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16 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"minimis-Verordnung"


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Drucksache 139/20

... - Fünftens ist ergänzend eine Reihe zusätzlicher Maßnahmen möglich, etwa im Rahmen der Deminimis-Verordnung5 und der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung6‚ die von den Mitgliedstaaten ebenfalls sofort und ohne Einschaltung der Kommission getroffen werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 139/20




1. Einleitung

2. SOZIOÖKONOMISCHE Auswirkungen

3. Gewährleistung der Solidarität IM Binnenmarkt

3.1. LIEFERUNG medizinischer AUSRÜSTUNG

3.2. Verkehr

3.3. TOURISMUS

4. MOBILISIERUNG des EU-HAUSHALTS und der Europäischen INVESTITIONSBANK-GRUPPE

4.1. LIQUIDITÄTSMAßNAHMEN: Unterstützung für Unternehmen, Sektoren und Regionen

AUFRECHTERHALTUNG des LIQUIDITÄTSFLUSSES in die Wirtschaft - BANKENSEKTOR

4.2. ABMILDERUNG der Auswirkungen auf die BESCHÄFTIGUNG

4.3. die INVESTITIONSINITIATIVE zur Bewältigung der CORONAKRISE

5. Staatliche Beihilfen

6. VOLLE AUSSCHÖPFUNG der FLEXIBILITÄT des EU-FISKALRAHMENS

7. Schlussfolgerung

ANNEXES 1 to 3 ANHÄNGE der Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, die Europäische INVESTITIONSBANK und die EURO-GRUPPE: Die koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie

Anhang 1
- die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-PANDEMIE

Abbildung 1: Geschätzte Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Wirtschaft der EU: Szenario für 2020

Anhang 2
- Nationale MAẞNAHMEN für MEDIZINISCHE Produkte und Geräte sowie PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNGEN

1. Kontext und Notwendigkeit eines gemeinsamen Ansatzes

2. Rechtsrahmen für restriktive Nationale MAẞNAHMEN

Anhang 3
- Staatliche Beihilfen


 
 
 


Drucksache 553/19

... (5) Die Forschungszulage kann für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf Aufwendungen im Sinne des § 3 Absatz 3 entfällt, nur gewährt werden, soweit die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Deminimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) (Deminimis-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten sind. Unter anderem darf hiernach der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten Deminimis-Beihilfe in einem Zeitraum von drei Veranlagungszeiträumen maximal 200 000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Höchstgrenze sind auch andere in diesem Zeitraum an das Unternehmen gewährte Deminimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung zu berücksichtigen. Die Forschungszulage kann insoweit erst gewährt werden, wenn der Anspruchsberechtige in geeigneter Weise den Nachweis erbracht hat, in welcher Höhe ihm in den beiden vorangegangenen sowie im laufenden Veranlagungszeitraum Deminimis-Beihilfen gewährt worden sind, für die die vorliegende oder andere Deminimis-Verordnungen gelten, und nur soweit, wie die Voraussetzungen der Deminimis-Verordnung bei dem Unternehmen im Sinne der Deminimis-Verordnung eingehalten werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 553/19




Gesetz

Artikel 1
Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz - FZulG)

