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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 7/11(B) vom 11.02.11



Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes

A

Der Bundesrat hat in seiner 879. Sitzung am 11. Februar 2011 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 16. Dezember 2010 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.

B

Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschließung gefasst:

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung erneut, in das Energiesteuergesetz zu Gunsten einer klima- und umweltfreundlichen Versorgung eine Regelung zur steuerlichen Entlastung von Fernwärme aufzunehmen.

Begründung:

Die Fernwärme leistet einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Klima- und Umweltziele Deutschlands. Insbesondere in Verbindung mit der Kraft- Wärme-Kopplung (KWK) sowie bei der Nutzung von Abwärme bietet sie eine hocheffiziente Verwendung regenerativer und fossiler Energieträger sowie die Nutzung Erneuerbarer Energien für Ballungsräume, die ein relativ begrenztes

Dachpotenzial und eingeschränkte Möglichkeiten für die Nutzung von Wärmepumpen auf der Basis von Erd- oder Umweltwärme aufweisen. Darüber hinaus reduzieren moderne hocheffiziente Fernwärmeanlagen im Vergleich zu Einzelheizungen die Bildung von Feinstaub und luftgetragenen Schadstoffen und tragen somit zu einer Verbesserung der Luftqualität in städtischen Verdichtungsräumen bei.

Eine steuerliche Entlastung der Fernwärme im Energiesteuergesetz ist wichtig und notwendig, um das von der Bundesregierung gesetzte Ziel, den KWK-Anteil an der gesamten Stromerzeugung bis 2020 auf 25 Prozent zu erhöhen, nicht zu gefährden.

Neben KWK-Anlagen sind Heizwerke ein wichtiger und notwendiger Bestandteil in den meisten Fernwärmenetzen. Sie gewährleisten nicht nur die effiziente Abdeckung von Bedarfsspitzen, sondern auch den ökologisch und ökonomisch sinnvollen Ausbau von Wärmenetzen.

Die an die Fernwärmenetze angeschlossenen Heizsysteme unterliegen in der Regel dem Emissionshandel und treten auf dem Wärmemarkt in Konkurrenz mit anderen Heizlösungen, die nicht am Emissionshandel teilnehmen, so dass keine vergleichbaren Ausgangsbedingungen auf dem Wärmemarkt bestehen.

Durch die steuerliche Entlastung könnten bestehende Wettbewerbsnachteile zu Gunsten der Fernwärme abgebaut und ein Beitrag zur Vermeidung der Steigerung der Mietnebenkosten geleistet werden.


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