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0666/04B
0413/04B
0666/2/04
0565/04
0916/04A
0336/04
0664/2/04
0983/04
0669/04
0985/04B
0985/04
0576/04
0438/04
0860/04
0280/04
0820/04
0800/04B
0232/04
0642/04B
0983/04B
0951/04
0450/04
0734/04
0924/04
0429/04
0783/04
0301/04
0664/04
0259/04
0664/04B
0429/04B
0985/1/04
0804/04
0958/04
0709/04
0666/04
0800/1/04
0613/04
0850/04
0967/04
0667/04
0915/04
0142/03B
0546/03
0715/03
0856/03
Drucksache 514/20

... Der Bundesrat stellt fest, dass eine Identifizierung von Personen im Internet im Kampf gegen Kinderpornografie und rechtsextremistische Straftaten unerlässlich ist, aber in der Realität häufig scheitert. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, angesichts der noch ausstehenden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes, des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesverwaltungsgerichtes die Einführung der Mindestspeicherpflicht so weit wie unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und Europäischen Gerichtshofes verfassungsrechtlich und europarechtskonform möglich vorzubereiten.



Drucksache 21/1/20

... 17. Nach Auffassung des Bundesrates sollte berücksichtigt werden, dass der Bedarf an Investitionen in Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets, die Anstrengungen zur Stärkung ihrer Wirtschafts- und Sozialstrukturen unternehmen, um sich besser auf die Mitgliedschaft im Euroraum vorzubereiten, keineswegs geringer ist als innerhalb der Euro-Gruppe. Für eine Einbeziehung von Investitionen im Rahmen des Reformhilfeprogramms auch für diese Mitgliedstaaten spricht insbesondere die vielfach enge Verknüpfung und nicht immer trennscharf mögliche Abgrenzung von Reform- und Investitionsmaßnahmen. Der Bundesrat begrüßt daher, dass die neue "Aufbau- und Resilienzfazilität" allen Mitgliedstaaten offenstehen und sowohl Reformen als auch Investitionen umfassen soll. Er bekräftigt seine Forderung, dass in der Förderperiode 2021 bis 2027 die Finanzierung von Maßnahmen zur Unterstützung von Reformzusagen der Mitgliedstaaten nicht zu Lasten der in geteilter Mittelverwaltung umgesetzten ESI-Fonds und der damit einhergehenden regionalen Gestaltungsfreiheit bei der Programmierung der Mittel erfolgen darf (vergleiche Stellungnahme des Bundesrates vom 19. Oktober 2018 (BR-Drucksache 240/18(B)).



Drucksache 86/1/20

... Um unbillige Härten zu vermeiden sollte jedoch für alle Versicherten eine weitere, zeitlich begrenzte Kostenübernahme nach Wegfall des Leistungsanspruchs auf außerklinische Intensivpflege erfolgen. Die Übergangszeit ermöglicht es den Pflegebedürftigen sowie ihre Angehörigen, sich auf die veränderte Versorgungslage vorzubereiten und etwaige anderweitige Versorgungen zu organisieren.



Drucksache 70/20

... Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Die Änderungen sollen ein Jahr nach Verkündung des Gesetzes in Kraft treten, damit die betroffenen Anbieter ausreichend Zeit haben, die Durchführung der ihnen aufgrund des Gesetzes bevorstehenden Anpassungen vorzubereiten.