3 Inhaltsübersicht

§ 1
Anspruchsberechtigung

§ 2
Begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

§ 3
Förderfähige Aufwendungen und Bemessungsgrundlage

§ 4
Höhe der Forschungszulage

§ 5
Antrag auf Forschungszulage

§ 6
Bescheinigung

§ 7
Kumulierung mit anderen Förderungen oder staatlichen Beihilfen

§ 8
Begünstigungszeitraum

§ 9
Anzuwendende Rechtsvorschriften der Europäischen Union

§ 10
Festsetzung und Leistung der Forschungszulage

§ 11
Verzinsung des Rückforderungsanspruchs

§ 12
Anwendung der Abgabenordnung

§ 13
Verfolgung von Straftaten

§ 14
Verordnungsermächtigung

§ 15
Bekanntmachungserlaubnis

§ 16
Anwendungsregelung

§ 17
Evaluierung und wissenschaftliche Forschung

Artikel 2
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 470/1/18

... Der Bundesrat misst diesem Aspekt eine erhebliche Bedeutung bei, da aufgrund der Beschränkung auf den von der De\-minimis-Verordnung gesteckten Rahmen Wohnungsunternehmen weitgehend von der Sonderabschreibung ausgeschlossen werden. Dies droht die Erfolgsbilanz der Förderung erheblich zu schmälern. Darüber hinaus werden den Steuerpflichtigen durch die notwendige Nachweisführung über die erhaltenen De\-minimis-Beihilfen erhebliche Bürokratiekosten aufgebürdet. In der Konsequenz daraus entsteht für die Finanzverwaltungen der Länder ein im Zeitverlauf steigender Überwachungs- und Kontrollaufwand.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 470/1/18




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 1 Satz 1 EStG

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 EStG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 4 Satz 3 EStG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 4 EStG

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 5 EStG

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 5 EStG

7. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zum Gesetzentwurf insgesamt

Zu Ziffer 10:

Zu Ziffer 11:


 
 
 


Drucksache 607/2/18

... 2. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass die Bauwirtschaft aufgrund der zu Beginn des Jahres 2022 bereits wieder auslaufenden steuerlichen Förderung kurzfristig kaum zusätzliche Kapazitäten schaffen kann und wird. Investitionen in den Mietwohnungsbau müssen über einen längeren Zeitraum verstetigt werden. Dann besteht für die Bauwirtschaft der erforderliche wirtschaftliche Anreiz, Personal- und Maschinenkapazitäten auszubauen und zu erhalten. Um dieses Ziel zu erreichen, hält es der Bundesrat für erforderlich, bereits jetzt eine Anschlussregelung für bessere steuerliche Rahmenbedingungen für Mietwohnungsbau-Investitionen zu schaffen. Denn nur wenn es gelingt, die Bautätigkeit nachhaltig auf hohem Niveau zu halten, kann sich die schwierige Situation auf den Wohnungsmärkten spürbar entspannen. Geeignet ist dabei die dauerhafte Einführung einer degressiven Abschreibung für den Mietwohnungsneubau, die dann - unbeschadet anderweitiger im Einzelfall anzuwendender beihilferechtlicher Vorgaben - jedenfalls auch ohne das enge Korsett der De-Minimis-Verordnung umsetzbar wäre.



Drucksache 607/18

... (5) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 1 werden nur gewährt, soweit die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1, De-minimis-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten sind. Unter anderem darf hiernach der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe in einem Zeitraum von drei Veranlagungszeiträumen 200 000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Höchstgrenze sind auch andere in diesem Zeitraum an das Unternehmen gewährte De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung zu berücksichtigen. Die Sonderabschreibungen werden erst gewährt, wenn der Anspruchsberechtige in geeigneter Weise den Nachweis erbracht hat, in welcher Höhe ihm in den beiden vorangegangenen sowie im laufenden Veranlagungszeitraum De-minimis-Beihilfen gewährt worden sind, für die die vorliegende oder andere De-minimis-Verordnungen gelten, und nur soweit, wie die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung bei dem Unternehmen im Sinne der De-minimis-Verordnung eingehalten werden."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 607/18




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 7b
Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau

Artikel 2
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 470/18 (Beschluss)

... Der Bundesrat misst diesem Aspekt eine erhebliche Bedeutung bei, da aufgrund der Beschränkung auf den von der De-minimis-Verordnung gesteckten Rahmen Wohnungsunternehmen weitgehend von der Sonderabschreibung ausgeschlossen werden. Dies droht die Erfolgsbilanz der Förderung erheblich zu schmälern. Darüber hinaus werden den Steuerpflichtigen durch die notwendige Nachweisführung über die erhaltenen De-minimis-Beihilfen erhebliche Bürokratiekosten aufgebürdet. In der Konsequenz daraus entsteht für die Finanzverwaltungen der Länder ein im Zeitverlauf steigender Überwachungs-und Kontrollaufwand.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 470/18 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 1 Satz 1 EStG

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 4 Satz 3 EStG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 4 EStG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 5 EStG

Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 277/1/12

... 14. Der Bundesrat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch nach der Neuregelung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse in dem aus dem Freistellungsbeschluss und den beiden Mitteilungen vom 20. Dezember 2011 sowie der De-minimis-Verordnung vom 25. April 2012 zusammengesetzten Paket die Erbringung dieser Dienstleistungen, selbst wenn es sich dabei - in den Worten der vorliegenden Mitteilung - um "Fälle lokalerer Art mit geringen Auswirkungen auf den Handel" sowie um die Leistung von Ausgleichszahlungen als "gute Beihilfen" handelt, weiterhin mit erheblichen bürokratischen Anforderungen, namentlich Kontrollpflichten, belastet ist.



