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"Zivilrechtliche"


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0140/04
0613/04
0441/04
0774/03
0774/03B
0450/03
0830/03B
Drucksache 127/17

... Der Gesetzentwurf trägt zugleich der Forderung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Rechnung, die nationale Rechtsordnung müsse nach Artikel 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention nahen Angehörigen eines Getöteten jedenfalls bei einer möglichen staatlichen Mitverantwortung für den Todesfall auch einen zivilrechtlichen Geldanspruch einräumen (EGMR, Urteil vom 17. März 2005, Bubbins ./. Großbritannien, Nr. 50196/99, Rn. 166 ff.; EGMR, Urteil vom 3. April 2001, Keenan ./. Großbritannien, Nr. 27229/95, Rn. 125 ff.). Da die Neuregelung auch auf Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 des



Drucksache 138/17

... (i) die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.



Drucksache 332/17

... e) In § 24 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort "rechtlicher" durch das Wort "zivilrechtlicher" ersetzt.



Drucksache 110/17 (Beschluss)

... a) In Nummer 2 ist das Wort "rechtlicher" durch das Wort "zivilrechtlicher" zu ersetzen.



Drucksache 145/1/17

... a) Der Bundesrat hält schon im Hinblick auf den erweiterten Anwendungsbereich des Verordnungsvorschlags gegenüber dem geltenden Recht eine vollständige Angleichung der mitgliedstaatlichen Regelungsbefugnisse gemäß Artikel 11 des Verordnungsvorschlags an die Regelungsermächtigungen des Artikels 23 der Datenschutz-Grundverordnung für geboten. Damit ist zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten zum Beispiel zum Schutz der Unabhängigkeit der Justiz (Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundverordnung), zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche zu abweichenden Regelungen befugt bleiben.



Drucksache 536/17

... "(3) Der Diensteanbieter darf darüber hinaus im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 1 Absatz 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erfasst werden, erforderlich ist.



Drucksache 254/17

... ) sowie deren spätere Einziehung (§§ 74 ff. StGB) in Betracht. Damit werden nicht nur präventive Belange beeinträchtigt, sondern auch die Möglichkeit, durch geeignete strafprozessuale Mittel die betreffenden Personen ausfindig zu machen und gegen diese gegebenenfalls auch zivilrechtlich vorzugehen.



Drucksache 665/16

... Der PatEHF soll das bestehende zivilrechtliche Haftungssystem nicht ersetzen, sondern dieses ergänzen.



Drucksache 119/16 (Beschluss)

... Insbesondere ist ein Hinweis erforderlich, dass das wirtschaftliche und zivilrechtliche Eigentum ununterbrochen bestanden hat.



Drucksache 812/16

... Bei dem Sekundierungsvertrag nach Nummer 2 handelt es sich um einen zivilrechtlichen Vertrag sui generis, der dem Sekundierungsvertrag nach alter Rechtslage nachgebildet ist, jedoch die soziale Absicherung verbessert. Allerdings kann dieser Vertrag die meisten Sekundierungskonstellationen nicht abdecken. Für die Mehrheit der Sekundierungen ist der Arbeitsvertrag nach Nummer 1 vorgesehen. Der Sekundierungsvertrag bleibt etwa für kurzzeitige Sekundierungen wie z.B. dem Einsatz als Kurzzeitwahlbeobachterin oder -beobachter, in welchen ein Arbeitsvertrag nicht praxisgerecht ist, erhalten.



Drucksache 73/16 (Beschluss)

... Die Pflicht zur Übertragung des Eigentums am Netz betrifft derzeit unmittelbar nur den bisherigen Altkonzessionär. Zwar fallen üblicherweise "Konzession" und Netzeigentum zusammen, aber es ist nicht ausgeschlossen, dass Dritte Eigentümer von Anlagen sind, die Teil des Netzes der allgemeinen Versorgung sind. Dieses Eigentum kann dem Dritten sowohl durch den bisherigen Nutzungsberechtigten verschafft worden sein (beispielsweise auch durch konzerninterne Gestaltungen), es sind aber auch andere Konstellationen denkbar. Es könnte daran gedacht werden, die zivilrechtliche Verfügungsmöglichkeit des Konzessionärs zu beschränken, beispielsweise durch Zustimmungserfordernisse der Gemeinde mit dem Ziel, die Erfüllung der Pflichten aus § 46 Absatz 2 Satz 2



Drucksache 769/16 (Beschluss)

... a) Der Bundesrat betont, dass zwar das zivilrechtliche Eigentum nach Artikel 90 des



Drucksache 286/1/16

... 12. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei den weiteren Verhandlungen über den Verordnungsvorschlag für eine Lösung einzusetzen, die die bewährten Strukturen des zivilrechtlichen Verbraucherschutzes in Deutschland erhält und mit höherrangigen Rechtssätzen und Prinzipien, insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, im Einklang steht.



