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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 024/20 (PDF) vom 24.01.20



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 137. Sitzung am 19. Dezember 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Finanzausschusses - Drucksache 19/16116 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes - Drucksache 19/12088 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 14.02.20
Erster Durchgang: Drucksache. 228/19 (PDF)

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

  • a) In § 3 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort "Stellen" die Wörter "des Bundes und der Länder" eingefügt.
  • b) In § 6 Absatz 2 werden die Wörter "die Zollfahndungsämter" durch das Wort "sie" ersetzt.
  • c) § 72 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
    • aa) In Nummer 1 wird das Wort "teilnehmen" durch das Wort "teilnimmt" und das Wort "benutzen" durch das Wort "benutzt" ersetzt.
    • bb) In Nummer 2 wird das Wort "entgegennehmen" durch das Wort "entgegennimmt" und das Wort "weitergeben" durch das Wort "weitergibt" ersetzt.
    • cc) In Nummer 3 wird das Wort "benutzen" durch das Wort "benutzt" ersetzt.
    • dd) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
      • aaa) In Buchstabe b wird nach dem Wort "ziehen" das Wort "könnte" eingefügt.
      • bbb) In Buchstabe c wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt und werden nach dem Wort "genannten" die Wörter "Straftat oder einer in Absatz 2 genannten Handlung" eingefügt.
  • d) In § 83 werden die Wörter "solche Verwaltungsakte" durch die Wörter "unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen" ersetzt.
  • e) Nach § 106 wird folgender § 107 eingefügt:

    " § 107 Verordnungsermächtigung

    Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit des Amtsgerichts nach

    • 1. § 46 Absatz 3 Satz 2,
    • 2. § 50 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 5, § 30 Absatz 3 Satz 5 oder § 62 Absatz 5 Satz 3,
    • 3. § 60 Absatz 3 Satz 2,
    • 4. § 93 Absatz 3 Satz 6 und
    • 5. § 94 Absatz 3 Satz 5

    durch Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht zu übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."

  • f) Der bisherige § 107 wird § 108.

2. Dem Artikel 2 Absatz 4 wird folgende Nummer 3 angefügt:

"3. In § 4 Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe "2020" durch die Angabe "2024" ersetzt."


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