Drucksache 566/12

... Außerdem verweise ich auf die im April 2012 erlassene De-Minimis-Verordnung für Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen'. Die Verordnung dürfte zur weiteren Vereinfachung beitragen und den Verwaltungsaufwand für kleine Unternehmen, die solche Dienstleistungen erbringen, verringern. Bei diesem stärker abgestuften Ansatz werden jedoch große kommerzielle Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, einer strengeren Prüfung unterzogen. Der Schwellenwert für jährliche Ausgleichszahlungen wurde mit dem Beschluss von 30 Mio. EUR auf 15 Mio. EUR abgesenkt; folglich dürften der Kommission Fälle notifiziert werden, bei denen es um größere Summen geht, z.B. Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen bei der Wasserversorgung oder im Fernwärmesektor.



Drucksache 277/12

... a) Erwägung einer Überprüfung der Deminimis-Verordnung auf der Grundlage einer ausführlichen Folgenabschätzung unter Berücksichtigung der Lage in allen Mitgliedstaaten und auf dem Binnenmarkt insgesamt sowie der Auswirkungen einer solchen Überprüfung auf den Haushalt, in deren Rahmen festgestellt würde, ob der derzeitige Schwellenwert noch den Marktbedingungen entspricht;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 277/12




1. Einführung: Beihilfenkontrolle im aktuellen wirtschaftlichen politischen Umfeld

2. Ziele Instrumente der Modernisierung des EU-Beihilfenrechts

2.1. Wachstumsförderung auf einem gestärkten, dynamischen und wettbewerbsfähigen Binnenmarkt

2.2. Fokussierung der Durchsetzung auf Fälle mit besonders starken Auswirkungen auf den Binnenmarkt

2.3. Straffere Regeln und schnellerer Abschluss

3. Weiteres Vorgehen


 
 
 


Drucksache 277/12 (Beschluss)

... 13. Der Bundesrat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch nach der Neuregelung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse in dem aus dem Freistellungsbeschluss und den beiden Mitteilungen vom 20. Dezember 2011 sowie der De-minimis-Verordnung vom 25. April 2012 zusammengesetzten Paket die Erbringung dieser Dienstleistungen, selbst wenn es sich dabei - in den Worten der vorliegenden Mitteilung - um "Fälle lokalerer



Drucksache 665/11

... - Vereinfachung der Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf soziale und lokale Dienstleistungen. Eine solche Vereinfachung könnte auch den Sozialunternehmen zugute kommen, sofern sie soziale Dienstleistungen oder Dienstleistungen ohne Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten erbringen. Mit den im September 2011 veröffentlichten Vorschlägen zur Überarbeitung der Vorschriften für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) möchte die Kommission dieses Ziel der Vereinfachung der Bestimmungen für die sozialen und lokalen Dienstleistungen erfüllen, insbesondere durch den Vorschlag einer De-minimis-Verordnung für die lokalen DAWI und einen neuen Beschluss, durch den die sozialen Dienstleistungen unter bestimmten Voraussetzungen von der Anmeldepflicht befreit werden. Diese neuen Regeln sollen vor Ende 2011 von der Kommission angenommen werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 665/11




Mitteilung

1. Weshalb diese initiative der Kommission?

2. Die Sozialunternehmen: Akteure, die den Binnenmarkt besser Nutzen könnten

3. Ein Aktionsplan zur Unterstützung des sozialen Unternehmertums in Europa

3.1. Verbesserter Zugang zu Finanzmitteln

3.1.1. Erleichterung des Zugangs zu privaten Finanzmitteln

3.1.2. Mobilisierung der europäischen Fonds

3.2. Mehr Sichtbarkeit für das soziale Unternehmertum

3.2. 1. Entwicklung von Instrumenten, um den Bereich besser kennenzulernen und die Sichtbarkeit des sozialen Unternehmertums zu verstärken

