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"Zusammenfügen"
Drucksache 312/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse 957. Sitzung des Bundesrates am 12. Mai 2017
Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG )
... § 60e Absatz 4 Satz 2 UrhG-E erlaubt den Nutzern von Terminals in den Räumen von Bibliotheken, je Sitzung bis zu zehn Prozent eines dort zugänglich gemachten Werkes sowohl in analoger als auch in digitaler Weise zu nicht kommerziellen Zwecken zu vervielfältigen. Die Regelung, die keine weitere Begrenzung enthält, würde es damit ermöglichen, in zehn "Sitzungen", die theoretisch auch unmittelbar hintereinander am selben Tag erfolgen könnten, ein komplettes Werk jeglicher Art digital zu vervielfältigen. Denkbar ist auch, dass mehrere gemeinschaftlich handelnde Nutzer, zum Beispiel eine studentische Arbeitsgemeinschaft, die von ihnen jeweils vervielfältigten Teile des Werkes zusammenfügen mit der Folge, dass auch auf diese Weise vollständige Kopien von Büchern und Zeitschriften (deren Anfertigung nach § 53 Absatz 4 Buchstabe b UrhG unzulässig wäre) hergestellt werden und anschließend in unzulässiger Weise in weiterem Umfang öffentlich zugänglich gemacht werden könnten. Es erscheint zum Schutz der Rechteinhaber geboten, diesem Missbrauchspotenzial durch geeignete Maßnahmen, gegebenenfalls auch verpflichtender technischer Art, wirksam entgegenzutreten.
Drucksache 312/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG )
... § 60e Absatz 4 Satz 2 UrhG-E erlaubt den Nutzern von Terminals in den Räumen von Bibliotheken, je Sitzung bis zu zehn Prozent eines dort zugänglich gemachten Werkes sowohl in analoger als auch in digitaler Weise zu nicht kommerziellen Zwecken zu vervielfältigen. Die Regelung, die keine weitere Begrenzung enthält, würde es damit ermöglichen, in zehn "Sitzungen", die theoretisch auch unmittelbar hintereinander am selben Tag erfolgen könnten, ein komplettes Werk jeglicher Art digital zu vervielfältigen. Denkbar ist auch, dass mehrere gemeinschaftlich handelnde Nutzer, zum Beispiel eine studentische Arbeitsgemeinschaft, die von ihnen jeweils vervielfältigten Teile des Werkes zusammenfügen mit der Folge, dass auch auf diese Weise vollständige Kopien von Büchern und Zeitschriften (deren Anfertigung nach § 53 Absatz 4 Buchstabe b UrhG unzulässig wäre) hergestellt werden und anschließend in unzulässiger Weise in weiterem Umfang öffentlich zugänglich gemacht werden könnten. Es erscheint zum Schutz der Rechteinhaber geboten, diesem Missbrauchspotenzial durch geeignete Maßnahmen, gegebenenfalls auch verpflichtender technischer Art, wirksam entgegenzutreten.
Drucksache 167/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer wasserrechtlichen Genehmigung für Behandlungsanlagen für Deponiesickerwasser und zur Änderung der Vorschriften zur Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe
... Demgegenüber bleibt die Befugnis der nationalen Baubehörden, das Zusammenfügen von Bauprodukten zu Anlagen oder Anlagenteile - die "Bauart" im Sinne der Landesbauordnungen - zu regeln, vom System der EU-Produktnormierung unberührt. Das Ganze ist mehr als die Summe seiner Teile. Die Prüfung einer Bauart kann also auch künftig in einem Verfahren der Bauartzulassung nach nationalem Recht erfolgen, und zwar unabhängig davon, ob die Teile, die zusammengefügt werden sollen, EU-Bauprodukte sind oder nicht.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 63 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Buchstabe b WHG
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 63 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, 3 WHG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 63 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 WHG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 63 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 WHG
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 63 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 WHG
Drucksache 508/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission: Meereskenntnisse 2020 - Von der Kartierung des Meeresbodens bis zu ozeanologischen Prognosen - COM(2012) 473 final
... Die Europäische Kommission hat in ihrer Mitteilung "Meereskenntnisse 2020"19 aus dem Jahr 2010 darauf hingewiesen, dass Investitionen in Meeresdaten aufgrund von Engpässen ihren potenziellen Nutzen nicht entfalten können. Hunderte von verschiedenen Institutionen in der EU - hydrografische und geologische Dienste, lokale Behörden, Umweltagenturen, Forschungsinstitute und Hochschulen - verfügen über Daten. Es war eine große Herausforderung herauszufinden, wer im Besitz solcher Daten ist. Ihre Beschaffung könnte wochenlange Verhandlungen erfordern. Und ihr Zusammenfügen zu einem vollständigen Bild könnte ein komplexer und langwieriger Prozess sein. Viele Daten waren in der Regel weder zugänglich noch interoperabel.
