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"Zivilrechtliche"


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0140/04
0613/04
0441/04
0774/03
0774/03B
0450/03
0830/03B
Drucksache 93/20

... Die Aufnahme der Gebühr in die KÜO ändert nichts daran, dass die zuständige Behörde und der von ihr gemäß § 26 Absatz 1 SchfHwG zu beauftragende bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Ersatzvornahme weiterhin auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Auftragsverhältnisses handeln. Die zuständige Behörde hat danach dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Gebühren für die Ersatzvornahme zu erstatten und kann diese als Teil der ihr durch die Ersatzvornahme entstandenen Kosten nach § 26 Absatz 2 SchfHwG im Wege eines Leistungsbescheides bei dem betroffenen Eigentümer geltend machen.



Drucksache 181/20

... Zu denken ist hier beispielsweise an den Zugriff auf sicherheitsrelevante Technologien oder auf technische oder digitale Knotenpunkte mit großem Missbrauchspotential sowie an den Abfluss sicherheitsrelevanter Informationen. Das grundsätzlich höhere Risiko einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit von meldepflichtigen Erwerben rechtfertigt daher die Einführung eines auf zivilrechtlicher Ebene wirkenden Vollzugsverbots. Für Erwerbsgeschäfte, die keine Meldepflicht auslösen, bleibt es bei der bisherigen Rechtslage.



Drucksache 13/20

... Für Auswirkungen oder Einwirkungen auf andere Grundstücke, die von der geologischen Untersuchung durch die Behörde ausgehen, haftet der von der Untersuchung Betroffene auch dann nicht, wenn er auf die Wiederherstellung des Ausgangszustands verzichtet hat. Absatz 3 soll für sämtliche öffentlichrechtlichen als auch zivilrechtlichen Haftungsansprüche gelten.



Drucksache 9/20 (Beschluss)

... (CPC-Verordnung) ist eine Stärkung behördlicher Befugnisse für die Durchsetzung von Verbraucherschutzgesetzen in grenzüberschreitenden Fällen verbunden. Dagegen beruht die Verbraucherrechtsdurchsetzung bei reinen Inlandssachverhalten auf der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche. Eine Beschränkung des Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes auf grenzüberschreitende Rechtsverstöße führt zu zwei völlig unterschiedlichen Durchsetzungsregimes. Verbraucherinnen und Verbraucher im Inland sind derzeit weniger gut gegen Verstöße deutscher Unternehmen geschützt als Verbraucherinnen und Verbraucher aus dem europäischen Ausland und würden dies auch in Zukunft bleiben. Zur Beseitigung dieser Benachteiligung inländischer Verbraucher sind die Befugnisse der CPC-Verordnung auch zum Schutz der Verbraucher in Deutschland anzuwenden, wenn die Behörde ohnehin auf Grund eines Amtshilfeersuchens oder einer koordinierten Aktion tätig wird. Es geht im Ergebnis um Fälle, in denen von einem grenzüberschreitenden Verstoß in gleicher Weise auch Verbraucherinnen und Verbraucher im Inland betroffen sind. Bereits im Juli 2016 hatte der Bundesrat in diesem Zusammenhang darum gebeten "darauf zu achten, dass es im Zuge der Verordnung und ihrer Umsetzung nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Verbraucherinnen und Verbraucher bei rein innerstaatlichen Sachverhalten kommt", vergleiche BR-Drucksache 286/16(B), Ziffer 9.



Drucksache 9/20

... sind vor allem die Regelungen zur Preisfestsetzung, zur Preisfreiheit und zur Nichtdiskriminierung einbezogen. Da diese Regelungen nicht luftverkehrstechnischer, sondern allgemeinzivilrechtlicher Natur sind, wird deren Durchsetzung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr.



Drucksache 9/1/20

... (CPC-Verordnung) ist eine Stärkung behördlicher Befugnisse für die Durchsetzung von Verbraucherschutzgesetzen in grenzüberschreitenden Fällen verbunden. Dagegen beruht die Verbraucherrechtsdurchsetzung bei reinen Inlandssachverhalten auf der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche. Eine Beschränkung des Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes auf grenzüberschreitende Rechtsverstöße führt zu zwei völlig unterschiedlichen Durchsetzungsregimes. Verbraucherinnen und Verbraucher im Inland sind derzeit weniger gut gegen Verstöße deutscher Unternehmen geschützt als Verbraucherinnen und Verbraucher aus dem europäischen Ausland und würden dies auch in Zukunft bleiben. Zur Beseitigung dieser Benachteiligung inländischer Verbraucher sind die Befugnisse der CPC-Verordnung auch zum Schutz der Verbraucher in Deutschland anzuwenden, wenn die Behörde ohnehin auf Grund eines Amtshilfeersuchens oder einer koordinierten Aktion tätig wird. Es geht im Ergebnis um Fälle, in denen von einem grenzüberschreitenden Verstoß in gleicher Weise auch Verbraucherinnen und Verbraucher im Inland betroffen sind. Bereits im Juli 2016 hatte der Bundesrat in diesem Zusammenhang darum gebeten "darauf zu achten, dass es im Zuge der Verordnung und ihrer Umsetzung nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Verbraucherinnen und Verbraucher bei rein innerstaatlichen Sachverhalten kommt", BR-Drucksache 286/16(B), Ziffer 9.