Drucksache 91/20

... Die Änderung bezweckt bei der Behandlung von Altöl neben der Aufbereitung auch alternative Recyclingverfahren (Herstellung von Spindelöl, Fluxöl und Schweröl) der stofflichen Verwertung zu zuordnen. Innerhalb der stofflichen Verwertung soll eine Darlegung vorgenommen werden, nach der zu entscheiden ist, welche Altöle aus Umweltsicht vorrangig zu Basisölen aufzubereiten und welche nach anderen vorkommenden Recyclingverfahren stofflich zu verwerten sind. Altöle der Sammelkategorie 1 sind auch weiterhin vorrangig aufzubereiten. Bei den anderen Sammelkategorien 2 bis 4 kann der Anlagenbetreiber anhand der Analysen entscheiden, ob ein Altöl aufbereitet oder recycelt bzw. energetisch verwertet werden muss. Dabei wird es bei der Bewirtschaftung von Altöl nicht zu einer Verschiebung der Altölströme von der stofflichen zu der energetischen Verwertung kommen. Da die Altöle, die derzeit energetisch verwertet oder beseitigt werden, sich ohnehin nicht für die stoffliche Verwertung eignen und werden sie daher von der Änderung nicht berührt. Dies ergibt sich bereits aus den Anforderungen an eine hierarchiekonforme sowie hochwertige Verwertung von Abfällen gemäß den §§ 7 und 8 KrWG. Die besagt, dass grundsätzlich die Verwertung von Abfällen Vorrang vor deren Beseitigung hat. Soweit von der allgemeinen Vorgabe der Abfallhierarchie abgewichen wird, soll der Abfallerzeuger oder -besitzer darlegen, dass die von ihm gewählte alternative Maßnahme mit Blick auf den Schutz von Mensch und Umwelt gegenüber der allgemeinen Hierarchievorgabe Vorrang beansprucht oder als gleichrangig anzusehen ist. Wird dieser Darlegungspflicht nicht genügt, verbleibt es bei der allgemeinen Vorgabe der Hierarchie. Dieses Vorgehen entspricht bereits der gängigen Praxis. Durch diese Änderung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.



Drucksache 9/20

... keine oder nur geringfügige Veränderungen zu erwarten. Unter die übrigen Aufgaben fallen beispielsweise die jährlich durchzuführende Marktbeobachtungsaktion "Sweep" oder die Bearbeitung von Auskunftsersuchen. Im Rahmen der Sweep-Aktion sind in Abstimmung mit den anderen Mitgliedstaaten ein Thema festzulegen, ein Prüfbogen mit den anderen Mitgliedstaaten abzustimmen und die Sweep-Aktivitäten durch das BfJ vor- und nachzubereiten sowie durchzuführen. Unter Zugrundelegung der bisherigen Erfahrungen wird der gesamte mit diesen Aufgaben jährlich verbundene Zeitaufwand auf 43 302 Minuten geschätzt, dies entspricht 721,7 Stunden.



Drucksache 85/20

... Zudem entfallen ca. 4,6 Mio. Euro auf Auskunft und Beratung hinsichtlich der Grundrente. Etwa 3,5 Mio. Euro jährlicher Erfüllungsaufwand entfallen darauf, die Versicherungskonten der Neuzugänge dahingehend zu überprüfen und aufzubereiten, dass die für die Gewährung des Zuschlags an Entgeltpunkten erforderlichen Grundrenten- und Grundrentenbewertungszeiten vorliegen.



Drucksache 107/20

... Wann eine Unterbrechung nicht nur unerheblich ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Kriterien sind neben der Bedeutung der Sache (§ 77 Absatz 1 Satz 2 OWiG), insbesondere das Maß der tatsächlichen Entscheidungserheblichkeit der zu beweisenden Tatsache, der Grad des bewussten Zurückhaltens des Beweismittels durch den Betroffenen, der Umfang der nach dem Beweisantrag erforderlichen Beweiserhebung sowie die Frage, ob sich die Beweiserhebung dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Sobald Letzteres der Fall ist, kommt eine Zurückweisung nach § 77 Absatz 2 Nummer 2 OWiG-E in der Regel nicht mehr in Betracht, da insoweit nicht von einer dem Betroffenen zuzurechnenden Verfahrensverzögerung auszugehen ist. Das Gericht hat nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt einer beschleunigten Durchführung der Hauptverhandlung diese so umfassend vorzubereiten, dass eine zeitnahe Erledigung grundsätzlich möglich ist. Zumindest dann, wenn diese umfassende Vorbereitung des Gerichtes durch ein bewusstes Verhalten des Betroffenen unterlaufen wird, kommt eine Zurückweisung eines Beweisantrages nach § 77 Absatz 2 Nummer 2 OWiG-E in Betracht. Eine Zurückweisung nach § 77 Absatz 2 Nummer 2 OWiG-E wird dagegen in der Regel dann nicht in Erwägung zu ziehen sein, wenn die Hauptverhandlung nur kurz unterbrochen werden muss, um beispielsweise eine aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister einzuholen oder eine Akte eines anderen Verfahrens beizuziehen, sodass die Hauptverhandlung noch am selben Tage fortgesetzt werden kann.



