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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 020/15 (PDF) vom 29.01.15



Vorschlag des Ständigen Beirats
Neubenennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union
(hier: - Bundesratsbeauftragte, die seit 2011 oder später in Beratungsgremien der Europäischen Union tätig sind sowie - Bundesratsbeauftragte für Beratungen zur Festlegung der Verhandlungsposition der Bundesrepublik Deutschland zu Vorhaben der Europäischen Union, deren Neubestellung in 2014 ansteht.)

In Ergänzung seines Beschlusses vom 19. Dezember 2014 zu BR-Drucksache 300/14 (PDF) benennt der Bundesrat gemäß § 6 Absatz 1 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. September 2009, in Verbindung mit Abschnitt I der Bund-Länder-Vereinbarung vom 10. Juni 2010, folgende Beauftragte für Beratungsgremien der Kommission und des Rates der Europäischen Union sowie für Weisungssitzungen der Bundesregierung:

Erster Beschluss des Bundesrates vom 19. Dezember 2014, BR-Drucksache 300/14(B) HTML PDF

  • 18. Ausschuss für Bildungsfragen und Weisungssitzungen zum Ministerrat "Bildung, Jugend, Kultur und Sport"; Bereich Bildung Nordrhein-Westfalen Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen bei der Europäischen Union (Jörg Janßen) Rat Bildung, Jugend, Kultur und Sport (einschl. audiovisueller Bereich)
  • 103. - Bildung Nordrhein-Westfalen Ministerium für Schule und Weiterbildung (Ministerin Sylvia Löhrmann)

    Stellvertreter: Bayern Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (Staatsminister Dr. Ludwig Spaenle)

    Soweit der Bundesrat einen Ländervertreter für Ministerräte nicht durch speziellen Beschluss benannt hat, gilt allgemein derjenige Landesminister als benannt, der den Vorsitz in der entsprechenden Fachministerkonferenz der Länder führt. Sind mehrere Fachministerkonferenzen zuständig, erfolgt die Vertretung nach Absprache im Einzelfall.

    Als Stellvertreter auf Ratsebene gelten als benannt:

    Die Vertreter im Vorsitz der Fachministerkonferenzen, bei mehreren Vertretern der Rangerste, bei fehlender Vertretungsregelung der designierte Vorsitzende der nächsten Amtsperiode.

    (vgl. BR-Drucksache 1095/94 (B), S. 9)

  • 104. - Kultur Bayern Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (Staatsminister Dr. Ludwig Spaenle)

    Stellvertreter: Saarland Ministerium für Bildung und Kultur (Minister Ulrich Commerçon) Soweit der Bundesrat einen Ländervertreter für Ministerräte nicht durch speziellen Beschluss benannt hat, gilt allgemein derjenige Landesminister als benannt, der den Vorsitz in der entsprechenden Fachministerkonferenz der Länder führt. Sind mehrere Fachministerkonferenzen zuständig, erfolgt die Vertretung nach Absprache im Einzelfall.

    Als Stellvertreter auf Ratsebene gelten als benannt:

    Die Vertreter im Vorsitz der Fachministerkonferenzen, bei mehreren Vertretern der Rangerste, bei fehlender Vertretungsregelung der designierte Vorsitzende der nächsten Amtsperiode.

    (vgl. BR-Drucksache 1095/94 (B), S. 9)

    Rat Wettbewerbsfähigkeit (Binnenmarkt, Industrie, Forschung und Raumfahrt; einschl. Tourismus)

  • 105. - Forschung
    • a) Brandenburg Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur (Ministerin Sabine Kunst)

      Stellvertreter: Hessen Ministerium für Wissenschaft und Kunst (Minister Boris Rhein)

      Soweit der Bundesrat einen Ländervertreter für Ministerräte nicht durch speziellen Beschluss benannt hat, gilt allgemein derjenige Landesminister als benannt, der den Vorsitz in der entsprechenden Fachministerkonferenz der Länder führt. Sind mehrere Fachministerkonferenzen zuständig, erfolgt die Vertretung nach Absprache im Einzelfall.

      Als Stellvertreter auf Ratsebene gelten als benannt:

      Die Vertreter im Vorsitz der Fachministerkonferenzen, bei mehreren Vertretern der Rangerste, bei fehlender Vertretungsregelung der designierte Vorsitzende der nächsten Amtsperiode.

      (vgl. BR-Drucksache 1095/94 (B), S. 9)


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