Drucksache 196/20

... Bei der aus § 13a Absatz 3 RDG-E folgenden Hinweispflicht handelt es sich um eine berufsrechtliche Verpflichtung des Inkassodienstleisters, die zivilrechtliche Vorgaben für Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen unberührt lässt.



Drucksache 245/1/20

... Es ist schwer nachvollziehbar, warum gerade für die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit, in der eine Disparität der Parteien besonders häufig anzutreffen sein wird, eine Insellösung für Videoverhandlungen und -vernehmungen und schriftliche Verfahren geschaffen werden sollte. Nur ein auf alle Gerichtsbarkeiten abgestimmtes Vorgehen wäre hier zielführend gewesen. Die offenbar erwartete Welle an Kündigungen und damit auch an Kündigungsschutzklagen und ein aus steigenden Arbeitslosenzahlen resultierender Anstieg sozialgerichtlicher Verfahren dürfte in der Folge auch die Zahl der zivilrechtlichen Streitigkeiten künftig steigen lassen, wenn beispielsweise Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen nicht beglichen und eingeklagt werden. Gleichfalls ist ein Anstieg der Strafverfahren und insolvenzgerichtlichen Streitigkeiten zu befürchten. Da auf absehbare Zeit damit zu rechnen ist, dass auch weiterhin auf das



Drucksache 245/20 (Beschluss)

... Es ist schwer nachvollziehbar, warum gerade für die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit, in der eine Disparität der Parteien besonders häufig anzutreffen sein wird, eine Insellösung für Videoverhandlungen und -vernehmungen und schriftliche Verfahren geschaffen werden sollte. Nur ein auf alle Gerichtsbarkeiten abgestimmtes Vorgehen wäre hier zielführend gewesen. Die offenbar erwartete Welle an Kündigungen und damit auch an Kündigungsschutzklagen und ein aus steigenden Arbeitslosenzahlen resultierender Anstieg sozialgerichtlicher Verfahren dürfte in der Folge auch die Zahl der zivilrechtlichen Streitigkeiten künftig steigen lassen, wenn beispielsweise Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen nicht beglichen und eingeklagt werden. Gleichfalls ist ein Anstieg der Strafverfahren und insolvenzgerichtlichen Streitigkeiten zu befürchten. Da auf absehbare Zeit damit zu rechnen ist, dass auch weiterhin auf das



Drucksache 88/20

... ). Allerdings geht es bei der Obhutspflicht des KrWG um Sachen, die sich im Eigentum oder in der Verfügungsbefugnis des Produktverantwortlichen befinden, deren ungerechtfertigte Zerstörung weder zivilrechtlich noch strafrechtlich sanktioniert werden kann. Die Obhutspflicht bezieht sich nicht nur auf das eigene Verhalten, sondern auch auf das Verhalten des vom Vertreiber mit den einzelnen Verrichtungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb beauftragten Dritten, wie etwa weiterer Lagerhalter oder Personal der Verkaufsstelle. Aus den zivilrechtlichen Normen lassen sich auch Anhaltspunkte für die einzelnen Handlungspflichten und -maßstäbe entnehmen. Eine Erfolgsgarantie ist mit der Obhutspflicht nicht verbunden, wohl aber dauerhafte Vorsorge- und Sorgfaltspflichten.



Drucksache 87/20

... § 14 TMG regelt daher in den Absätzen 2 bis 5 nur noch die Auskunftserteilung im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen und der Geltendmachung bestimmter zivilrechtlicher Ansprüche.



Drucksache 329/1/20

... ausgeschlossen ist, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Stattdessen sollen steuerrechtliche Ansprüche künftig im strafrechtlichen Einziehungsverfahren genauso behandelt werden wie zivilrechtliche, wodurch gegenüber Steuerhinterziehern die Einziehung von Taterträgen künftig auch angeordnet werden kann, wenn der steuerrechtliche Anspruch bereits verjährt ist.



Drucksache 434/1/20

... § 46f Absatz 7a KWG-E setzt diese BRRD-Vorgaben um und regelt dabei ausdrücklich, dass Finanzinstrumente, die aufgrund zivilrechtlichem Nachrang mit Eigenmittelinstrumenten gleichgestellt sind, als vorrangig vor Eigenmittelinstrumenten gelten. Diese nationale Herangehensweise ist insoweit folgerichtig.