Drucksache 29/20

... (11) Um den am stärksten von den Begleiterscheinungen der Energiewende betroffenen Bürgerinnen und Bürgern zu helfen, sollte der JTF außerdem die Weiterqualifizierung und Umschulung der betroffenen Beschäftigten fördern, um sie auf neue Beschäftigungsmöglichkeiten vorzubereiten, und die Arbeitsuche und aktive Eingliederung von Arbeitsuchenden in den Arbeitsmarkt unterstützen.



Drucksache 88/20

... Die als Mindestprogramm anzusehenden Maßnahmen sind in § 33 Absatz 3 Nummer 2 in den Buchstaben a) bis m) im Einzelnen aufgeführt und entsprechen nahezu wortgleich der unionsrechtlichen Vorgabe. Dabei ist der Begriff der "Maßnahme" entsprechend dem unionsrechtlichen Verständnis in einem weiten Sinne auszulegen (s. dazu auch Artikel 8 AbfRRL "Maßnahmen mit und ohne Gesetzescharakter"). Es kann sich um Maßnahmen mit und ohne rechtliche Bindungswirkung handeln. Das Abfallvermeidungsprogramm bietet daher eine kohärente Grundlage dafür, die unterschiedlich ausdifferenzierten und adressierten Vermeidungsmaßnahmen von Bund und Ländern zusammen zu stellen, zu evaluieren und damit ggf. auch rechtliche und sonstige Vermeidungsmaßnahmen mit Außenwirkung für den Bürger vorzubereiten. Das Abfallvermeidungsprogramm als solches entfaltet als Verwaltungsinternum für den Bürger jedoch keine Bindungswirkung.



Drucksache 86/20 (Beschluss)

... Um unbillige Härten zu vermeiden sollte jedoch für alle Versicherten eine weitere, zeitlich begrenzte Kostenübernahme nach Wegfall des Leistungsanspruchs auf außerklinische Intensivpflege erfolgen. Die Übergangszeit ermöglicht es den Pflegebedürftigen sowie ihre Angehörigen, sich auf die veränderte Versorgungslage vorzubereiten und etwaige anderweitige Versorgungen zu organisieren.



Drucksache 255/20

... Die Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise verschaffen den Mitgliedstaaten eine erhebliche Flexibilität bei der Umlenkung der Kohäsionsfinanzierung, um im Tourismus tätigen KMU sofortige Liquidität zur Verfügung zu stellen und ihnen dabei zu helfen, sich auf die Sommer- und die Wintersaison 2020 vorzubereiten. Die Finanzierung des Betriebskapitals von KMU kann vor allem Arbeitskosten, Material und Betriebsmittel, Vorräte und Gemeinkosten, zu zahlende Mieten und Versorgungsleistungen abdecken. Dies umfasst auch die Möglichkeit, dass Unternehmen und regionale Behörden Finanzmittel für die Einhaltung der Gesundheitsschutzverfahren erhalten, was Reinigungs- und Schutzausrüstung sowie die Anpassung des öffentlichen Raums und der gesundheitsbezogenen und medizinischen Kapazitäten einschließt, um dem Bedarf durch eine höhere Besucherzahl gerecht zu werden.



