualifizierten und zertifizierten Kompetenzzentren der Mitgliedstaaten durchgeführt werden.



Drucksache 665/1/13

... erfüllt. Diese Regelung würde im Vollzug zu erheblichen Defiziten führen, da für eine effiziente Befördererüberwachung durch das Abfallüberwachungssystem ASYS Detailangaben zur Laufzeit, Abfallschlüssel etc. benötigt werden. Ohne die Erfassung der Folgezertifikate werden Fehlermeldungen durch ASYS generiert, die auf das Fehlen der Erlaubnis bzw. des Zertifikats hindeuten. Auf Grund der Vielzahl der Fehlermeldungen ist eine manuelle Überprüfung nicht durchführbar. Zudem müssten alle nicht vorgelegten Zertifikate durch ein arbeitsaufwändiges Auskunftsbegehren bei den zertifizierten Betrieben angefordert werden, da die meisten Betriebe das Zertifikat ohne rechtliche Verpflichtung nicht vorlegen werden.



Drucksache 635/13

... 1. zugunsten eines auf ihren Namen lautenden, nach § 5 oder § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Vertrages (Altersvorsorgevertrag oder Basisrentenvertrag) oder



Drucksache 635/1/13

... - Nach den vorgesehenen Regelungen können die Eltern die Auszahlung zugunsten eines bestehenden zertifizierten Vertrags monatlich beenden und eine Barauszahlung verlangen. Ebenso kann die Barauszahlung monatlich beendet und die Auszahlung einschließlich des Erhöhungsbetrags an das Versicherungsunternehmen verlangt werden. Durch diese Wechselmöglichkeit entsteht zusätzlich ein enormer Verwaltungsaufwand für die Betreuungsgeldstellen. - Zudem wird der Beratungsaufwand der Stellen ansteigen, da sich die Eltern über die unterschiedlichen Verwendungsmöglichkeiten des Betreuungsgeldes und den Aufbau einer privaten Altersvorsorge oder die umfangreichen Voraussetzungen für ein Bildungssparen informieren werden wollen. Hierzu sind die Betreuungsgeldstellen nach ihren Kenntnissen und nach ihrer Ausstattung nicht in der Lage.



Drucksache 7/1/13

... b) Das Gesetz berücksichtigt nicht, dass Patientinnen und Patienten wesentliche Informationen aus dem Gespräch mit der Ärztin oder dem Arzt bereits unmittelbar danach nur unvollständig erinnern. Die vom Bundesrat geforderte und nicht umgesetzte schriftliche Patienteninformation ("Patientenbrief") kann die Therapietreue verbessern und eine Hilfestellung im Umgang mit Komplikationen sein. Sie sollte dann zu einer Behandlung ausgehändigt werden, wenn sich neue oder veränderte Diagnosen oder Therapieschemata ergeben. Der Patientenbrief sollte neben den Diagnosen, erbrachten Leistungen und der Beschreibung von Situationen, in denen der Patient aktiv werden muss, auch Verhaltens-, Behandlungs- und Therapieempfehlungen sowie bei Bedarf Informationen zu verordneten Arzneimitteln enthalten. Behandelnde können mit dem Patientenbrief belegen, dass sie ihrer Informationspflicht gegenüber dem Patienten nachgekommen sind. Eine praxisgerechte Umsetzung der Forderung nach einem Patientenbrief ist durch die entsprechende Anpassung zertifizierter Praxisinformationssysteme möglich.



Drucksache 72/13

... 1. Zahlungen des Zulageberechtigten auf einen auf seinen Namen lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag nach § 1 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes bis zum Beginn der Auszahlungsphase zur Minderung der in das Wohnförderkonto eingestellten Beträge; der Anbieter, bei dem die Einzahlung erfolgt, hat die Einzahlung der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung mitzuteilen; erfolgt die Einzahlung nicht auf den Altersvorsorgevertrag mit Wohnförderkonto, hat der Zulageberechtigte dem Anbieter, bei dem die Einzahlung erfolgt, die Vertragsdaten des Altersvorsorgevertrages mit Wohnförderkonto mitzuteilen; diese hat der Anbieter der zentralen Stelle zusätzlich mitzuteilen;



Drucksache 539/13 (Beschluss)

