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2 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Zulassungs- oder Kontrollpflicht"


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Drucksache 515/12

... Das hier vorgeschlagene strafbewehrte Verbot ist auch erforderlich. Mildere Maßnahmen, etwa eine Zulassungs- oder Kontrollpflicht, sind nicht ausreichend. Erfahrungen aus den Niederlanden zeigen, dass die dort zur Kontrolle der Sterbehilfe vorgesehene Anzeigepflicht in der Praxis auch nach mehreren Jahren des Gesetzesvollzugs immer noch in 20 Prozent der Fälle nicht eingehalten wird (vgl. Jahresbericht der Regionalen Kontrollkommissionen für Sterbehilfe 2008, S. 3). Bei einer bloßen staatlichen Kontrolle gewerbsmäßig betriebener Sterbehilfe könnte daher diese Kontrolle nicht selten ins Leere laufen. Vor allem aber kann den beschriebenen Gefahren, die daraus drohen, dass eine gewerbsmäßig angebotene Suizidhilfe als normale Dienstleistung angesehen wird, nicht dadurch begegnet werden, dass ein solches Angebot auch noch mit dem "Gütesiegel" staatlicher Kontrolle versehen wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 515/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

§ 217
Gewerbsmäßige Förderung der Selbsttötung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

IV. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

3. Weitere Kosten

4. Nachhaltigkeitsaspekte

V. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2100: Gesetz zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung


 
 
 


Drucksache 230/06

... Ein mit Strafe bewehrtes Verbot der geschäftsmäßigen Vermittlung von Gelegenheiten zur Selbsttötung ist dabei zwingend erforderlich. Mildere Maßnahmen, etwa eine Zulassungs- oder Kontrollpflicht oder eine unabhängige Beratung des Suizidwilligen, sind nicht ausreichend. Erfahrungen aus den Niederlanden zeigen, dass die dort zur Kontrolle der Sterbehilfe vorgesehene Anzeigepflicht in der Praxis in nahezu 50 % der Fälle nicht eingehalten worden ist (vgl. etwa Jochemsen, Sterbehilfe in den Niederlanden, DRiZ 2005, 255). Eine bloße staatliche Kontrolle geschäftsmäßig handelnder Sterbehilfeorganisationen liefe so häufig ins Leere. Je schwerwiegender der drohende Schaden aber ist, umso gewichtiger werden Überlegungen der öffentlichen Sicherheit bei ihrer Abwägung gegenüber den Interessen des Einzelnen (vgl. EGMR, Urteil vom 29.4.2002, NJW 2002, 2851, 2855; vgl. auch BVerfGE 96, 171, 182). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Schutz des Lebens nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 230/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

I. Allgemeines

II. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

2. Zu Artikel 2


 
 
 


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