Drucksache 107/20 (Beschluss)

... Wann eine Unterbrechung nicht nur unerheblich ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Kriterien sind neben der Bedeutung der Sache (§ 77 Absatz 1 Satz 2 OWiG), insbesondere das Maß der tatsächlichen Entscheidungserheblichkeit der zu beweisenden Tatsache, der Grad des bewussten Zurückhaltens des Beweismittels durch den Betroffenen, der Umfang der nach dem Beweisantrag erforderlichen Beweiserhebung sowie die Frage, ob sich die Beweiserhebung dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Sobald Letzteres der Fall ist, kommt eine Zurückweisung nach § 77 Absatz 2 Nummer 2 OWiG-E in der Regel nicht mehr in Betracht, da insoweit nicht von einer dem Betroffenen zuzurechnenden Verfahrensverzögerung auszugehen ist. Das Gericht hat nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt einer beschleunigten Durchführung der Hauptverhandlung diese so umfassend vorzubereiten, dass eine zeitnahe Erledigung grundsätzlich möglich ist. Zumindest dann, wenn diese umfassende Vorbereitung des Gerichtes durch ein bewusstes Verhalten des Betroffenen unterlaufen wird, kommt eine Zurückweisung eines Beweisantrages nach § 77 Absatz 2 Nummer 2 OWiG-E in Betracht. Eine Zurückweisung nach § 77 Absatz 2 Nummer 2 OWiG-E wird dagegen in der Regel dann nicht in Erwägung zu ziehen sein, wenn die Hauptverhandlung nur kurz unterbrochen werden muss, um beispielsweise eine aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister einzuholen oder eine Akte eines anderen Verfahrens beizuziehen, sodass die Hauptverhandlung noch am selben Tage fortgesetzt werden kann.



Drucksache 55/20

... - bis zum 30. Juni 2020 auf der Grundlage der regelmäßigen Berichterstattung und Überwachung, die mit Unterstützung der Kommission und der ENISA insbesondere im Rahmen der NIS-Kooperationsgruppe stattfindet, einen Bericht der NIS-Kooperationsgruppe über den Stand der Umsetzung dieser Schlüsselmaßnahmen in den einzelnen Mitgliedstaaten vorzubereiten.



Drucksache 2/20

... (2) Die am Modellprojekt teilnehmenden Krankenkassen haben die Stimmabgabe per Online-Wahl gemeinsam und einheitlich vorzubereiten und durchzuführen. Nehmen mehrere Krankenkassen an dem Modellprojekt teil, bilden sie hierfür eine Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Absatz 1a Satz 1 des Zehnten Buches.



Drucksache 364/1/19

... geregelten Fall, hatte der Angeklagte nicht die Möglichkeit, sich in Freiheit auf die anstehende Hauptverhandlung vorzubereiten, weshalb ihm schon nach geltendem Recht ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist. Die Verzichtsmöglichkeit soll deshalb für diese Fälle ausgeschlossen werden.



Drucksache 504/19

... c) Frauen und Familien auf die Geburt, das Wochenbett und die Elternschaft vorzubereiten sowie zur Ernährung, Pflege, Hygiene und Versorgung des Neugeborenen und des Säuglings anzuleiten und zu beraten,



Drucksache 121/19

... Die bisher geltende Legaldefinition der Energiedienstleistung wird entsprechend der Weiterentwicklung des Energiedienstleistungsmarktes angepasst. Danach ist eine Energiedienstleistung jede durch Dritte vertraglich erbrachte Tätigkeit, durch welche die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen vorbereitet, unterstützt, geplant oder durchgeführt wird. Dabei sind neben vertraglich erbrachten Tätigkeiten, die eine Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen konkret planen oder durchführen auch solche vorgelagerten Tätigkeiten erfasst, die auf vertraglicher Basis erbracht werden und ihrem Wesen nach dazu geeignet sind die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen vorzubereiten oder zu unterstützen. Die Anpassung dient der Erfüllung der Aufgabe der Bundesstelle für Energieeffizienz, die Entwicklung des Energiedienstleistungsmarktes zu beobachten.