1. Die Vision
2. Dieses Grünbuch
3. Der Bedarf an Meereskenntnissen
3.1. Industrie
3.2. Behörden
3.3. Wissenschaft
3.4. Zivilgesellschaft
4. Verfügbarkeit Interoperabilität
4.1. Engpässe
4.2. Mehrfachnutzung von Meeresdaten
4.3. Wettbewerbsfähigkeit und Innovation
5. Bisherige Fortschritte
5.1. Nationale Anstrengungen
5.2. Europäisches Meeresbeobachtungs- und Datennetzwerk EMODnet
5.3. Meeresdienst im Rahmen der globalen Umwelt- und Sicherheitsüberwachung GMES
5.4. Rahmenregelung für die Erhebung von Fischereidaten
5.5. Forschung
5.6. Umweltberichterstattung
5.7. Anpassung an den Klimawandel
5.8. Internationale Initiativen
6. Governance
6.1. Gleichgewicht zwischen den Anstrengungen der EU und der Mitgliedstaaten
6.2. EU-Unterstützung für die Erhebung und Verarbeitung von Meeresdaten
6.3. Einbeziehung der Nachbarländer
6.4 Bestimmung der Prioritäten
7. Beteiligung des Privatsektors
8. Reaktionen auf das Grünbuch
Drucksache 599/12
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Vierte Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung
... Der Einsatz eines Fanggeräts mit einem BACOMA-Fluchtfenster, an dem eine Reparatur vorgenommen worden ist, ist nur dann zulässig, wenn die Selektivität des Fanggeräts infolge der Reparatur des Fluchtfensters nicht eingeschränkt ist. Von einem Fortbestehen der Selektivität ist in der Regel auszugehen, wenn bei der Reparatur des BACOMA-Fluchtfensters nicht mehr als 10 % der Maschen ausgebessert werden. Als ausgebesserte Masche gilt hierbei jede Masche, deren Öffnung durch das Ausbessern beschädigter Maschen oder durch das Zusammenfügen von zwei Stücken knotenlosem Quadratmaschennetztuch verändert wurde.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Vierte Verordnung
§ 1 Überwachung der Fischerei im Küstenmeer
§ 5 Verbindliche Anlandeorte
§ 6 Besondere Bestimmungen über Anlandungen und Umladungen in bezeichneten Häfen und an küstennahe Orten
§ 8 Zugang von Fischereifahrzeugen aus Drittländern zum Hafen
§ 9 Automatisches Schiffsidentifizierungssystem
§ 10 Logbuchführung
§ 11 Umladeerklärung
§ 12 Anlandeerklärung
§ 13 Ausnahmen für die küstennahe Fischerei und die Tagesfischerei
§ 14 Fanggerät
§ 15 Wiegen von Fischereierzeugnissen
§ 16 Durchführung des Punktesystems für schwere Verstöße
§ 17 Vermarktung von Seefischereierzeugnissen
§ 18 Rückverfolgbarkeit
§ 19 Übernahmeerklärung und Transport
§ 20 Einfuhr und Ausfuhr von Fischereierzeugnissen
§ 21 Finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an bestimmten Ausgaben der Wirtschaft
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
Anlage 3 (zu § 5 Absatz 2) Verbindliche Anlandeorte
Anlage 4 (zu § 14 Absatz 1)
Abschnitt 1 Technische Beschreibung des Steerts eines Fanggeräts mit Fluchtfenster des Typs BACOMA
1. Konstruktion von Steert und Tunnel des Schleppnetzes
2. Netztuch des Fluchtfensters
3. Anbringung des Fluchtfensters
4. Größe des Fluchtfensters
5. Reparatur des Fensters
6. Sonstige Vorschriften zu Schleppnetzen
Abschnitt 2 Technische Beschreibung eines T90-Schleppnetzes
1. Begriffsbestimmung
2. Maschenöffnung
3. Garnstärke
4. Konstruktion
Anlage 5 (zu § 16 Absatz 1) Bezeichnung und Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Punktesystems
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
I. Allgemeiner Teil
4 Lösung
4 Alternativen
Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand
4 Erfüllungsaufwand
Weitere Kosten
Gleichstellungspolitische Auswirkungen
4 Nachhaltigkeit
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu § 9
Zu § 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 12
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu § 13
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 16
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 17
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu § 18
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 3
Zu Absatz 3
Zu Absatz 3
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu 19
Zu Absatz 1
Zu 20
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu 21
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2259: Entwurf für eine Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung
Drucksache 241/10
Verordnung des Bundesministeriums der Justiz
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
... § 77 SchRegDV regelt die Behandlung von Schiffszertifikaten und Schiffsbriefen für bestimmte Fälle der Ergänzung der Schiffsregistereintragung. Das bisherige Verfahren, das u. a. das Abtrennen und Zusammenfügen von Teilen der Schiffsurkunden vorsieht, ist nicht mehr zeitgemäß. In den von der Regelung erfassten Fällen sind stattdessen neue Zertifikate auszustellen, die nur die zur Zeit der Ausstellung gültigen Eintragungen im Schiffsregister enthalten. Dabei können sowohl Vordrucke nach den Mustern in den Anlagen 4 und 6 zur SchRegDV als auch solche nach den Mustern in den Anlagen 4a und 6a verwendet werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Vierte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