3.2.2. Verstärkung von Führungskompetenzen, Professionalisierung und Vernetzung der Sozialunternehmer

3.3. Verbesserung des rechtlichen Umfelds

3.3. 1. Entwicklung geeigneter europäischer Rechtsformen, die vom europäischen Sozialunternehmertum genutzt werden könnten

3.3.2. Öffentliches Beschaffungswesen

3.3.3. Staatliche Beihilfen

4. Über den Aktionsplan hinausgehende Ideen

5. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 27/11

... Sport wird in allen EU-Mitgliedstaaten auf verschiedenste Weise von der öffentlichen Hand finanziert. Auf einige Maßnahmen, etwa die sehr geringen Finanzbeiträge, die unter die De-Minimis-Verordnung fallen, braucht Artikel 107 Absatz 1 AEUV nicht unbedingt angewandt zu werden. Sind die Bedingungen dieses Artikels gegeben, dann sind staatliche Beihilfen im Prinzip mit dem EU-Recht unvereinbar, es sei denn, eine der in Artikel 107 AEUV vorgesehenen Ausnahmen ist anwendbar. Auch wenn staatliche Beihilfen für den Sport nicht ausdrücklich von der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erfasst werden, könnten doch einige von deren Bestimmungen auf sie anwendbar sein, und in diesem Fall könnten sie ohne vorherige Unterrichtung der Kommission als mit den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen vereinbar angesehen werden. Andernfalls muss die Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV im Voraus über eine neue Beihilfe unterrichtet werden, und sie kann erst gewährt werden, nachdem die Kommission dazu einen positiven Beschluss erlassen hat. Bisher gab es nur wenige Beschlüsse über staatliche Beihilfen für den Sport; ebenso wie für andere Bereiche, die sich in einer ähnlichen Lage befinden, haben Interessenträger wiederholt eine weitere Klärung hinsichtlich der Finanzierung von Infrastrukturen und Sportverbänden gefordert.



Drucksache 534/09

... - dass die Bundesregierung sich darüber hinaus im EU-Rat und bei der EU-Kommission dafür einsetzt, dass die Deminimis-Grenze der Agrar-Deminimis-Verordnung VO(EG) Nr. 1535/2007 vorerst für zwei Jahre befristet von 7.500 Euro auf 30.000 Euro erhöht wird und die maximal zulässigen Plafonds für die Mitgliedstaaten bzw. Länder sowie der Rahmen für Bürgschaftsregelungen entsprechend angepasst werden, und



Drucksache 739/06

... De-minimis-Verordnung

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 739/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

1. Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

2. § 2 wird wie folgt geändert:

3. § 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

4. § 5 wird wie folgt geändert:

5. § 8 wird wie folgt geändert:

6. § 10 wird wie folgt geändert:

7. Der Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 Satz 3 wird folgende Anlage vorangestellt:

8. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden Anlagen 2 und 3.

Artikel 2

I. Allgemeiner Teil

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 7

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe n

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 817/05

... Neufassung - die sieben geltenden Texte über staatliche Beilhilfen werden auf drei reduziert: die Freistellungsverordnung, ein Satz Leitlinien und die De- minimis-Verordnung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 817/05




Mitteilung

1. Einführung

2. eine NEUE Vereinfachungsstrategie auf EU-Ebene

a. Ein fortlaufendes Programm, das auf der praktischen Erfahrung der Betroffenen beruht

b. Ein Konzept auf der Grundlage von kontinuierlichen umfassenden sektorbezogenen Beurteilungen

3. das Vereinfachungskonzept der Kommission

a. Aufhebung

b. Kodifizierung18

c. Neufassung21

d. Änderung des Regelungskonzepts

e. Stärkere Nutzung der Informationstechnologie

4. Unterstützung der Institutionen und der Mitgliedstaaten

5. Schlussfolgerungen

Anhang I

Anhang 2


 
 
 


Drucksache 470/18 PDF-Dokument



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