... 2. Der Bundesrat stimmt der Einschätzung der Kommission nur begrenzt zu, dass es einfacher und effizienter wird, verschiedene öffentliche Systeme zum Zweck des Datenaustauschs miteinander zu integrieren, wenn Produkte und Dienste unterschiedlicher Anbieter durch Standards interoperabel gestaltet werden (vgl. Abschnitt 3.1. der Mitteilung); um Fehlinterpretationen zu vermeiden, sollte IT-technisch der Begriff "integrieren" durch das Wort "verknüpfen" ersetzt werden. Die Ursachen für die aktuelle Ausschreibungspraxis der öffentlichen Hand müssen näher untersucht und differenziert betrachtet werden. Gerade bei komplexen IT-Systemen beruht der eingeschränkte Wettbewerb in der Beschaffung oft nicht auf mangelnder Verwendung von Standards. Er ist auf eine begrenzte Anzahl an getesteten, vom Hersteller zertifizierten und freigegebenen Produkten anderer Hersteller zurückzuführen. Dies schließt zugunsten des sicheren und fehlerfreien Betriebs den Einsatz anderer Produkte in der Praxis aus.



Drucksache 753/13

... 2. in jedem Falle Saatgut zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut, bei dem nach § 7 Absatz 7 ein privater Feldbestandsprüfer zur Mitwirkung bei der Durchführung der Feldbestandsprüfung zugelassen werden soll sowie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 753/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Siebzehnte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz

Artikel 2
Änderung der Saatgutverordnung

§ 20
Anforderungen an die Sortenreinheit und Beschaffenheit, Höchstgewicht einer Partie

Artikel 3
Änderung der Erhaltungssortenverordnung

Artikel 4
Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung

§ 6
Beschränkung des Inverkehrbringens

Artikel 5
Verordnung über die vorübergehende saatgutrechtliche Kennzeichnung und Verpackung für Saatgut von Tomaten

Artikel 6
Neubekanntmachung

Artikel 7
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Gründe für die Verordnung

II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

III. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

a Behörden der Länder

b Bundesbehörden Bundessortenamt - BSA

IV. Weitere Kosten

V. Auswirkungen auf die Umwelt

VI. Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummern 1 bis 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2577: Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen

3 Zusammenfassung:

Im Einzelnen:


 
 
 


Drucksache 100/13

... erforderlich. Um den sachverständigen Stellen in Deutschland, die bislang als Einzelsachverständige tätig waren und die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen für eine Akkreditierung von Prüfstellen nicht erfüllen, eine Weiterbetätigung als zertifizierte Prüfstellen zu ermöglichen, werden mit der Gesetzesänderung die Voraussetzungen für die Zertifizierung von Prüfstellen geschaffen. Die entsprechenden Vorschriften zur Implementierung eines Zertifizierungsverfahrens für natürliche Personen sollen durch eine Rechtsverordnung geregelt werden, für die das

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 100/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

§ 21
Prüfstellen

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Problem und Ziel

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

IV. Nachhaltigkeitsprüfung

V. Gleichstellungspolitische Bedeutung

VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VII. Erfüllungsaufwand

1. Wirtschaft:

Fallgruppe 1: Akkreditierungs- und Zulassungsstelle

Personal - und Sachaufwand

Fallgruppe 2: Prüfstellen

4 Personalaufwand

4 Sachaufwand

Fallgruppe 3: Betreiber von emissionshandelspflichtigen Anlagen und Luftfahrzeugbetreiber

4 Informationspflichten

Zusammenfassung: Erfüllungsaufwand der Wirtschaft

2. Verwaltung:

VIII. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu 2. Änderung von § 2

Zu 3. Änderung von § 4 Absatz 6

Zu 4. Änderung von § 5 Absatz 2

Zu 5. Änderung von § 9 Absatz 2

Zu 6. Änderung von § 10 Satz 2

Zu 7. Änderung von § 11 Absatz 4

Zu 8. Änderung von § 13 Absatz 2

Zu 9. Änderung von § 19

Buchstabe a

Buchstabe b

Zu 10. Änderung von § 21

Zu 11. Änderung von § 22

Zu 12. Änderung von § 23

Buchstabe a

Buchstabe b

Zu 13. Änderung von § 25

Zu 14. Änderung von § 28

Buchstabe a

Buchstabe b

Zu 15. Änderung von § 33

Zu 16. Aufhebung der Anhänge 3 und 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2444: Erstes Gesetz zur Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