Drucksache 84/20

... § 26 stellt sicher, dass am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes bereits allgemeinverbindliche Tarifverträge des Baugewerbes, die Mindestentgeltsätze regeln, hinsichtlich der Rechtsfolgen des § 8 Absatz 2 und des § 9 sowie der zivilrechtlichen Durchsetzung nach Abschnitt 5 unverändert fortgelten. Im Baugewerbe nutzen derzeit die Tarifvertragsparteien des Elektrohandwerks die bisherige Möglichkeit, dass im Baugewerbe nach dem Tarifvertragsgesetz bundesweite allgemeinverbindliche Tarifverträge über Mindestentgeltsätze dieselben Rechtswirkungen wie Rechtsverordnungen nach den §§ 7 und 7a haben. Künftig gelten nach dem Tarifvertragsgesetz allgemeinverbindliche bundesweite Tarifverträge zwar in allen Branchen auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, allerdings nicht mehr mit allen Rechtswirkungen, die Rechtsverordnungen nach den §§ 7 und 7a haben. Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes erhalten deshalb die Möglichkeit, sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen. Für Mindestlohntarifverträge nach Ablauf der Übergangsfrist können sie die Rechtsfolgen des § 8 Absatz 2 und des § 9 sowie die Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 5 durch einen Antrag auf Erlass einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a erreichen.



Drucksache 179/19 (Beschluss)

... Die Zahl antisemitischer Hassstraftaten ist in den letzten Jahren angestiegen. Im Jahr 2017 wurden 1 504 Fälle verzeichnet. Daneben wurden in der öffentlichen Wahrnehmung vermehrt Fälle aufgenommen, in denen in Deutschland lebende Juden nicht nur Opfer von Straftaten, sondern auch niederschwelliger Verhaltensweisen wie Mobbing wurden. Als Sanktionen sind nach bisheriger Rechtslage neben der Strafbarkeit verschiedener Begehungsweisen (Ehr- oder Körperverletzungsdelikte, gegebenenfalls Nachstellung) und zivilrechtlicher Möglichkeiten (Unterlassungsansprüche) gegebenenfalls auch schulspezifische Sanktionsmöglichkeiten nach Landesrecht sowie Interventionsmöglichkeiten nach Jugendhilferecht, in extremen Fällen bis hin zur Entziehung der Personensorge möglich. Aufenthaltsrechtlich kann jede Straftat - je nach Tat in unterschiedlichem Ausmaß - zu einem Ausweisungsinteresse führen, das bei einer Entscheidung über eine Ausweisung gegen gesetzlich detailliert geregelte Bleibeinteressen (etwa Dauer des Aufenthalts, Aufenthaltsstatus, familiäre Situation) abzuwägen ist. Ein besonders schweres Ausweisungsinteresse ist gesetzlich normiert für Fälle, in denen ein Ausländer zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft, insbesondere indem er Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift.



Drucksache 135/19

... ist keine Vollkaskoversicherung, d.h., zusammen mit den Einkünften der Pflegebedürftigen werden die Kosten einer Heimunterbringung oftmals nicht vollumfänglich gedeckt. In der Folge muss beim Sozialamt ein Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt werden, welche nach dem sogenannten Nachranggrundsatz aber nur gewährt wird, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, den Bedarf zu decken. In einem ersten Schritt werden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Leistungsberechtigten geprüft; sofern nicht sämtliche Kosten gedeckt werden können, werden die Kinder von pflegebedürftigen Eltern im Rahmen einer Unterhaltsüberprüfung zur Deckung der Heimkosten herangezogen. Das Nachrangprinzip oder der Grundgedanke der familiären Einstands- und Unterhaltspflicht soll nicht aufgegeben werden, denn die zivilrechtliche Unterhaltspflicht von erwachsenden Kindern gegenüber ihren Angehörigen ist Wesensmerkmal der Gesellschaft wie die subsidiär steuerfinanzierte Sozialleistung im Sozialrecht.



Drucksache 527/19 (Beschluss)

... Vermieter, die unangemessen hohe Mieten verlangen, müssen künftig vermehrt mit der Verhängung eines Bußgeldes rechnen. Zudem entstehen bestimmten Vermietern unter Umständen geringere Mieteinnahmen, weil sie sich durch die erleichterte Verfolgbarkeit von Mietwucher aufgrund der Neufassung des § 5 WiStrG 1954 künftig vom Verlangen überhöhter Mieten abhalten lassen. Da gegen § 5 WiStrG 1954 verstoßende Mietzinsvereinbarungen teilnichtig gemäß § 134 BGB sind und sich entsprechende Verstöße auch im zivilrechtlichen Verfahren künftig leichter nachweisen lassen werden, drohen Vermietern, die wucherische Mieten verlangen, darüber hinaus in erhöhtem Maße Rückforderungsansprüche nach den §§ 812 ff. BGB. Die dargelegten Kosten auf Seiten der Vermieter lassen sich nicht verlässlich schätzen und beziffern.



Drucksache 527/19

... Vermieter, die unangemessen hohe Mieten verlangen, müssen künftig vermehrt mit der Verhängung eines Bußgeldes rechnen. Zudem entstehen bestimmten Vermietern unter Umständen geringere Mieteinnahmen, weil sie sich durch die erleichterte Verfolgbarkeit von Mietwucher aufgrund der Neufassung des § 5 WiStG künftig vom Verlangen überhöhter Mieten abhalten lassen. Da gegen § 5 WiStG verstoßende Mietzinsvereinbarungen teilnichtig gemäß § 134 BGB sind und sich entsprechende Verstöße auch im zivilrechtlichen Verfahren künftig leichter nachweisen lassen werden, drohen Vermietern, die wucherische Mieten verlangen, darüber hinaus in erhöhtem Maße Rückforderungsansprüche nach den §§ 812 ff. BGB. Die dargelegten Kosten auf Seiten der Vermieter lassen sich nicht verlässlich schätzen und beziffern.