Drucksache 813/16 (Beschluss)

... Die Rechtsprechung des BGH zur zivilrechtlichen Aufklärungspflicht über Zuwendungen im Zusammenhang mit der Anlagevermittlung und Anlageberatung hat Zurückhaltung bei der Übernahme der aufsichtsrechtlichen Offenlegungspflichten in den zivilrechtlichen Pflichtenkatalog erkennen lassen. Auch ist bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden, ob ein zivilrechtlicher Herausgabeanspruch nach §§ 675, 667 BGB bezüglich der von einem Finanzdienstleister vereinnahmten Provisionen besteht, zumal dieser grundsätzlich abbedungen werden kann.



Drucksache 320/16

... 1. der Anleger seit mindestens drei Monaten zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Investmentanteile ist, ohne dass eine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile auf eine andere Person besteht, und



Drucksache 4/16

Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts



Drucksache 96/1/16

... Die Begründung in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des federführenden Finanzausschusses des Deutschen Bundestages für die Beibehaltung der Rechtswegzuweisung (BT-Drucksache 18/7691, S. 84 ff.) überzeugt nicht. Entgegen der Bewertung des Deutschen Bundestages entscheidet die BaFin nicht im Kern über das Bestehen oder Nicht-Bestehen eines zivilrechtlichen Anspruchs, sondern darüber, ob die in §§ 35 bis 37 ZKG genannten Ablehnungsgründe vorliegen. Die Behörde führt damit eine Form der "Zuverlässigkeitsprüfung" des Antragstellers durch, die dem öffentlichen Recht näher ist als dem Zivilrecht.



Drucksache 168/16

... 23. Bedenken begegnet die detaillierte und missbrauchsanfällige Abgrenzung in Artikel 3 Absatz 4 zu Verträgen, auf welche sich der Anwendungsbereich unter den Gesichtspunkten der Art und des Kontextes der vom Verbraucher zur Verfügung gestellten Daten sowie ihrer Verarbeitung nicht erstreckt. Mit den datenschutzrechtlichen Regelungen zur Abgrenzung von Daten, deren Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung für geschäftliche Zwecke eine Einwilligung erfordert, zu solchen, die ohne Einwilligung erhoben und verwendet werden können, steht ein ausgewogenes Rechtsregime zur Verfügung, an das angeknüpft werden kann. Es erscheint erwägenswert, eine Gegenleistung in Form von Daten grundsätzlich dann anzunehmen, wenn deren Erhebung oder Verwendung eine Einwilligung des Verbrauchers erfordert. Die Gegenleistung des Verbrauchers erfolgt dann in Form seiner Einwilligung. Der Bundesrat bittet zu prüfen, ob bzw. inwieweit für die Abgrenzung, ob Daten eine vertragliche Gegenleistung darstellen oder nicht, Verweisungen auf Regelungen des Datenschutzrechts vorzugswürdig sind. Bei Verweisungen auf datenschutzrechtliche Vorschriften sollte jedoch klargestellt werden, dass die zivilrechtlichen Regelungen der Mitgliedstaaten zum Minderjährigenschutz durch die Regelungen, auf die verwiesen wird, nicht verdrängt werden. Darüber hinaus sollte ungeachtet der Regelung in Artikel 3 Absatz 8 - gegebenenfalls in den Erwägungsgründen - klargestellt werden, dass ein datenschutzrechtliches Koppelungsverbot durch die Regelungen zu Daten als Gegenleistung nicht berührt wird.



Drucksache 73/1/16

... Die Pflicht zur Übertragung des Eigentums am Netz betrifft derzeit unmittelbar nur den bisherigen Altkonzessionär. Zwar fallen üblicherweise "Konzession" und Netzeigentum zusammen, aber es ist nicht ausgeschlossen, dass Dritte Eigentümer von Anlagen sind, die Teil des Netzes der allgemeinen Versorgung sind. Dieses Eigentum kann dem Dritten sowohl durch den bisherigen Nutzungsberechtigten verschafft worden sein (beispielsweise auch durch konzerninterne Gestaltungen), es sind aber auch andere Konstellationen denkbar. Es könnte daran gedacht werden, die zivilrechtliche Verfügungsmöglichkeit des Konzessionärs zu beschränken, beispielsweise durch Zustimmungserfordernisse der Gemeinde mit dem Ziel, die Erfüllung der Pflichten aus § 46 Absatz 2 Satz 2



Drucksache 119/1/16

... Insbesondere ist ein Hinweis erforderlich, dass das wirtschaftliche und zivilrechtliche Eigentum ununterbrochen bestanden hat.



