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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 3/1/13 vom 21.01.13



Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen

906. Sitzung des Bundesrates am 1. Februar 2013

A

  • 1. Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.

B

Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat ferner, folgende Entschließung zu fassen:

  • 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in die Rechtsverordnung auf Grundlage von § 4 Absatz 1 AgrarMSG eine Regelung zur grundsätzlichen Freistellung eines geringfügigen Teils der Erzeugung (Freigrenze) von der Andienungspflicht aufzunehmen.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Neben der gebündelten Vermarktung über eine Erzeugerorganisation sollte die begrenzte Nutzung von Absatzmöglichkeiten, beispielsweise die Direktvermarktung bis zu einer festgesetzten Freigrenze, z.B. bis zu 10 % der Erzeugungsmenge eines Unternehmens, möglich sein, ohne einen vorherigen Beschluss des zuständigen Organs der Erzeugerorganisation herbeiführen zu müssen.

  • 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, auf europäischer Ebene auf eine Änderung der Regelungen in der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte zur Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse hinzuwirken, um den Milcherzeugern eine Stärkung ihrer Marktposition zu ermöglichen. Insbesondere sollte dabei ein Wegfall der starren Obergrenzen für die Größe einer Erzeugerorganisation zugunsten von Regelungen über den möglichen Bündelungsgrad für Milch unter Berücksichtigung der jeweils vorhandenen Marktstrukturen angestrebt und auch denjenigen Erzeugern, die Mitglied einer Genossenschaft sind, die Mitgliedschaft in Milcherzeugerorganisationen ermöglicht werden (Doppelmitgliedschaft).

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Zur Stärkung der Position der Erzeuger im Milchsektor sollten die bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Beschränkungen hinsichtlich der Größe von Erzeugerorganisationen und der Möglichkeit von Genossenschaftsmitgliedern, gleichzeitig Milcherzeugerorganisationen beizutreten, aufgehoben werden.


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