Drucksache 351/19 (Beschluss)

... Der Wechsel vom Tatortprinzip zum Wohnsitzprinzip soll in einem zweistufigen Verfahren stattfinden. Noch nicht rechtskräftig beschiedene Anträge sollen in einer ersten Stufe ab dem 1. Juli 2020 durch die Wohnsitzländer bearbeitet werden. In der zweiten Stufe sollen Berechtigte, die bereits Leistungen nach dem OEG beziehen, ab dem 1. Januar 2021 ihre Leistungen im Wohnsitzland erhalten. Damit besteht für die Versorgungsbehörden ausreichend Zeit, die Fälle zur Abgabe vorzubereiten, in denen Tatort und Wohnsitz sich in unterschiedlichen Bundesländern befinden.



Drucksache 517/19

... Die Vorgabe zur Aufbewahrung der Datengrundlage für den RSA, die sich im bisherigen § 30 Absatz 2 Satz 6 in Verbindung mit dem bisherigen § 3 Absatz 7 Satz 2 und 3 fand, wird angepasst. Dabei wurde berücksichtigt, dass personenbezogene Daten zu löschen sind, wenn sie nicht mehr für den Zweck der Verarbeitung erforderlich sind. Zur Sicherung der Integrität der Datengrundlage des RSA müssen die für die Durchführung des RSA gemeldeten Daten so lange zur Verfügung stehen, wie sie für die Prüfung nach § 20 und § 273 SGB V benötigt werden. Daher wird bestimmt, dass die Daten mit Ablauf des der Prüfung nach § 273 Absatz 2 Satz 1 SGB V folgenden Kalenderjahres zu löschen sind. Dies ist sachgerecht, da die Prüfung nach § 273 Absatz 2 Satz 1 nicht im Ermessen des BVA steht und für jedes Berichtsjahr zu erfolgen hat. Durch den Bezug auf das der Prüfung folgende Jahr erhält das BVA genügend Zeit, um die Einzelfallprüfungen nach § 273 Absatz 3 und 4 SGB V vorzubereiten und gegebenenfalls die notwendige Verlängerung der Aufbewahrungsfrist im Einzelfall nach dem neuen Absatz 2 Satz 4 festzustellen. Sollte die Prüfung eines Berichtsjahres nach § 20 Absatz 1 Satz 1 der Prüfung nach § 273 Absatz 2 Satz 1 zeitlich folgen, erhält das BVA ebenfalls die Möglichkeit, die Aufbewahrungsfrist für die Daten nach Satz 3 zu verlängern.



Drucksache 150/1/19

... 3. Der Bundesrat begrüßt die Regelungen zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungstrassen als eine notwendige Voraussetzung, um die Integration weiterer Anteile von Erneuerbarem Strom vorzubereiten bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Versorgungssicherheit und gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen. Der Bundesrat hält jedoch weitere Anstrengungen sowohl beim Netzausbau als auch bei Netzoptimierung, -monitoring und Digitalisierung für nötig, um bis zur Fertigstellung der Nord-Süd-Leitungen den Redispatchbedarf und Einspeisemangementmaßnahmen zu minimieren. Dass mit dem Gesetz keine verbesserten Regelungen für netzdienliche zuschaltbare Lasten geschaffen wurden, ist in diesem Zusammenhang bedauerlich.



Drucksache 549/19 (Beschluss)

... Der Bundesrat fordert die Bundesregierung zudem auf, die in Artikel 59 verankerte Finanzuntersuchung in den Jahren 2023 bis 2026 dergestalt vorzubereiten, dass eine mit den Ländern abgestimmte Datenbasis als Grundlage der Untersuchung zur Verfügung gestellt werden kann.



Drucksache 150/3/19

... 1. Der Bundesrat begrüßt die Regelungen zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungstrassen als eine notwendige Voraussetzung, um die Integration weiterer Anteile von erneuerbarem Strom vorzubereiten bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Versorgungssicherheit und gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen. Aufgrund der Bedeutung des Ausbaus der Höchstspannungstrassen hält der Bundesrat ein zeitnahes Inkrafttreten des Gesetzes für notwendig.