Drucksache 233/16

... Nach den Artikeln 23 und 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe muss ein Vertragsstaat, der den Anbau von THC-reichem Cannabis zu medizinischen Zwecken gestattet, eine staatliche Stelle einrichten, die den Anbau genehmigt und an die alle Anbauer die gesamte Ernte abzuliefern haben. Diese Stelle muss die geernteten Mengen aufkaufen und in Besitz nehmen. Die Aufgaben der staatlichen Stelle nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a, b und c des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe (Genehmigung) werden durch das BfArM nach den geltenden §§ 3 bis 10 (Erlaubnis und Erlaubnisverfahren) wahrgenommen. Die Aufgaben der staatlichen Stelle nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d des Einheits-Übereinkommens (Kauf und Inbesitznahme der Ernte) werden dem BfArM mit der vorliegenden Änderung übertragen. Das BfArM handelt somit in verschiedenen rechtlichen Funktionen, zum einen zivilrechtlich als Cannabisagentur (Ankauf/Verkauf) und zum anderen als Bundesopiumstelle für die Überwachung des legalen Betäubungsmittelverkehrs (einschließlich Erlaubniserteilung). Damit sollen eine umfassende Kontrolle über den Anbau und die weitere Verwendung von Cannabispflanzen sichergestellt und Abzweigungen verhindert werden.



Drucksache 346/16

... (1) Wird ein Erwerber eines Kulturgutes gerichtlich nach diesem Gesetz oder aufgrund zivilrechtlicher Vorschriften auf Herausgabe des Kulturgutes in Anspruch genommen, so hat er gegenüber demjenigen, der das Kulturgut nach den §§ 42 bis 44 in Verkehr gebracht hat, einen Anspruch auf Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 45, wenn er das Kulturgut nach dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 10] erworben hat.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 346/16




Gesetz

Artikel 1
Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG)

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Zuständige Behörden

§ 4
Internetportal zum Kulturgutschutz

Kapitel 2
Schutz von Kulturgut vor Abwanderung

Abschnitt 1
Unterschutzstellen des nationalen Kulturgutes

§ 5
Grundsatz

§ 6
Nationales Kulturgut

§ 7
Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes

§ 8
Nachträgliche Eintragung

§ 9
Kulturgut im Eigentum der Kirchen und Religionsgemeinschaften

§ 10
Ausnahmen zur Eintragung von Kulturgut bei Leihgaben aus dem Ausland und nach Rückkehr in das Bundesgebiet

§ 11
Ortswechsel von eingetragenem Kulturgut

§ 12
Steuerliche Begünstigung von national wertvollem Kulturgut, Ausgleich bei Verkauf infolge wirtschaftlicher Notlage

§ 13
Löschung der Eintragung

Abschnitt 2
Verfahren und Mitwirkungspflichten; Veröffentlichung

§ 14
Eintragungsverfahren

§ 15
Mitwirkungspflichten während des Eintragungsverfahrens

§ 16
Führung und Veröffentlichung der Verzeichnisse national wertvollen Kulturgutes

§ 17
Öffentliche Bekanntmachung

Abschnitt 3
Beschädigungsverbot und Mitteilungspflicht

§ 18
Beschädigungsverbot

§ 19
Mitteilungspflichten

Kapitel 3
Kulturgutverkehr

Abschnitt 1
Grundsatz

§ 20
Kulturgutverkehrsfreiheit

Abschnitt 2
Ausfuhr

§ 21
Ausfuhrverbot

§ 22
Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut

§ 23
Genehmigung der dauerhaften Ausfuhr von nationalem Kulturgut

§ 24
Genehmigungspflichtige Ausfuhr von Kulturgut; Verordnungsermächtigung

§ 25
Allgemeine offene Genehmigung

§ 26
Spezifische offene Genehmigung

§ 27
Genehmigung der Ausfuhr von kirchlichem Kulturgut

Abschnitt 3
Einfuhr

§ 28
Einfuhrverbot

§ 29
Ausnahmen vom Einfuhrverbot

§ 30
Nachweis der Rechtmäßigkeit der Einfuhr

Abschnitt 4
Unrechtmäßiger Kulturgutverkehr

§ 31
Unrechtmäßige Ausfuhr von Kulturgut

§ 32
Unrechtmäßige Einfuhr von Kulturgut

§ 33
Sicherstellung von Kulturgut

§ 34
Verwahrung sichergestellten Kulturgutes

§ 35
Aufhebung der Sicherstellung

§ 36
Herausgabe sichergestellten Kulturgutes

§ 37
Einziehung sichergestellten Kulturgutes

§ 38
Folgen der Einziehung; Entschädigung

§ 39
Kosten für Sicherstellung, Verwahrung, Erhaltung und Herausgabe

Kapitel 4
Pflichten beim Inverkehrbringen von Kulturgut

§ 40
Verbot des Inverkehrbringens

§ 41
Allgemeine Sorgfaltspflichten

§ 42
Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen

§ 43
Erleichterte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen Erleichterte Sorgfaltspflichten gelten, wenn

§ 44
Erhöhte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen

§ 45
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 46
Auskunftspflicht

§ 47
Rechtsfolge bei Verstößen

§ 48
Einsichtsrechte des Käufers

Kapitel 5
Rückgabe unrechtmäßig eingeführten Kulturgutes

Abschnitt 1
Rückgabeanspruch

§ 49
Öffentlichrechtliche Rückgabeansprüche

§ 50
Rückgabeanspruch eines Mitgliedstaates Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates ist Kulturgut zurückzugeben, wenn es