§ 39a
§ 77
Artikel 2 Inkrafttreten
Vorderseite Anlage 4a zu § 39a
Rückseite Anlage 4a zu § 39a
Vorderseite Anlage 6a zu § 44
Rückseite Anlage 6a zu § 44
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gegenstand und Ziel der Rechtsverordnung
II. Kosten und Preise
III. Bürokratiekosten
IV. Vereinbarkeit mit EU-Recht und völkerrechtlichen Verträgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1209: Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
Drucksache 423/10
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2010 zu dem Entwurf einer Richtlinie der Kommission zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 95/2 /EG des Europäischen Parlaments und des Rates über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/374/EG
... besonders groß ist, weil das Zusammenfügen in kaltem Zustand, ohne Zugabe von Salz und ohne eine anschließende Erhitzung durchgeführt werden kann und daher die Sicherheit des Endprodukts nicht garantiert werden kann,
Drucksache 329/10
Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen
... Die automatisierte Datenverarbeitung ermöglicht es, durch das schnelle Zusammenfügen relevanter Informationen die Effektivität in der Bearbeitung zu steigern und – soweit möglich – denen zur Verfügung zu stellen, die diese Informationen für ihre Aufgabenwahrnehmung benötigten. Konkret dient die Abbildung personenbezogener Daten von Beschuldigten und Verdächtigen in den delikts- oder phänomenbezogene Dateien dem Erkennen von überregionalen oder sogar internationalen Tätergruppierungen und Zusammenhängen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen (BKA-Daten-Verordnung – BKADV)
§ 1 Personendaten von Beschuldigten und andere zur Identifizierung geeignete Merkmale
§ 2 Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind
§ 3 Personenbezogene Daten im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes
§ 4 Personenbezogene Daten sonstiger Personen
§ 5 Personenbezogene Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind
§ 6 Personenbezogene Daten zur Fahndung und polizeilichen Beobachtung
§ 7 Personenbezogene Daten zum Zwecke des Nachweises von Personen, die einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung unterliegen
§ 8 Personenbezogene Daten von Vermissten, unbekannten hilflosen Personen und unbekannten Toten
§ 9 Dateien des Bundeskriminalamts nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes
§ 10 Speicherung der Daten in den Dateien der Zentralstelle
§ 11 Speicherung der Daten in sonstigen Dateien der Zentralstelle
Artikel 2 Änderung der Verordnung im Hinblick auf das Schengener Informationssystem der zweiten Generation
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu den Nummern 6 bis 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Satz 1:
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Satz 2:
Zu Absatz 2
Zu den Nummer n
Zu Nummer 3
Zu den Nummer n
Zu Nummer 6
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Satz 1:
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Satz 2:
Nummer 1
Nummer 2
Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 8
Zu Satz 1:
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Satz 2:
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu den Nummer n
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 10
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 2
Zu Satz 1:
Zu Nummer 1
Zu den Nummer n
Zu Nummer 4
Zu Satz 2:
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1338: Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen
Drucksache 70/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren
... die gewerblich nicht endnutzergängige Batterien erwerben, zu Batteriesätzen zusammenfügen und diesen für den deutschen Markt bereitstellen oder
Drucksache 395/09
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI )
... erstellt wird. Die verbindlichen Regelungen der HOAI sollen dagegen nur die Planungsleistungen umfassen. Vermessungsleistungen gehen zwar einer Planung voraus, sie sind jedoch nicht als eigenständige Planung anzusehen. Insofern sind Vermessungsleistungen, die nach dem Selbstverständnis der Branche das Zusammenfügen technischer Daten, Planungswerke, Satzungen und sonstiger Gesetzesregelungen sind, als gutachterliche Leistungen anzusehen und nicht als Planungen zu definieren.