Drucksache 424/19

... Die strafrechtliche Sanktionierung des "Fahrens ohne Fahrschein" widerspricht im Weiteren auch dem Prinzip des Strafrechts als "ultima ratio", wonach die strafrechtliche Verfolgung als letztes, weil schärfstes Mittel nur dann zur Anwendung kommen darf, wenn andere Steuerungsinstrumente, insbesondere solche des Zivil- und Verwaltungsrechts, nicht zur Verfügung stehen. Die freiwillig weitgehend auf Zugangskontrollen verzichtenden Verkehrsbetriebe können indes auch jenseits des Straf(prozess)rechts auf ein vielfältiges Instrumentarium zur Wahrung ihrer Rechte zurückgreifen. Das von ihnen geforderte erhöhte Beförderungsentgelt entfaltet in der Regel eine abschreckende Wirkung; als Reaktion auf beharrliches Fehlverhalten steht es ihnen frei, auch Hausverbote auszusprechen. Für die zur Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche notwendige Personalienfeststellung können sie zudem auf das Selbsthilferecht des § 229 BGB zurückgreifen.



Drucksache 542/19

... Mit dem Gesetzentwurf wird einerseits ein umfassender Schutz von Mieterinnen und Mietern vor Mietpreisüberhöhungen, andererseits die Wahrung eines angemessenen Mietenniveaus in Zeiten der Wohnraumknappheit angestrebt. Der Entwurf unterstützt auf zivilrechtlicher Ebene den Ordnungswidrigkeitstatbestand der Mietpreisüberhöhung, § 5 Wirtschaftsstrafgesetz. Er erweitert die Rechte des Mieters, eine Mietpreisüberhöhung geltend zu machen, ohne zu Lasten des Vermieters mit einer zusätzlichen Sanktionierung zu drohen. Zugleich füllt er in der Praxis eine Lücke, denn die Regelungen des Wirtschaftsstrafrechts laufen aufgrund hoher Beweislastforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung mittlerweile ins Leere.



Drucksache 232/1/19

... Durch diese gesetzliche Klarstellung soll verhindert werden, dass allein eine fehlerhafte Datenschutzerklärung, insbesondere auf der Internetseite eines Unternehmers, bereits zu einem Anspruch nach dem UKlaG führen kann. Dadurch soll vor allem der zum Teil verbreiteten Praxis entgegengewirkt werden, das Internet systematisch nach formellen Fehlern in Datenschutzerklärungen zu durchkämmen, um Unternehmer aus diesem Grund (missbräuchlich) abzumahnen. Zivilrechtliche Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche erscheinen nur dann angemessen und erforderlich, wenn tatsächlich eine rechtswidrige Verarbeitung von Daten, insbesondere unter Verstoß gegen die Artikel 6 bis 9 DS-GVO, erfolgt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 232/1/19




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 3a Satz 2 - neu - UWG und Nummer 5 § 13a Absatz 4 UWG

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 8 Absatz 3 Nummer 1 UWG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 8b UWG

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 13 Absatz 5 Satz 1 UWG , Zu Artikel 4 Nummer 2 § 97a Absatz 4 Satz 1 UrhG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 13 Absatz 6 - neu - UWG

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 14 Absatz 2 Satz 3 UWG

8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 14 Absatz 2 UWG

9. Zu Artikel 2 Nummer 01 - neu - § 2 Absatz 2 UKlaG

10. Zu Artikel 2 Nummer 01 - neu - § 2 Absatz 2 Satz 3 - neu - UKlaG

11. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b - neu - § 3 Absatz 3 - neu - UKlaG


 
 
 


Drucksache 97/19 (Beschluss)

... Die Kontrolle von vergaberechtlichen Vorgaben erfolgt - soweit in den Ländern überhaupt Vergabe- und Tariftreuegesetze bestehen und zur Kontrolle ihrer ordnungsgemäßen Einhaltung entsprechende Stellen eingerichtet sind - in aller Regel (zumindest im Land Berlin) nur auf der Grundlage privatrechtlicher Verträge und stellt keine hoheitliche Tätigkeit dar. Grundsätzlich überprüfen die öffentlichen Auftraggeber eigenverantwortlich, ob die zivilrechtlichen Verträge erfüllt wurden. Im Land Berlin können sie mit der Überprüfung die bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe eingerichtete zentrale Kontrollgruppe beauftragen. Die Kontrollgruppe wird rein privatrechtlich tätig und die von ihr durchgeführten Kontrollen beziehen sich ausschließlich auf die konkrete Vertragsausführung. Damit passen die öffentlichen Auftraggeber bzw. etwaige Kontrollstellen nicht in den Kontext der in § 2 Absatz 2



Drucksache 404/19

... Vor diesem Hintergrund hält es der Bundesrat für angezeigt, eine belastbare statistische Datengrundlage über die Entwicklung der Gewerbemieten in ganz Deutschland zu erheben und zugleich der bereits bestehenden Problematik in den Ballungsgebieten durch zivilrechtliche Instrumente zu begegnen.