§ 51
Rückgabeanspruch wegen Verstoßes gegen das Recht der Europäischen Union

§ 52
Rückgabeanspruch eines Vertragsstaates

§ 53
Rückgabeanspruch nach der Haager Konvention

§ 54
Anzuwendendes Zivilrecht

§ 55
Befristung und Verjährung des Rückgabeanspruchs

§ 56
Beginn der Verjährung

§ 57
Hemmung und Neubeginn der Verjährung und Erlöschensfristen

Abschnitt 2
Rückgabeverfahren

§ 58
Grundsatz der Rückgabe

§ 59
Rückgabeersuchen

§ 60
Kollidierende Rückgabeersuchen

§ 61
Aufgaben der Länder

§ 62
Aufgaben der obersten Bundesbehörden

§ 63
Zulässigkeit der Klage auf Rückgabe

§ 64
Kosten der behördlichen Sicherstellung

§ 65
Kosten der Rückgabe und Erhaltungsmaßnahmen

Abschnitt 3
Entschädigung und Erstattungsanspruch

§ 66
Entschädigung bei Rückgabe

§ 67
Höhe der Entschädigung

§ 68
Erstattungsanspruch des ersuchenden Mitglied- oder Vertragsstaates

Kapitel 6
Rückgabe unrechtmäßig ausgeführten Kulturgutes

§ 69
Rückgabeanspruch gegenüber Mitgliedstaaten

§ 70
Rückgabeanspruch gegenüber Vertragsstaaten

§ 71
Kosten

§ 72
Eigentum an zurückgegebenem Kulturgut

Kapitel 7
Rückgabezusage im internationalen Leihverkehr

§ 73
Rechtsverbindliche Rückgabezusage

§ 74
Erteilung der rechtsverbindlichen Rückgabezusage

§ 75
Verlängerung

§ 76
Wirkung

Kapitel 8
Datenschutz, gemeinsames Verfahren, Zoll

§ 77
Erhebung und Verarbeitung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten

§ 78
Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an die zuständige Behörde

§ 79
Gemeinsames Verfahren von Bund und Ländern

§ 80
Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an

§ 81
Mitwirkung der Zollbehörden, Anhaltung von Kulturgut

§ 82
Anmeldepflicht bei Ein- und Ausfuhr im Kulturgutverkehr mit Drittstaaten

Kapitel 9
Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 83
Strafvorschriften

§ 84
Bußgeldvorschriften

§ 85
Einziehung und erweiterter Verfall

§ 86
Besondere Voraussetzung der Verwertung von Kulturgut

§ 87
Aufgaben und Befugnisse der Zollbehörden

§ 88
Straf- und Bußgeldverfahren

Kapitel 10
Evaluierung, Übergangs- und Ausschlussvorschriften

§ 89
Evaluierung

§ 90
Fortgeltung und Befristung bisherigen Abwanderungsschutzes

§ 91
Ausschluss abweichenden Landesrechts

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Bundesstiftung Umwelt

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zu der Konvention vom 14. Mai 1954

Artikel 4
Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Artikel 6
Änderung der FIDE-Verzeichnis-Verordnung

Artikel 7
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 8
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

Artikel 9
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 620/16 (Beschluss)

... - Hinsichtlich der "Abgabe" von Abfällen nach § 2 Entsorgungsübergangsgesetz und der "Übertragung" von Lagern nach § 3 Entsorgungsübergangsgesetz bleibt offen, ob sich diese Akte auch auf die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse auswirken.



Drucksache 493/16

... Eine Erweiterung der Rückbenennungsmöglichkeiten auf den Minderjährigen erscheint nicht notwendig. Bei Minderjährigen werden Anträge, den Kindesnamen nach dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG) anzupassen, nach Auflösung der Einbenennungsehe und Rückkehr des Elternteils zu seinem bisherigen Namen von den Verwaltungsbehörden genehmigt, wenn die Namensänderung dem Kindeswohl förderlich ist, vgl. Nummer 41 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum NamÄndG (NamÄndVwV), auch wenn eine grundlegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu bisher nicht vorliegt. Bei volljährigen Personen kann dagegen nicht auf das Kindeswohl abgestellt werden, so dass eine Rückbenennungsmöglichkeit in diesen Fällen gerechtfertigt erscheint. Eine Erweiterung der Regelung auf Minderjährige würde im Übrigen zu einem Widerspruch zu den Möglichkeiten der Scheidungshalbwaisen führen, denen nach Scheidung der elterlichen Ehe und Rückkehr des sorgeberechtigten Elternteils (in der Regel der Mutter) zum vorehelichen Namen eine zivilrechtliche Namensänderung verwehrt ist und die ebenfalls auf die Möglichkeiten des NamÄndG verwiesen werden.



