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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 19/1/15 vom 23.02.15



Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Optimale Nutzung der im Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgesehenen Flexibilität - COM (2015) 12 final

931. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2015

A

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU) und der Finanzausschuss (Fz) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

  • 1. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission die in den geltenden Regeln des Stabilitäts- und Wirtschaftspakts (SWP) enthaltene Flexibilität optimal nutzen will.
  • 2. Eine transparente und einheitliche Anwendung der auslegungsfähigen Kriterien des SWP kann die Rechtssicherheit innerhalb des Euro-Währungsgebietes und der EU erhöhen.
  • 3. Sie liegt damit auf einer Linie mit den vom Europäischen Rat am 27. Juni 2014 verabschiedeten Schlussfolgerungen und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Haushaltskonsolidierung in wachstumsfreundlicher und differenzierter Weise fortgesetzt werden muss.
  • 4. Die Grenzen der Flexibilität und damit des SWP müssen in jedem Fall eingehalten werden, um die Glaubwürdigkeit des Pakts und damit auch die Glaubwürdigkeit der Euro-Zone insgesamt zu erhalten.
  • 5. Durch die Berücksichtigung von größeren Strukturreformen im Rahmen der präventiven Komponente des Pakts wird der Erkenntnis Rechnung getragen, dass Arbeitsplätze, Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit nur dann dauerhaft und nachhaltig sein können, wenn die hierfür erforderlichen Strukturen in den Mitgliedstaaten geschaffen werden.
  • 6. Vor diesem Hintergrund bekräftigt der Bundesrat die Forderung der Kommission, dass Reformen, bei denen gemäß der "Strukturreformklausel" eine Abweichung vom mittelfristigen Haushaltsziel möglich ist, zuvor sämtlich verabschiedet und vollständig umgesetzt werden müssen.
  • 7. Allein die Vorlage eines "umfassenden, detaillierten mittelfristigen Strukturreformplans" wird nicht als ausreichend angesehen.

B

  • 8. Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.

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