Drucksache 447/19

... änderung vorzubereiten, um die folgende Achtensklausel in Artikel 3 GG als neuen Absatz 4 einzufügen:



Drucksache 549/2/19

... Der Bundesrat fordert die Bundesregierung zudem auf, die in Artikel 59 verankerte Finanzuntersuchung in den Jahren 2023 bis 2026 dergestalt vorzubereiten, dass eine mit den Ländern abgestimmte Datenbasis als Grundlage der Untersuchung zur Verfügung gestellt werden kann.



Drucksache 557/19

... 1. die ihm vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen und von der Vertrauensstelle übermittelten Daten nach § 303b Absatz 3 und § 303c Absatz 3 für die Auswertung für Zwecke nach § 303e Absatz 2 aufzubereiten,



Drucksache 670/19 (Beschluss)

... Um Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bestmöglich auf ihre praktische Tätigkeit vorzubereiten, sollten die erforderlichen Rechtskenntnisse bereits im Rahmen der Ausbildung vermittelt werden. Dabei erscheint es sinnvoll, grundlegende Rechtskenntnisse bereits im Rahmen des Bachelorstudiums anzulegen. Diese Grundlagen werden im Rahmen des Masterstudiums entsprechend den Vorgaben in der Anlage 2 (zu § 8 Absatz 2 Nummer 2) Nummer 7 Satz 1 Buchstabe h soweit vertieft, dass die Absolventinnen und Absolventen mit den maßgebenden rechtlichen Regelungen vertraut sind und diese im Einzelfall zutreffend anwenden können.



Drucksache 351/1/19

... Der Wechsel vom Tatortprinzip zum Wohnsitzprinzip soll in einem zweistufigen Verfahren stattfinden. Noch nicht rechtskräftig beschiedene Anträge sollen in einer ersten Stufe ab dem 1. Juli 2020 durch die Wohnsitzländer bearbeitet werden. In der zweiten Stufe sollen Berechtigte, die bereits Leistungen nach dem OEG beziehen, ab dem 1. Januar 2021 ihre Leistungen im Wohnsitzland erhalten. Damit besteht für die Versorgungsbehörden ausreichend Zeit, die Fälle zur Abgabe vorzubereiten, in denen Tatort und Wohnsitz sich in unterschiedlichen Bundesländern befinden.



Drucksache 670/2/19

... Um Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bestmöglich auf ihre praktische Tätigkeit vorzubereiten, sollten die erforderlichen Rechtskenntnisse bereits im Rahmen der Ausbildung vermittelt werden. Dabei erscheint es sinnvoll, grundlegende Rechtskenntnisse bereits im Rahmen des Bachelorstudiums anzulegen. Diese Grundlagen werden im Rahmen des Masterstudiums entsprechend den Vorgaben in der Anlage 2 (zu § 8 Absatz 2 Nummer 2) Nummer 7 Satz 1 Buchstabe h soweit vertieft, dass die Absolventinnen und Absolventen mit den maßgebenden rechtlichen Regelungen vertraut sind und diese im Einzelfall zutreffend anwenden können.



Drucksache 670/19

... (1) Das forschungsorientierte Praktikum I - Grundlagen der Forschung dient dem Erwerb grundlegender Erfahrungen im wissenschaftlichen Bereich. Die studierenden Personen sind zu befähigen, Studien zur systematischen und kontrollierten Erfassung menschlichen Verhaltens und Erlebens sowie der menschlichen Entwicklung einschließlich der sozialen Einflüsse und biologischen Komponenten in der Grundlagen- und der Anwendungsforschung der Psychologie wissenschaftlich fundiert zu planen, umzusetzen, objektiv auszuwerten, schriftlich aufzubereiten und die Ergebnisse zu präsentieren.



Drucksache 364/19 (Beschluss)

... geregelten Fall, hatte der Angeklagte nicht die Möglichkeit, sich in Freiheit auf die anstehende Hauptverhandlung vorzubereiten, weshalb ihm schon nach geltendem Recht ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist. Die Verzichtsmöglichkeit soll deshalb für diese Fälle ausgeschlossen werden.