Drucksache 608/19

... es, die nach Lage, Form und Größe und ihrem sonstigen tatsächlichen Zustand sowie nach öffentlichrechtlichen Vorschriften sofort bebaut werden könnten. Eine erforderliche, aber noch nicht erteilte Baugenehmigung sowie zivilrechtliche Gründe, die einer sofortigen Bebauung entgegenstehen, sind unbeachtlich. Als städtebauliche Gründe kommen insbesondere die Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und



Drucksache 503/19

... es, die nach Lage, Form und Größe und ihrem sonstigen tatsächlichen Zustand sowie nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften sofort bebaut werden könnten. Eine erforderliche, aber noch nicht erteilte Baugenehmigung sowie zivilrechtliche Gründe, die einer sofortigen Bebauung entgegenstehen, sind unbe-achtlich. Als städtebauliche Gründe kommen insbesondere die Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn-und



Drucksache 443/19 (Beschluss)

... Ein Recht am eigenen Bild im Sinne des § 22 KUG besteht aber nur dann, wenn die Person auf dem Bild erkennbar ist (vergleiche Wandtke/Bullinger-Fricke, 4. Aufl. 2014, § 22 KunstUrhG Rn. 5: "erkennbare Wiedergabe des äußeren Erscheinungsbildes einer Person"). Erforderlich ist damit stets, dass das Opfer im Zusammenhang mit der Verbreitung des durch "Upskirting" hergestellten Fotos oder Videos identifiziert wird oder zumindest identifizierbar ist. Ausreichend ist dabei nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die abgebildete Person begründeten Anlass zu der Annahme hat, sie könne als abgebildet identifiziert werden (vergleiche BGH GRUR 2010, 940 Tz. 13f. - Überwachter Nachbar; Dreier/Schulze-Specht,



Drucksache 423/19

... Die bestehenden strafrechtlichen Schutzlücken werden abschließend auch nicht dadurch aufgewogen, dass dem Opfer zivilrechtliche Ansprüche nach § 823 Absatz 1, § 249 ff. des



Drucksache 670/19 (Beschluss)

... "d) verfügen über Grundkenntnisse der sozialrechtlichen, zivilrechtlichen und weiteren einschlägigen Vorschriften zum Kinderschutz sowie der angrenzenden Rechtsgebiete."



Drucksache 134/19

... Der Entwurf sieht vor, die Anwendung des Verfahrensrechts des FamFG auf die freiheitsentziehenden Maßnahmen nach Landesrecht auszudehnen und einen weitgehenden Gleichlauf für das Verfahrensrecht in Fällen der öffentlichrechtlichen Unterbringungsmaßnahmen nach Landesrecht mit entsprechenden zivilrechtlichen Unterbringungsmaßnahmen herzustellen. Damit greift der Bundesgesetzgeber entsprechende frühere Vorschläge des Bundesrates auf (vgl. Bundestagsdrucksache 18/11278, S. 25; Bundestagsdrucksache 18/11617, S. 4).



Drucksache 670/2/19

... "d) verfügen über Grundkenntnisse der sozialrechtlichen, zivilrechtlichen und weiteren einschlägigen Vorschriften zum Kinderschutz sowie der angrenzenden Rechtsgebiete."



Drucksache 154/2/19

... ) und zivilrechtlich nicht eingehungsfähig (§ 1306 BGB, Artikel 13 Absatz 4 Satz 1



Drucksache 443/19

... Ein Recht am eigenen Bild im Sinne des § 22 KUG besteht aber nur dann, wenn die Person auf dem Bild erkennbar ist (vgl. Wandtke/Bullinger-Fricke, 4. Aufl. 2014, § 22 KunstUrhG Rn. 5: "erkennbare Wiedergabe des äußeren Erscheinungsbildes einer Person"). Erforderlich ist damit stets, dass das Opfer im Zusammenhang mit der Verbreitung des durch "Upskirting" hergestellten Fotos oder Videos identifiziert wird oder zumindest identifizierbar ist. Ausreichend ist dabei nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die abgebildete Person begründeten Anlass zu der Annahme hat, sie könne als abgebildet identifiziert werden (BGH GRUR 2010, 940 Tz. 13f. - Überwachter Nachbar; Dreier/Schulze-Specht,



