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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 026/17 (PDF) vom 20.01.17



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuregelung des Bundesarchivrechts

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 212. Sitzung am 19. Januar 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Kultur und Medien - Drucksache 18/10813 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Bundesarchivrechts - Drucksache 18/9633 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 10.02.17
Erster Durchgang: Drucksache. 234/16 (PDF)

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

  • a) § 3 wird wie folgt geändert:
    • aa) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

      "Dies kann auch durch Digitalisierung und öffentliche Zugänglichmachung im Internet geschehen."

    • bb) In Absatz 3 werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "ihm diese Unterlagen angeboten werden und" eingefügt.
  • b) In § 5 Absatz 5 wird das Wort "automatisierte" gestrichen.
  • c) § 6 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    "Unterlagen der Nachrichtendienste sind anzubieten, wenn sie deren Verfügungsberechtigung unterliegen und zwingende Gründe des nachrichtendienstlichen Quellen- und Methodenschutzes sowie der Schutz der Identität der bei ihnen beschäftigten Personen einer Abgabe nicht entgegenstehen."

  • d) § 11 wird wie folgt geändert:
    • aa) In Absatz 3 wird das Wort "unterlagen" durch das Wort "unterliegen" ersetzt.
    • bb) In Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter "nach einem Informationszugangsgesetz zugänglich gemacht worden sind" durch die Wörter "bereits einem Informationszugang nach einem Informationszugangsgesetz offengestanden haben" ersetzt.
  • e) In § 16 Absatz 1 werden die Wörter "Archiven, Museen und Forschungs- und Dokumentationsstellen" durch die Wörter "Archiven, Bibliotheken und Museen sowie Forschungs- und Dokumentationsstellen" ersetzt.
  • f) § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    • aa) In Nummer 1 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.
    • bb) In Nummer 2 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.

2. Artikel 4 wird wie folgt gefasst:

"Artikel 4
Änderung des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes

Artikel 4 Absatz 35 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) wird aufgehoben."


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