2.1 Erfüllungsaufwand und sonstige Kosten

a Wirtschaft

b Vollzugsaufwand

c Bürgerinnen und Bürger


 
 
 


Drucksache 347/13

... Erfahrungen im Agrarsektor haben gezeigt, dass die Nachfrage nach nachhaltig hergestellten hochwertigen Nahrungsmitteln steigt. So stieg beispielsweise die Wachstumsrate ökologisch erzeugter Nahrungsmittel im Einzelhandel auf den vier größten EU-Märkten deutlich stärker als die allgemeine Nachfrage nach Nahrungsmitteln in der EU; dabei lag die durchschnittliche jährliche Wachstumsrate bei ökologisch erzeugten Nahrungsmitteln bei 7 - 15 % und bei nicht ökologischen Nahrungsmitteln lediglich bei 2 - 5 %33. Nach Angaben der FAO verzeichnete die ökologische Aquakultur in Europa zwischen 1998 und 2007 einen jährlichen Anstieg um fast 30 %. Einige Einzelhändler spielen eine wichtige Rolle dabei, zertifizierte Fischerzeugnisse auf den Markt zu bringen, und tun dies im Rahmen ihrer allgemeinen sozialen Unternehmensverantwortung; der Markteintritt größerer Einzelhändler war einer der entscheidenden Faktoren für das rasche Wachstum der ökologischen Lebensmittelwirtschaft in den letzten zehn Jahren.



Drucksache 665/13 (Beschluss)

... erfüllt. Diese Regelung würde im Vollzug zu erheblichen Defiziten führen, da für eine effiziente Befördererüberwachung durch das Abfallüberwachungssystem ASYS Detailangaben zur Laufzeit, Abfallschlüssel etc. benötigt werden. Ohne die Erfassung der Folgezertifikate werden Fehlermeldungen durch ASYS generiert, die auf das Fehlen der Erlaubnis bzw. des Zertifikats hindeuten. Auf Grund der Vielzahl der Fehlermeldungen ist eine manuelle Überprüfung nicht durchführbar. Zudem müssten alle nicht vorgelegten Zertifikate durch ein arbeitsaufwändiges Auskunftsbegehren bei den zertifizierten Betrieben angefordert werden, da die meisten Betriebe das Zertifikat ohne rechtliche Verpflichtung nicht vorlegen werden.



Drucksache 568/12

... Auf der Grundlage eines jährlichen Arbeitsprogramms wird die Kommission Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die Erfassung und Auswahl von Kandidaten durch zertifizierte Entsendeorganisationen veröffentlichen. Entsendeorganisationen, die im Rahmen einer Aufforderung Aufträge erhalten, werden nach vorheriger Ermittlung des Bedarfs in den einzelnen Drittländern durch Entsende- oder Aufnahmeorganisationen oder durch andere relevante Akteure Kandidaten erfassen und für eine Schulung auswählen.



Drucksache 472/12 (Beschluss)

... Identitätsnachweis gemäß § 18 Personalausweisgesetz bereits abgeschlossen. Auch die technische Infrastruktur für die Verwendung des neuen Personalausweises für die Zwecke der Altersverifikation besteht bereits. Am Einsatzort wird ein vom Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziertes Kartenlesegerät vorausgesetzt. Der Diensteanbieter muss im Besitz eines vom Bundesverwaltungsamt ausgegebenen Berechtigungszertifikats sein, um Daten aus dem Ausweis auslesen zu dürfen. Der Chip im Ausweis prüft diese Berechtigung, bevor er die Daten übermittelt. Der Ausweisinhaber entscheidet in jedem Einzelfall, welche Daten ausgelesen werden dürfen, und bestätigt dies mit der Eingabe der nur ihm bekannten sechsstelligen Geheimnummer (PIN). Der neue Personalausweis ist zudem geeignet, unter Wahrung der Anonymität lediglich festzustellen, ob der Ausweisinhaber volljährig ist (weitere personenbezogene Daten werden in diesem Fall nicht an den Diensteanbieter übermittelt). Gemäß Personalausweisgesetz besteht für Deutsche die Ausweispflicht. Niemand darf mehr als einen auf seine Person ausgestellten gültigen Ausweis besitzen. Die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises durch Dritte ist eine Ordnungswidrigkeit, die von der Bundespolizei mit einer Geldbuße bis 30 000 Euro geahndet wird. Die Weitergabe des Ausweises nebst Geheimnummer (PIN) an Dritte ist somit äußerst unwahrscheinlich. Auch die gleichzeitige Bespielung mehrerer Geldgewinnspielgeräte, wie sie bei personenungebundenen Spielerkarten vorkommen kann, scheidet aus.