Drucksache 97/1/19

... Die Kontrolle von vergaberechtlichen Vorgaben erfolgt - soweit in den Ländern überhaupt Vergabe- und Tariftreuegesetze bestehen und zur Kontrolle ihrer ordnungsgemäßen Einhaltung entsprechende Stellen eingerichtet sind - in aller Regel (zumindest im Land Berlin) nur auf der Grundlage privatrechtlicher Verträge und stellt keine hoheitliche Tätigkeit dar. Grundsätzlich überprüfen die öffentlichen Auftraggeber eigenverantwortlich, ob die zivilrechtlichen Verträge erfüllt wurden. Im Land Berlin können sie mit der Überprüfung die bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe eingerichtete zentrale Kontrollgruppe beauftragen. Die Kontrollgruppe wird rein privatrechtlich tätig und die von ihr durchgeführten Kontrollen beziehen sich ausschließlich auf die konkrete Vertragsausführung. Damit passen die öffentlichen Auftraggeber bzw. etwaige Kontrollstellen nicht in den Kontext der in § 2 Absatz 2



Drucksache 514/19

... es, die nach Lage, Form und Größe und ihrem sonstigen tatsächlichen Zustand sowie nach öffentlichrechtlichen Vorschriften sofort bebaut werden könnten. Eine erforderliche, aber noch nicht erteilte Baugenehmigung sowie zivilrechtliche Gründe, die einer sofortigen Bebauung entgegenstehen, sind unbeachtlich. Als städtebauliche Gründe kommen insbesondere die Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und



Drucksache 158/18

... Der Europäische Rat vom Oktober 2017 betonte, dass sich die EU der Dringlichkeit der Auseinandersetzung mit neuen Trends wie der KI bewusst sein sollte, "wobei zugleich ein hohes Niveau in Bezug auf Datenschutz, digitale Rechte und ethische Standards gewahrt werden muss", und forderte die Kommission auf, "ein europäisches Konzept für künstliche Intelligenz vorzulegen".7 Das Europäische Parlament gab umfassende Empfehlungen zu zivilrechtlichen Vorschriften im Bereich der Robotik ab, und auch der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss legte eine Stellungnahme zur KI vor8.



Drucksache 431/1/18

... Die in § 5 WiStG 1954 geregelte Mietpreisüberhöhung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Im zivilrechtlichen Mietverhältnis spielt § 5 WiStG 1954 aber als sogenanntes Verbotsgesetz im Sinne von § 134 des



Drucksache 304/1/18

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung zivilrechtlicher Vorschriften an die



Drucksache 315/18

... 3. Pflegebedürftigen ist als Verbraucherinnen und Verbrauchern eine bessere unabhängige Beratung und Unterstützung in vertragsrechtlichen Fragen zur Verfügung zu stellen, damit die Auswirkungen von Pflegesatz- und Vergütungsverhandlungen sowie Tarifvertragsabschlüssen für sie und ihre Angehörigen transparenter werden und die zivilrechtliche Position in den verschiedenen Betreuungskonstellationen gewahrt werden kann.



Drucksache 300/18

... Mieterinnen und Mieter sollen durch § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (WiStG) vor überhöhten Mieten geschützt werden. Mit der Neufassung des Absatz 2 des § 5 Wirtschaftsstrafgesetz 1954 werden neben den bisher bereits geltenden Tatbeständen zur Mietpreisüberhöhung unter Nr. 2 zukünftig auch die Verstöße gegen die zivilrechtlichen Vorschriften zur Begrenzung der zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn gemäß § 556d und 556e BGB unter Nr. 1 als Ordnungswidrigkeit erfasst. Den zuständigen Behörden wird es damit möglich, bei Vorliegen von Erkenntnissen, dass die vereinbarte Miete zu Mietbeginn in angespannten Wohnungsmärkten gegen die Regelungen in § 556d und 556e BGB verstößt, den Sachverhalt zu prüfen und ggf. einen Verstoß als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße zu ahnden. Mit Eröffnung dieser Möglichkeit wird die Wirksamkeit der Mietpreisbremse gestärkt. Aber auch in Gebieten, in denen die Regelungen zur Mietpreisbremse nicht zur Anwendung kommen, kann die Verfolgung von Mietpreisüberhöhungen durch die zuständigen Behörden notwendig sein. Es werden deshalb unter § 5 Absatz 2 Nummer 2 Wirtschaftsstrafgesetz 1954 die bisher bereits geltenden Tatbestände für eine Mietpreisüberhö-hung praxistauglich ausgestaltet. Denn die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren sehr hohe Anforderungen zur Anwendung § 5 WiStG aufgestellt, so dass er in der jetzigen Form kein wirksames Instrument zur Verhinderung von Mietpreisüberhöhun-gen darstellt.



Drucksache 304/18

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung zivilrechtlicher Vorschriften an die

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 304/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Erfüllungsaufwand

D.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

D.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

D.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

Artikel 2
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Auswirkungen des Gesetzes

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 176/18

... Da die bestehenden zivilprozessualen Möglichkeiten der Bündelung von Ansprüchen sowie des kollektiven Rechtsschutzes bislang nicht ausreichen, um die gerichtliche Rechtsverfolgung der Ansprüche einer Vielzahl gleichartig geschädigter Verbraucherinnen und Verbraucher wirksam auszugestalten, soll als neues Mittel der kollektiven Rechtsverfolgung in Verbraucherstreitsachen eine Musterfeststellungsklage eingeführt werden. Der Anwendungsbereich für diese Klageart soll - anders als die bereits vorhandenen Institute des Kapitalanleger-Musterverfahrens und der Verbandsklage - nicht auf ein hochspezifisches zivilrechtliches Sondergebiet beschränkt werden. Vielmehr soll die Musterfeststel-lungsklage in verbraucherrechtlichen Angelegenheiten allgemein angewendet werden können.