Begründung
A. Allgemeines
I. Ausgangslage und Zielsetzung
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Wesentliche Regelungen im Überblick
1. Begrenzung des Anwendungsbereichs der HOAI auf Büros mit Sitz im Inland
2. Deregulierung der Beratungsleistungen
3. Abkoppelung der Honorare von der tatsächlichen Bausumme durch die Einführung des Baukostenberechnungsmodells, frühzeitige Möglichkeit der Honorarfestlegung durch Einführung des alternativen Baukostenvereinbarungsmodells
4. Honorarerhöhungen
§ 4a (Abweichende Honorarermittlung)
§ 6 (Wegfall von Zeithonoraren)
§ 21 (Zeitliche Trennung der Ausführung)
§ 23 (Verschiedene Leistungen an einem Gebäude)
§ 25 Absatz 1 (Leistungen des raumbildenden Ausbaus)
§ 26 (Einrichtungsgegenstände und integrierte Werbeanlagen)
Teil III (Zusätzliche Leistungen) und Teil IV (Gutachten und Wertermittlungen)
§ 36 (Kosten von EDV-Leistungen)
§ 42 (Sonstige städtebauliche Leistungen)
§ 44 (Anwendung von Vorschriften aus den Teilen II und V)
§ 49 (Honorarzonen für Leistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen)
§ 50 (Sonstige landschaftsplanerische Leistungen)
§ 57 (Örtliche Bauüberwachung)
§ 58 (Vorplanung und Entwurfsplanung als Einzelleistung)
§ 61 (Bau- und landschaftsgestalterische Beratung)
Teil VIIa : Verkehrsplanerische Leistungen
§ 61a (Honorar für verkehrsplanerische Leistungen)
§ 66 Absätze 1 bis 4 (Auftrag über mehrere Tragwerke und Umbauten)
§ 67 Absatz 2 (Tragwerksplanung für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken)
IV. Gesetzesfolgen
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zur Überschrift
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Teil 2 Flächenplanung
Abschnitt 1 Bauleitplanung
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Abschnitt 2 Landschaftsplanung
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu § 29
Zu § 30
Zu § 31
Teil 3 Objektplanung
Abschnitt 1 Gebäude und raumbildende Ausbauten
Zu § 32
Zu § 33
Zu § 34
§ 35 (Leistungen im Bestand)
Zu § 36
Abschnitt 2 Freianlagen
Zu § 37
Zu § 38
Zu § 39
Abschnitt 3 Ingenieurbauwerke
Zu § 40
Zu § 41
Zu 42 Leistungsbild Ingenieurbauwerke
Zu § 43
Abschnitt 4 Verkehrsanlagen
Zu § 44
Zu § 45
Zu § 46
Zu § 47
Teil 4 Fachplanung
Abschnitt 1 Tragwerksplanung
Zu § 48
Zu § 49
Zu § 50
Abschnitt 2 Technischen Ausrüstung
Zu § 51
Zu § 52
Zu § 53
§ 54 (Honorare für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung)
Zu § 55
Zu § 56
Zu den Anlagen:
Im Einzelnen:
3 Beratungsleistungen
Besondere Leistungen
3 Objektlisten
3 Leistungsbilder
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 447: Entwurf einer Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen
Drucksache 959/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem gemeinsamen Europäischen Metrologie-Forschungs- und Entwicklungsprogramm mehrerer Mitgliedstaaten KOM (2008) 814 endg.; Ratsdok. 15980/08
... Vor jeder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für EMFP-Projekte werden die Themen der betreffenden Aufforderung in folgenden Schritten festgelegt: Zunächst bestimmt der EMFP-Ausschuss (siehe Anhang II) in Absprache mit der Kommission, welche Teile des EMFP-Gegenstand der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sein sollen. Danach wird die Forschergemeinschaft – d. h. jede interessierte Einzelperson oder Organisation – aufgefordert Forschungsthemen für die Aufforderung vorzuschlagen. Im Anschluss daran einigt sich der EMFP-Ausschuss darauf, welche der eingegangenen Vorschläge für Forschungsthemen das beste Potenzial aufweisen. Der EMFP-Ausschuss kann Themenvorschläge ändern, aufteilen oder zusammenfügen und er kann neue Themen vorschlagen um die Aufforderung in Phase 2 zu optimieren. Der EMFP-Ausschuss sorgt dafür dass die endgültigen Forschungsthemen nicht zu den ursprünglichen Ideengebern zurückverfolgt werden können und somit anonym sind.