Drucksache 418/1/16

... Mit diesem Gerechtigkeitspostulat ist die Regelung in § 73d Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 StGB-E nicht in Einklang zu bringen. Danach sollen Vermögenswerte von der Einziehung ausgenommen werden, bei denen es sich um Leistungen zur Erfüllung einer (rechtswirksamen) Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten handelt. Die Regelung würde dazu führen, dass - entgegen bisheriger Rechtsprechung (vgl. BGHSt 52, 227; BGH NStZ 2011, 83) - der betrügerisch Handelnde seine Gegenleistung in Abzug bringen könnte. Das ist ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfes ausdrücklich gewollt, verträgt sich aber weder mit dem generalpräventiven Anliegen der Vermögensabschöpfung noch mit dem - auch an anderer Stelle betonten - Abzugsverbot hinsichtlich der Werte, die der Täter oder Teilnehmer bewusst und willentlich im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Begehung einer Straftat aufwendet oder einsetzt. Angesichts dessen darf es auch keinen entscheidenden Unterschied machen, ob der Tatbeteiligte in ein - zivilrechtlich betrachtet - verbotenes oder nur anfechtbares Geschäft investiert.



Drucksache 815/16 (Beschluss)

... § 505a Absatz 3 BGB stellt ausdrücklich klar, dass § 505a BGB keine Anwendung findet auf Anschlussfinanzierungen und Umschuldungen von Verträgen gemäß § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 sowie Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 BGB(neu) bei demselben Darlehensgeber, es sei denn, der Nettodarlehensbetrag wird deutlich erhöht und der Erhöhungsbetrag des Nettodarlehens wurde nicht bereits in die ursprüngliche Kreditwürdigkeitsprüfung einbezogen. Damit wird die mit § 18a Absatz 12 KWG gelöste aufsichtsrechtliche Problematik auch auf zivilrechtlicher Ebene nachvollzogen. Auf die Begründung zu § 18a Absatz 12 KWG wird verwiesen. Da Förderdarlehen grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich des § 505a BGB unterfallen, bedarf es insoweit einer ausdrücklichen Regelung.



Drucksache 356/16

... "Zudem können zivilrechtliche Regelungen für den Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Pflichten nach dieser Rechtsverordnung vorgesehen werden."



Drucksache 492/16

... Die von Film- und Fotoaufnahmen betroffenen Personen könnten zwar zivilrechtlichen Rechtsschutz nach dem Kunsturhebergesetz oder wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Anspruch nehmen. Jedoch befinden sich auch rechtswidrig erlangte Bilder bei einer Feststellung durch das angerufene Gericht bereits im Umlauf, so dass sie in den digitalen Medien nicht mehr zurückgerufen werden können. Negative Auswirkungen auf ein laufendes gerichtliches Verfahren wären ebenfalls nicht auszuschließen.



Drucksache 169/16 (Beschluss)

... 4. Die Notwendigkeit einer weiteren Harmonisierung der vertragsrechtlichen Vorschriften zum Online-Warenhandel ist derzeit noch nicht belegt. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die bezweckte Steigerung der Akzeptanz des grenzüberschreitenden Warenhandels. Es mag sein, dass - wie in der Begründung der Vorlage dargestellt - Verbraucher dem "Online-Einkauf im Ausland" häufig skeptisch gegenüberstehen. Hierfür sind jedoch zahlreiche Grünnkbar, wie etwa Sprachbarrieren, geringere Erwartungen an ein kulantes Verhalten des Verkäufers oder Zweifel an der praktischen Durchsetzbarkeit zivilrechtlicher Ansprüche. Selbst wenn als weiterer Grund hinzutreten sollte, dass die Verbraucher ihre wichtigsten vertraglichen Rechte kaum kennen, ist zweifelhaft, ob die vorgeschlagene Richtlinie daran etwas zu ändern vermag. Schon heute wird durch Artikel 6 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf private Schuldverhältnisse auszuwendende Recht (Rom- I-Verordnung) gewährleistet, dass bei grenzüberschreitenden Verbrauchsgüterkäufen unabdingbar die Verbraucherschutzregelungen des Mitgliedstaats gelten, in dem der Verbraucher ansässig ist. Der Verbraucher kann folglich bereits nach der gegenwärtigen Rechtslage davon ausgehen, dass das Verbraucherschutzniveau seines Heimatrechts auch bei einer grenzüberschreitenden Vertragsbeziehung nicht unterschritten wird. Der Bundesrat begrüßt vor diesem Hintergrund, dass die Ergebnisse aus der im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) eingeleiteten Analyse der bereits bestehenden Verbraucherschutzvorschriften in der EU in die weiteren Arbeiten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Richtlinienvorschlag einfließen sollen.



Drucksache 286/16 (Beschluss)

... 8. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei den weiteren Verhandlungen über den Verordnungsvorschlag für eine Lösung einzusetzen, die die bewährten Strukturen des zivilrechtlichen Verbraucherschutzes in Deutschland erhält und mit höherrangigen Rechtssätzen und Prinzipien, insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, im Einklang steht.