Drucksache 563/18

... Die Regelungen des Absatz 1 entsprechen insoweit der bisherigen Rechtslage. Für die Eigenversorgung war dies bislang in § 61h Absatz 1 EEG 2017 explizit geregelt, ergab sich hiervon unabhängig aber auch aus den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen zur Darlegungs- und Beweislast sowie dem Mess- und Eichrecht. Absatz 1 gilt ausweislich seines Wortlautes nur im Rahmen der Erhebung der EEG-Umlage und damit insbesondere im Rahmen der EEG-Umlageprivilegien der Eigenversorgung und der Besonderen Ausgleichsregelung sowie der entsprechenden Übergangsbestimmungen des EEG 2017. Durch entsprechende Verweise im KWKG, im EnWG und der



Drucksache 190/18

... Auch wenn die Kommission in ihrer Begründung darauf hinweist, dass weder bei Verbraucherinnen und Verbrauchern noch bei Unternehmen eine Verbesserung im Vertrauen in den grenzüberschreitenden Handel zu verzeichnen sei, belegen auch die aus den jüngsten Erhebungen gewonnenen und angeführten Zahlen nicht, dass die unterschiedlichen Verbraucherschutz- und Vertragsvorschriften den wesentlichen Grund für die Zurückhaltung beider Vertragsparteien im Bereich des internationalen Warenhandels darstellen. Nach wie vor sind hier zahlreiche Gründe, wie etwa Sprachbarrieren, geringere Erwartungen an ein kulantes Verhalten des Verkäufers oder Zweifel an der praktischen Durchsetzbar-keit zivilrechtlicher Ansprüche, neben der Unkenntnis des fremden Rechts denkbar.



Drucksache 173/18

... des Europäischen Parlaments und des Rates58 sind Hinweisgeber von den darin vorgesehenen zivilrechtlichen Schutzmaßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfen ausgenommen, falls der vermeintliche rechtswidrige Erwerb bzw. die vermeintliche rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung des betreffenden Geschäftsgeheimnisses zum Zwecke der Aufdeckung eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens oder einer illegalen Tätigkeit erfolgte und der Antragsgegner in der Absicht handelte, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen. Zudem sollten sich Hinweisgeber auch bei Gerichtsverfahren anderer Art zu ihrer Verteidigung darauf berufen können, die betreffende Meldung oder Offenlegung in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie vorgenommen zu haben. In derartigen Fällen sollte der Person, die das Verfahren angestrengt hat, die Pflicht obliegen, nachzuweisen, dass der Hinweisgeber vorsätzlich gegen geltendes Recht verstoßen hat.



Drucksache 16/18

... - Folgemaßnahmen und Durchsetzung ("Follow-up and Enforcement"), d.h. verwaltungs-, straf- oder zivilrechtliche Maßnahmen, um Rechtsverstöße zu stoppen, durch Abschreckung zu verhindern, zu ahnden und zu beheben und den Vollzug zu fördern.



Drucksache 249/18

... Zur Erreichung dieses Ziels ist ein milderes Mittel nicht ersichtlich. Zwar existieren in bestimmten Spezialgesetzen wie zum Beispiel im Aufenthaltsrecht oder im Sozialrecht Sonderregelungen für die Behandlung von Mehrfachehen. Diese Einzelregelungen sind aber zur Durchsetzung der gesetzlichen Werteaussage nicht geeignet. Hierfür muss die Ehe in ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit angegriffen werden.



Drucksache 190/18 (Beschluss)

... Auch wenn die Kommission in ihrer Begründung darauf hinweist, dass weder bei Verbraucherinnen und Verbrauchern noch bei Unternehmen eine Verbesserung im Vertrauen in den grenzüberschreitenden Handel zu verzeichnen sei, belegen auch die aus den jüngsten Erhebungen gewonnenen und angeführten Zahlen nicht, dass die unterschiedlichen Verbraucherschutz- und Vertragsvorschriften den wesentlichen Grund für die Zurückhaltung beider Vertragsparteien im Bereich des internationalen Warenhandels darstellen. Nach wie vor sind hier zahlreiche Gründe, wie etwa Sprachbarrieren, geringere Erwartungen an ein kulantes Verhalten des Verkäufers oder Zweifel an der praktischen Durchsetzbar-keit zivilrechtlicher Ansprüche, neben der Unkenntnis des fremden Rechts denkbar.