Drucksache 150/19 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat begrüßt die Regelungen zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungstrassen als eine notwendige Voraussetzung, um die Integration weiterer Anteile von Erneuerbarem Strom vorzubereiten bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Versorgungssicherheit und gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen. Der Bundesrat hält jedoch weitere Anstrengungen sowohl beim Netzausbau als auch bei Netzoptimierung, -monitoring und Digitalisierung für nötig, um bis zur Fertigstellung der Nord-Süd-Leitungen den Redispatchbedarf und Einspeisemangementmaßnahmen zu minimieren. Dass mit dem Gesetz keine verbesserten Regelungen für netzdienliche zuschaltbare Lasten geschaffen wurden, ist in diesem Zusammenhang bedauerlich.



Drucksache 158/18

... Insgesamt steht die EU in diesem Zusammenhang vor drei großen Herausforderungen, die die enorme Bedeutung der allgemeinen und beruflichen Bildung, unter anderem auch der Lehrkräfte und Ausbilder selbst, verdeutlichen, für die die Mitgliedstaaten zuständig sind. Die erste Herausforderung besteht darin, die gesamte Gesellschaft auf den Wandel vorzubereiten. Das bedeutet, dass alle Menschen in Europa mit grundlegenden digitalen Kompetenzen sowie mit Fertigkeiten ausgestattet werden müssen, die die Fähigkeiten von Maschinen ergänzen und nicht durch eine beliebige Maschine übernommen werden können - wie kritisches Denken, Kreativität oder Management. Zweitens muss die EU ihre Ressourcen darauf konzentrieren, diejenigen Arbeitnehmer zu unterstützen, deren Arbeitsplätze wahrscheinlich am stärksten transformiert bzw. am ehesten durch Automatisierung, Robotik oder KI wegfallen werden. Dabei geht es auch darum, im Einklang mit der europäischen Säule sozialer Rechte den Zugang aller Bürger, einschließlich der Arbeitnehmer und der Selbständigen38‚ zum Sozialschutz39 zu gewährleisten. Und drittens muss die EU, aufbauend auf ihrer langen Tradition akademischer Exzellenz, mehr KI-Experten ausbilden, die richtigen Rahmenbedingungen schaffen, damit diese auch in der EU arbeiten können, sowie mehr Talente aus dem Ausland anziehen.



Drucksache 22/18 (Beschluss)

... 3. In diesem Zusammenhang teilt der Bundesrat die Auffassung der Kommission, Menschen gleich welchen Alters besser auf eine aktive Bürgerrolle und die sich wandelnden Bedürfnisse des Arbeitsmarktes in immer heterogeneren, mobilen, digitalen und globalen Gesellschaften vorzubereiten und das Lernen in allen Phasen des Lebens weiterzuentwickeln.



Drucksache 347/18

... Sollten sich die Europäische Union und das Vereinigte Königreich auf den Entwurf des Austrittsabkommens einigen, ist eine Übergangsphase zwischen dem Austrittsdatum (30. März 2019) und dem 31. Dezember 2020 vorgesehen. Während der Übergangsphase würden prinzipiell die Vorschriften der Union (der sogenannte "Besitzstand" der Union, einschließlich internationaler Übereinkommen8) in ihrer jeweils aktuellen Fassung auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet Anwendung finden, wenngleich das Vereinigte Königreich nicht mehr an der Verwaltung und Beschlussfassung der Organe, Einrichtungen oder Agenturen der EU mitwirken würde. Durch eine solche Übergangsphase wären weitere 21 Monate Zeit gewonnen, um sich auf den Tag vorzubereiten, an dem das EU-Recht keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet findet.... aber wir müssen uns auf alle Szenarien vorbereiten



Drucksache 423/18

... (3) Zur Sicherstellung eines bundeseinheitlichen Qualitätsstandards bei der Emissions- und Immissionsüberwachung führen die in Anlage 12 genannten Verwaltungsbehörden des Bundes als Leitstellen Vergleichsmessungen und Vergleichsanalysen durch. Die Leitstellen haben ferner die Aufgabe, Probenahme-, Analyse- und Messverfahren zu entwickeln und festzulegen sowie die Daten der Emissions- und Immissionsüberwachung zusammenzufassen, aufzubereiten und zu dokumentieren. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt stellt Radioaktivitätsstandards für Vergleichsmessungen und Referenzmessfelder zur Messung der Gamma-Ortsdosisleitung der Umgebungsstrahlung bereit.