Drucksache 418/16 (Beschluss)

... Mit diesem Gerechtigkeitspostulat ist die Regelung in § 73d Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 StGB-E nicht in Einklang zu bringen. Danach sollen Vermögenswerte von der Einziehung ausgenommen werden, bei denen es sich um Leistungen zur Erfüllung einer (rechtswirksamen) Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten handelt. Die Regelung würde dazu führen, dass - entgegen bisheriger Rechtsprechung (vgl. BGHSt 52, 227; BGH NStZ 2011, 83) - der betrügerisch Handelnde seine Gegenleistung in Abzug bringen könnte. Das ist ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfes ausdrücklich gewollt, verträgt sich aber weder mit dem generalpräventiven Anliegen der Vermögensabschöpfung noch mit dem - auch an anderer Stelle betonten - Abzugsverbot hinsichtlich der Werte, die der Täter oder Teilnehmer bewusst und willentlich im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Begehung einer Straftat aufwendet oder einsetzt. Angesichts dessen darf es auch keinen entscheidenden Unterschied machen, ob der Tatbeteiligte in ein - zivilrechtlich betrachtet - verbotenes oder nur anfechtbares Geschäft investiert.



Drucksache 422/16

... Mit der neuen Nummer 6 soll die Vorgabe des Beschlusses V/9h sowie von Artikel 9 Absatz 3 der Aarhus-Konvention umgesetzt werden, wonach auch bei der Anwendung umweltbezogener Bestimmungen durch Behörden oder Private eine gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit eröffnet werden muss. Da nach den Ergebnissen des durchgeführten Compliance-Verfahrens gegen Deutschland direkte zivilrechtliche Rechtsbehelfe gegen Private für eine völkerrechtskonforme Umsetzung dieser Vorgabe von Artikel 9 Absatz 3 der Aarhus-Konvention nicht ausreichend sind, muss eine verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfsmöglichkeit eröffnet werden. Nach dem traditionellen Verständnis des deutschen Verwaltungsrechts, an dem festgehalten werden soll, kommen hier daher nur Rechtsbehelfe gegen eine Behörde in Betracht, die zu einer Überwachung oder zu einer sonstigen aufsichtlichen Maßnahme veranlasst werden soll, damit ein umweltrechtskonformer Zustand sichergestellt bzw. sofern notwendig erreicht werden kann.



Drucksache 498/16

... Zivilrechtliche Haftung der Bediensteten

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 498/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Gesetzentwurf

Gesetzentwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Protokoll zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über den grenzüberschreitenden Einsatz von Luftfahrzeugen zur Ergänzung des Abkommens vom 9. Oktober 1997 über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden in den Grenzgebieten

Artikel 1
Gegenstand des Protokolls

Artikel 2
Allgemeine Grundsätze

Artikel 3
Regelungen für die Flugdurchführung

Artikel 4
Kommunikation

Artikel 5
Mitflüge von Bediensteten der anderen Vertragspartei

Artikel 6
Kosten

Artikel 7
Zivilrechtliche Haftung der Bediensteten

Artikel 8
Benachrichtigung der Gemeinsamen Zentren der Polizei- und Zollzusammenarbeit

Artikel 9
Nachverfolgung der Umsetzung

Artikel 10
Verhältnis zu anderen Übereinkünften

Artikel 11
Schlussbestimmungen

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11


 
 
 


Drucksache 681/16

... Mit der Regelung in Absatz 7 wird die Verpflichtung des Vorstandes zur Implementierung und Sicherung einer Verwaltungsorganisation ausdrücklich gesetzlich verankert. Die Vorstände der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die Pflicht zur Organisation des Verwaltungshandelns, um eine risikoadäquate, vermögensschonende Verwaltung sicherzustellen. Die Verpflichtung dient dem Ziel, Rechtsverstöße zu vermeiden, der Entstehung von Gefahren oder Risiken für einen Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung entgegen zu wirken und - bei dem Verdacht von bereits stattgefundenen Verstößen gegen gesetzliche Regelungen oder andere wesentliche Vorschriften - für eine der Körperschaft entsprechende angemessene Aufklärung, Reaktion, Risikoabsicherung und Schadensbewältigung zu sorgen. Andere wesentliche Vorschriften sind z.B. die Geschäftsordnungen oder interne Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen. Der Organisationspflicht immanent sind auch die Ziele, eine zivilrechtliche Haftung, eine aufsichtsrechtliche Beanstandung oder eine strafrechtliche Sanktionierung der Körperschaft bzw. ihrer Organe zu vermeiden.



Drucksache 769/1/16

... a) Der Bundesrat betont, dass zwar das zivilrechtliche Eigentum nach Artikel 90 des



Drucksache 4/16 (Beschluss)

Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts



Drucksache 169/16

... 7. Die Notwendigkeit einer weiteren Harmonisierung der vertragsrechtlichen Vorschriften zum Online-Warenhandel ist gleichwohl derzeit noch nicht belegt. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die bezweckte Steigerung der Akzeptanz des grenzüberschreitenden Warenhandels. Es mag sein, dass - wie in der Begründung der Vorlage dargestellt - Verbraucher dem "Online-Einkauf im Ausland" häufig skeptisch gegenüberstehen. Hierfür sind jedoch zahlreiche Grünnkbar, wie etwa Sprachbarrieren, geringere Erwartungen an ein kulantes Verhalten des Verkäufers oder Zweifel an der praktischen Durchsetzbarkeit zivilrechtlicher Ansprüche. Selbst wenn als weiterer Grund hinzutreten sollte, dass die Verbraucher ihre wichtigsten vertraglichen Rechte kaum kennen, ist zweifelhaft, ob die vorgeschlagene Richtlinie daran etwas zu ändern vermag. Schon heute wird durch Artikel 6 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf private Schuldverhältnisse auszuwendende Recht (RomI-Verordnung) gewährleistet, dass bei grenzüberschreitenden Verbrauchsgüterkäufen unabdingbar die Verbraucherschutzregelungen des Mitgliedstaats gelten, in dem der Verbraucher ansässig ist. Der Verbraucher kann folglich bereits nach der gegenwärtigen Rechtslage davon ausgehen, dass das Verbraucherschutzniveau seines Heimatrechts auch bei einer grenzüberschreitenden Vertragsbeziehung nicht unterschritten wird. Der Bundesrat begrüßt vor diesem Hintergrund, dass die Ergebnisse aus der im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) eingeleiteten Analyse der bereits bestehenden Verbraucherschutzvorschriften in der EU in die weiteren Arbeiten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Richtlinienvorschlag einfließen sollen.



Drucksache 137/16

... (18) Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte sich auf alle zivilrechtlichen Aspekte der Güterstände eingetragener Partnerschaften erstrecken und sowohl die Verwaltung des Vermögens der Partner im Alltag betreffen als auch die güterrechtliche Auseinandersetzung infolge der Trennung des Paares oder des Todes eines Partners.



Drucksache 15/16

... Die Einhaltung des Urheberrechts ebenso wie aller anderen Rechte an geistigem Eigentum stellt eine wesentliche Grundlage für die Förderung von Kreativität und Innovation und die Bildung von Vertrauen auf den Märkten dar. Rechte, die nicht wirksam durchsetzbar sind, sind wirtschaftlich wenig wert, insbesondere wenn die Zuwiderhandlungen gewerbsmäßigen Charakter haben und die Arbeit und die Investitionen der Kunst- und Kulturschaffenden, der Kreativwirtschaft und der legalen Vertriebsorganisationen unentgeltlich ausgenutzt werden. Solche gewerbsmäßigen Zuwiderhandlungen kommen derzeit häufig vor und schädigen nicht nur die Rechteinhaber, sondern auch die Wirtschaft der EU insgesamt erheblich. Eine effektive und ausgewogene zivilrechtliche Durchsetzbarkeit31 unter uneingeschränkter Beachtung der Grundrechte ist vonnöten, um die Kosten insbesondere kleiner Unternehmen für die Bekämpfung von Zuwiderhandlungen zu senken und mit ihrer zunehmend grenzüberschreitenden Dimension Schritt zu halten.



Drucksache 620/1/16

... - Hinsichtlich der "Abgabe" von Abfällen nach § 2 Entsorgungsübergangsgesetz und der "Übertragung" von Lagern nach § 3 Entsorgungsübergangsgesetz bleibt offen, ob sich diese Akte auch auf die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse auswirken.



Drucksache 168/16 (Beschluss)

... 19. Bedenken begegnet die detaillierte und missbrauchsanfällige Abgrenzung in Artikel 3 Absatz 4 zu Verträgen, auf welche sich der Anwendungsbereich unter den Gesichtspunkten der Art und des Kontextes der vom Verbraucher zur Verfügung gestellten Daten sowie ihrer Verarbeitung nicht erstreckt. Mit den datenschutzrechtlichen Regelungen zur Abgrenzung von Daten, deren Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung für geschäftliche Zwecke eine Einwilligung erfordert, zu solchen, die ohne Einwilligung erhoben und verwendet werden können, steht ein ausgewogenes Rechtsregime zur Verfügung, an das angeknüpft werden kann. Es erscheint erwägenswert, eine Gegenleistung in Form von Daten grundsätzlich dann anzunehmen, wenn deren Erhebung oder Verwendung eine Einwilligung des Verbrauchers erfordert. Die Gegenleistung des Verbrauchers erfolgt dann in Form seiner Einwilligung. Der Bundesrat bittet zu prüfen, ob bzw. inwieweit für die Abgrenzung, ob Daten eine vertragliche Gegenleistung darstellen oder nicht, Verweisungen auf Regelungen des Datenschutzrechts vorzugswürdig sind. Bei Verweisungen auf datenschutzrechtliche Vorschriften sollte jedoch klargestellt werden, dass die zivilrechtlichen Regelungen der Mitgliedstaaten zum Minderjährigenschutz durch die Regelungen, auf die verwiesen wird, nicht verdrängt werden. Darüber hinaus sollte ungeachtet der Regelung in Artikel 3 Absatz 8 - gegebenenfalls in den Erwägungsgründen - klargestellt werden, dass ein datenschutzrechtliches Koppelungsverbot durch die Regelungen zu Daten als Gegenleistung nicht berührt wird.