Drucksache 312/12 (Beschluss)

... Da gesundheitswissenschaftliche Untersuchungen immer wieder gezeigt haben, dass sich Patientinnen und Patienten an die Informationen des Behandelnden nur unvollständig erinnern, kann die schriftliche Patienteninformation ("Patientenbrief") die Therapietreue verbessern und eine Hilfestellung im Umgang mit Komplikationen sein. Sie sollte dann zu einer Behandlung ausgehändigt werden, wenn neue oder veränderte Diagnosen gestellt oder Therapieschemata angewendet werden. Der Patientenbrief sollte neben den Diagnosen, erbrachten Leistungen und der Beschreibung von Situationen, in denen der Patient aktiv werden muss, auch Verhaltens-, Behandlungs- und Therapieempfehlungen sowie bei Bedarf Informationen zu verordneten Arzneimitteln enthalten. Behandelnde können mit dem Patientenbrief belegen, dass sie ihrer Informationspflicht gegenüber dem Patienten nachgekommen sind. Eine praxisgerechte Umsetzung der Forderung nach einem Patientenbrief ist durch die entsprechende Anpassung zertifizierter Praxisinformationssysteme möglich.



Drucksache 557/12

... Die insoweit mögliche Nutzung des De-Mail-Verfahrens durch den Bürger/die Bürgerin in seiner/ihrer Kommunikation mit jeder Behörde des Bundes ist sinnvoll und insbesondere für sog. unstrukturierte Kommunikation (z.B. Word-, pdf-Dokumente) geeignet, weil er/sie auf diese Weise ein wesentlich sichereres Kommunikationsverfahren nutzen kann als bei sonstigen Verfahren, die heute im öffentlichen Internet üblicherweise zur Verfügung gestellt werden. Die besondere Sicherheit u.a. hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz ergibt sich dadurch, dass ein De-Mail-Konto erst dann von einem De-Mail-Provider angeboten werden darf, wenn er sich zuvor durch das BSI nach De-Mail-G hat akkreditieren lassen. Um die Akkreditierung zu erhalten, muss er ein aufwändiges Verfahren durchlaufen, in welchem er unter anderem Nachweise des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) auf ausreichenden Datenschutz und von seitens des BSI zertifizierten IT-Sicherheitsdienstleistern auf ausreichende Datensicherheit vorlegen muss.



Drucksache 472/1/12

... Identitätsnachweis gemäß § 18 Personalausweisgesetz bereits abgeschlossen. Auch die technische Infrastruktur für die Verwendung des neuen Personalausweises für die Zwecke der Altersverifikation besteht bereits. Am Einsatzort wird ein vom Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziertes Kartenlesegerät vorausgesetzt. Der Diensteanbieter muss im Besitz eines vom Bundesverwaltungsamt ausgegebenen Berechtigungszertifikats sein, um Daten aus dem Ausweis auslesen zu dürfen. Der Chip im Ausweis prüft diese Berechtigung, bevor er die Daten übermittelt. Der Ausweisinhaber entscheidet in jedem Einzelfall, welche Daten ausgelesen werden dürfen, und bestätigt dies mit der Eingabe der nur ihm bekannten sechsstelligen Geheimnummer (PIN). Der neue Personalausweis ist zudem geeignet, unter Wahrung der Anonymität lediglich festzustellen, ob der Ausweisinhaber volljährig ist (weitere personenbezogene Daten werden in diesem Fall nicht an den Diensteanbieter übermittelt). Gemäß Personalausweisgesetz besteht für Deutsche die Ausweispflicht. Niemand darf mehr als einen auf seine Person ausgestellten gültigen Ausweis besitzen. Die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises durch Dritte ist eine Ordnungswidrigkeit, die von der Bundespolizei mit einer Geldbuße bis 30 000 Euro geahndet wird. Die Weitergabe des Ausweises nebst Geheimnummer (PIN) an Dritte ist somit äußerst unwahrscheinlich. Auch die gleichzeitige Bespielung mehrerer Geldgewinnspielgeräte, wie sie bei personenungebundenen Spielerkarten vorkommen kann, scheidet aus.



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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.