Drucksache 145/17 (Beschluss)

... a) Der Bundesrat hält schon im Hinblick auf den erweiterten Anwendungsbereich des Verordnungsvorschlags gegenüber dem geltenden Recht eine vollständige Angleichung der mitgliedstaatlichen Regelungsbefugnisse gemäß Artikel 11 des Verordnungsvorschlags an die Regelungsermächtigungen des Artikels 23 der Datenschutz-Grundverordnung für geboten. Damit ist zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten zum Beispiel zum Schutz der Unabhängigkeit der Justiz (Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundverordnung), zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche zu abweichenden Regelungen befugt bleiben.



Drucksache 772/17

... § 9 Absatz 2 und 3 des Konsulargesetzes sind nicht auf im Drittland nicht vertretene Unionsbürgerinnen und Unionsbürger anwendbar, da die Nachlasssicherung nicht mit den in Artikel 9 der Richtlinie (EU) Nr. 2015/637 aufgeführten typischen Situationen vergleichbar ist. Dabei handelt es sich um Notfälle, unter anderem Gefahr für Leib oder Leben. Die Nachlasssicherung dagegen dient der Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche der Erben.



Drucksache 66/17

... Nummer 1 erfasst nur noch die Genehmigung oder Anordnung einer zivilrechtlichen freiheitsentziehenden Unterbringung eines Volljährigen. Die bisher auch unter Nummer 1 erfasste ärztliche Zwangsmaßnahme wird als eigenständige Unterbringungssache in Nummer 3 neu verortet und um den Verweis auf die Rechtsgrundlage für die Verbringung des Betroffenen zu einem stationären Aufenthalt in ein Krankenhaus für die Vornahme der ärztlichen Zwangsmaßnahme ergänzt. Obgleich die freiheitsentziehende Unterbringung nicht mehr materiell-rechtliche Voraussetzung der ärztlichen Zwangsmaßnahme ist, soll an der Legaldefinition der Unterbringungssache und an dem Begriff der Unterbringungsmaßnahme festgehalten werden. Verfahren, die die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme betreffen, sind wie bisher unter Nummer 2 benannt. Von den Verfahren nach den Nummern 1 bis 3 werden jeweils auch die freiheitsentziehende Unterbringung sowie die Einwilligung in die freiheitsentziehende Maßnahme und die ärztliche Zwangsmaßnahme durch einen Bevollmächtigten erfasst, indem auf die materiell-rechtlichen Regelungen in § 1906 Absatz 5 und § 1906a Absatz 4 BGB-E ausdrücklich Bezug genommen wird. In § 312 Nummer 1 bis 3 FamFG-E sind damit künftig alle Fälle der Genehmigung einer zivilrechtlichen Unterbringungsmaßnahme zusammengefasst, einschließlich der Anordnung solcher Maßnahmen nach § 1846 BGB in Verbindung mit § 1908i Absatz 1 BGB und § 1906a Absatz 1 Satz 2 BGB-E, die auch als einstweilige Maßregel nach § 334 FamFG möglich ist. Nummer 4 erfasst künftig die öffentlich-rechtliche Unterbringung eines Volljährigen und die ärztliche Zwangsmaßnahme bei Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker.



Drucksache 404/17

... es zu erstellen sind, sämtliche Tatsachen anzugeben, die für die Vereinbarung von Bedingungen für Geschäftsvorfälle, insbesondere von Verrechnungspreisen, steuerliche Bedeutung haben. Die Aufzeichnungspflicht beschränkt sich nicht auf die zivilrechtlichen Beziehungen. Die Aufzeichnungspflicht bezieht sich auch auf Geschäftsvorfälle, die keinen Leistungsaustausch zum Gegenstand haben, wie Vereinbarungen über Arbeitnehmerentsendungen. Aufzeichnungen, die im Wesentlichen unverwertbar sind (§ 162 Absatz 3 und 4 der Abgabenordnung), sind als nicht erstellt zu behandeln.



Drucksache 315/17

... Die Änderung erweitert die datenschutzrechtliche Erlaubnisnorm des Telemedienrechts, die nach geltendem Recht einem zivilrechtlichen Auskunftsanspruch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen oder bei der Verletzung anderer absolut geschützter Rechte entgegenstehen kann. Nach der sogenannten Sanego-Entscheidung des BGH vom 1. Juli 2014 (BGHZ 201, 380) ergibt sich nämlich der Auskunftsanspruch des durch einen auf eine Internet-Plattform eingestellten Beitrags in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Verletzten bereits aus allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, insbesondere gemäß § 242 BGB. Auch kann dieser Anspruch nach der Entscheidung im Einzelfall gegen einen anderen als den unmittelbaren Rechtsverletzer, hier den Dienstanbieter, gerichtet sein. Der BGH sah sich jedoch an einer Verurteilung zur Auskunft dadurch gehindert, dass die datenschutzrechtliche Ermächtigungsnorm des § 14 Absatz 2 TMG die Durchsetzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Herausgabezweck nicht erwähnte und auch eine Analogie nicht möglich war. Ausdrücklich verwies der BGH drauf, dass es hierzu einer gesetzgeberischen Entscheidung durch Ausweitung des § 14 Absatz 2 TMG bedürfe. Diese Ausweitung wird durch die Änderung des Telemediengesetzes in Artikel 2 umgesetzt.



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.