Drucksache 3/16

... 1. Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung zivilrechtlicher Streitigkeiten durchführt, an denen Verbraucher oder Unternehmer als Antragsteller oder Antragsgegner beteiligt sind, und



Drucksache 813/1/16

... Die Rechtsprechung des BGH zur zivilrechtlichen Aufklärungspflicht über Zuwendungen im Zusammenhang mit der Anlagevermittlung und Anlageberatung hat Zurückhaltung bei der Übernahme der aufsichtsrechtlichen Offenlegungspflichten in den zivilrechtlichen Pflichtenkatalog erkennen lassen. Auch ist bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden, ob ein zivilrechtlicher Herausgabeanspruch nach §§ 675, 667 BGB bezüglich der von einem Finanzdienstleister vereinnahmten Provisionen besteht, zumal dieser grundsätzlich abbedungen werden kann.



Drucksache 653/16

... Das BfJ hat im Jahre 2015 in 204 eingehenden Verfahren als Zentrale Behörde im Sinne des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (BGBl. 1990 II S. 207, HKÜ) die betreffenden Meldedaten von Meldeämtern angefordert. Der Arbeitsaufwand für die Erstellung und Übermittlung manueller Anträge per Telefax wird auf ca. 30 Minuten pro Antrag geschätzt. Weiterer Arbeitsaufwand in Höhe von etwa 15 Minuten entsteht in allen Fällen dadurch, dass die jeweiligen Vorgänge stets zwischen Antragstellung und Eingang der Antwort bei der Geschäftsstelle im BfJ zu den Akten gegeben und anschließend wieder vorgelegt werden müssen. In vielen Fällen muss das BfJ ferner Erinnerungsnachrichten an die Meldebehörden per Telefax übermitteln und verakten. Dies erfordert einen zusätzlichen Arbeitsaufwand von 15 Minuten.



Drucksache 407/16

... Durch eine unangekündigte Kassen-Nachschau während der üblichen Geschäftszeiten des Steuerpflichtigen können Amtsträger Grundstücke und Räume von Steuerpflichtigen betreten, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben, um vor Ort die Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen sowie der Kassenbuchführung zu prüfen. Die Grundstücke oder Räume müssen nicht im Eigentum der gewerblich oder beruflich tätigen Steuerpflichtigen stehen. Die elektronischen Aufzeichnungssysteme müssen ebenfalls nicht im zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentum des gewerblich oder beruflich tätigen Steuerpflichtigen stehen. Ausreichend sind deren Vorhandensein und Nutzung. Bei den Grundstücken und Räumen muss es sich grundsätzlich um Geschäftsräume des Steuerpflichtigen handeln. Abweichend davon dürfen nach § 146b Absatz 1 Satz 3 AO Wohnräume gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des



Drucksache 684/16

... Dritte haben keine vergleichbare Sonderbeziehung zum Arbeitgeber. Im Verhältnis Arbeitgeber/Dritte gewährleisten zivilrechtliche Verkehrssicherungspflichten und strafrechtliche Vorschriften den Schutz der Betroffenen. Vor diesem Hintergrund sollen die im



Drucksache 55/15 (Beschluss)

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts



Drucksache 360/15

... Ärzte sind berufsrechtlich verpflichtet, heilberufliche Verordnungs-, Abgabe- und Zuführungsentscheidungen allein im Interesse des Patienten zu treffen und sich bei diesen nicht davon leiten zu lassen, ob ihnen bei der Verschreibung eines bestimmten Präparates oder bei der Zuführung von Patienten ein persönlicher Vorteil zufließt. Diese Pflicht ist ausdrücklich in § 31 Absatz 1 MBO geregelt, der es Ärzten verbietet, für Abgabe-, Verordnungs- und Zuweisungsentscheidungen Vorteile zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. Eine Verletzung des § 31 Absatz 1 MBO liegt beispielsweise dann vor, wenn sich ein Arzt gegenüber einem Vorteilsgeber vertraglich oder in sonstiger Weise zur Verordnung bestimmter Arzneimittel oder zur Zuweisung von Patienten verpflichtet. Die ärztliche Gegenleistung besteht in diesen Fällen in einer unzulässigen Einschränkung der ärztlichen Entscheidungsfreiheit; auf die zivilrechtliche Wirksamkeit entsprechender Vereinbarungen kommt es nicht an (vgl. BGH MedR 2012, 388, 392). Unerheblich ist auch, ob es tatsächlich zu einer konkreten Benachteiligung von Patienteninteressen gekommen ist und ob die Vereinbarung gegenüber dem Patienten transparent gemacht wurde (Scholz, in Spickhoff, 2. Auflage, § 31 MBO, Rn. 1).



Drucksache 22/15 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, durch welche zivilrechtliche Regelung sichergestellt werden kann, dass die wirtschaftlichen Interessen von Minderheitsaktionären von Aktiengesellschaften, deren Aktien zum Handel an einer Börse zugelassen sind, im Falle eines Rückzuges der Gesellschaft von der Börse ausreichend geschützt werden.



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.