Drucksache 599/07
... Außerdem sind von Versicherungsunternehmen – dem risikoorientierten Steuerungskreislauf folgend – im Rahmen ihrer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation interne Steuerungs- und Kontrollprozesse einzurichten, die sich zu einem konsistenten und transparenten Steuerungs- und Kontrollmechanismus zusammenfügen und damit gewährleisten, dass die Geschäftsleitung die wesentlichen Risiken kennt, denen das Versicherungsunternehmen ausgesetzt ist, diese bewerten und steuern kann und in der Lage ist, für eine ausreichende Ausstattung des Unternehmens mit geeigneten Eigenmitteln zur Abdeckung der Risiken zu sorgen.
Drucksache 81/06
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)
... Herstellen ist das Anfertigen wesentlicher Teile von Schusswaffen, von Schalldämpfern für Schusswaffen und das Zusammensetzen fertiger Teile zu einer Schusswaffe, es sei denn, dass die Schusswaffe nur zur Pflege, zur Nachschau oder zum Austausch von Wechsel- oder Austauschläufen sowie Wechselsystemen auseinander genommen wird. Das Zusammenfügen von Bausätzen erlaubnisfreier Schusswaffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.7 bis 1.9 ist kein Herstellen.
Drucksache 592/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 816. Sitzung des Bundesrates am 4. November 2005
Erste Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug -Verordnung
... (7) Hersteller von Fahrzeugen der Klassen M1 oder N1, die nicht im einstufigen Verfahren hergestellt und genehmigt wurden, können die Entsorgungskosten auf den Teil ihrer Herstellungsstufe begrenzen und die übrigen Entsorgungskosten den Herstellern weiterer Stufen in Rechnung stellen. Diejenigen, die Fahrzeugteile zu Aufbauten zusammenfügen und diese in Verbindung mit einem Basisfahrzeug in Verkehr bringen, müssen sich vor dem Inverkehrbringen im Rahmen ihrer Produktverantwortung mit den Herstellern von Basis- oder Chassisfahrzeugen in Verbindung setzen.
Drucksache 592/05 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug -Verordnung
... (7) Hersteller von Fahrzeugen der Klassen M1 oder N1, die nicht im einstufigen Verfahren hergestellt und genehmigt wurden, können die Entsorgungskosten auf den Teil ihrer Herstellungsstufe begrenzen und die übrigen Entsorgungskosten den Herstellern weiterer Stufen in Rechnung stellen. Diejenigen, die Fahrzeugteile zu Aufbauten zusammenfügen und diese in Verbindung mit einem Basisfahrzeug in Verkehr bringen, müssen sich vor dem Inverkehrbringen im Rahmen ihrer Produktverantwortung mit den Herstellern von Basis- oder Chassisfahrzeugen in Verbindung setzen.
Drucksache 97/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der gesundheitlichen Prävention
... An diesem Punkt setzt die Neuregelung an. Absatz 1 bestimmt die Verantwortung für Leistungen zur Prävention und Gesundheitsförderung in Lebenswelten und ihre Aufgabe. Grundsätzlich sind lebensweltbezogene Leistungen nach Satz 1 von den Trägern aller beteiligten Zweige der Sozialversicherung im Zusammenwirken mit den in den Ländern und Kommunen zuständigen Stellen als Gemeinschaftsaufgabe zu erbringen. Die gemeinsame Erbringung erfordert es, dass alle einzelnen Maßnahmen sich zu einem sinnvollen Gesamtkonzept zusammenfügen; bei dessen Realisierung ist es allerdings unbenommen, dass Einzelmaßnahmen von einzelnen Trägern erbracht werden, wenn die Rahmenvereinbarung dies vorsieht und das Entscheidungsgremium der Einbeziehung der jeweiligen Maßnahmen zugestimmt hat (siehe auch § 15 Abs. 2). Diese Ausgestaltung bewirkt zum einen eine angemessene Einbindung aller Versicherungsträger und -zweige. Weitergehend als im Rahmen des bisherigen § 20 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird zum anderen sichergestellt, dass Länder und Kommunen als wesentliche Verantwortliche für die gesundheitsrelevanten Lebensumstände ihrer Einwohnerinnen und Einwohner beteiligt werden müssen. Dieser Ansatz hat sich bei der Zahnprophylaxe nach § 21 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bewährt und ist notwendig, damit regionale Besonderheiten wie beispielsweise soziale Brennpunkte ausreichend berücksichtigt werden können.
Drucksache 167/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer wasserrechtlichen Genehmigung für Behandlungsanlagen für Deponiesickerwasser und zur Änderung der Vorschriften zur Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe
Drucksache 420/14
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Tierarzneimittel - COM(2014) 558 final
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.