Drucksache 3/18 (Beschluss)

... Die vorgesehene Änderung von § 104 Absatz 8 EEG verlängert die Aussetzung der Sonderregelung zum Genehmigungserfordernis um ein Jahr auf alle Ausschreibungsrunden des Jahres 2018 und im ersten Halbjahr des Jahres 2019. Der Gesetzgeber bekommt hierdurch die Möglichkeit, die Ergebnisse der Ausschreibungsrunden für Windenergie an Land zu evaluieren und notwendige weitere Änderungen des EEG vorzubereiten. Die Projektierer erhalten dadurch die notwendige Sicherheit zur Entwicklung von neuen Projekten. Dies gilt auch für Anlagenhersteller und Zulieferindustrie.



Drucksache 223/18

... Das allgemeine Ziel ist, - vor dem Hintergrund der Anpassung an den Klimawandel - einen Beitrag zur Entschärfung des Problems der Wasserknappheit in der EU zu leisten, und zwar insbesondere durch einen verstärkten Rückgriff auf die Wasserwiederverwendung vor allem zum Zwecke der landwirtschaftlichen Bewässerung, wann immer dies zweckdienlich und kostenwirksam ist, und gleichzeitig den Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt in hohem Maße zu gewährleisten. Die Festlegung harmonisierter Mindestanforderungen (insbesondere von wichtigen Parametern zu Referenzpathogenen) an die Qualität von aufbereitetem Wasser und an die Überwachung zusammen mit harmonisierten Aufgaben für das Risikomanagement würde gleiche Rahmenbedingungen für die an der Wasserwiederverwendung Beteiligten und die Betroffenen sicherstellen, potenziellen Hindernissen im freien Verkehr der Agrarerzeugnisse, die mit aufbereitetem Wasser bewässert wurden, vorbeugen sowie den Schutz der Gesundheit und der Umwelt sicherstellen und somit das Vertrauen in die Praxis der Wasserwiederverwendung erhöhen. Schätzungen zufolge könnten durch das vorgeschlagene Instrument bis zu 6,6 Mrd. m3 Wasser pro Jahr für die landwirtschaftliche Bewässerung wiederverwendet werden, im Vergleich zu 1,7 Mrd. m3 pro Jahr ohne einen solchen EU-Rechtsrahmen. Eine Wiederverwendung von mehr als 50 % der gesamten Wassermenge, die aus Abwasserbehandlungsanlagen in der EU theoretisch für die Bewässerung bereitsteht, hätte zur Folge, dass mehr als 5 % der Direktentnahmen aus Gewässern und Grundwasser vermieden werden könnten, was den Wasserstress insgesamt um mehr als 5 % verringern würde. Ein Handeln zum jetzigen Zeitpunkt würde helfen, den Wasserstress dort zu lindern, wo er in der EU bereits Realität ist, sowie Wirtschaftsbeteiligte und Landwirte darauf vorzubereiten, in diesen Teilen der EU zu handeln, die in den kommenden Jahren und Jahrzehnten zunehmend mit Wasserstress konfrontiert sein werden.



Drucksache 551/18 (Beschluss)

... Der Anwendungsbereich der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen ist entsprechend § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b für Feuerungsanlagen, die dazu bestimmt sind, Speisen durch unmittelbare Berührung mit heißen Abgasen zu backen oder in ähnlicher Weise zuzubereiten, eingeschränkt. Emissionsanforderungen sowie weitergehende Anforderungen, wie z.B. an die Ableitung der Abgase, werden an diese Anlagen nicht gestellt.



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.