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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 008/11 (PDF) vom 21.01.11



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 84. Sitzung am 20. Januar 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 17/4464 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige - Drucksache 17/3354 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert

  • a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

"3. § 69 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  • a) InNummer 1wirddieAngabe"80"durch die Angabe"140"ersetzt.
  • b) In Nummer 2 und 2a wird jeweils die Angabe "200" durch die Angabe "260" ersetzt.
  • c) InNummer 3wirddieAngabe"40"durch die Angabe"100"ersetzt."
  • b) In Nummer 4 wird § 78 Absatz 1 Satz 2 wie folgt gefasst:

    "Aufenthaltserlaubnisse, die nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6) auszustellen sind, werden auf Antrag als Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt."

  • c) In Nummer 5 werden in § 78a Absatz 1 die Sätze 2, 5 und 6 gestrichen.
  • d) In Nummer 10 wird § 105b Satz 3 gestrichen.

2. Artikel 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

  • a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

    "Unter den Voraussetzungen des § 78a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes können Aufenthaltskarten nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und Daueraufenthaltskarten nach § 5 Absatz 6 Satz 2 auf einem einheitlichem Vordruck ausgestellt werden."

  • b) InSatz5werdennachderAngabe" § 105b"die Wörter"Satz1und2"gestrichen.

3. In Artikel 4 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

"Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. September 2011 in Kraft."

Fristablauf: 11.02.11
Erster Durchgang: Drucksache. 536/10 (PDF)


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