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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 026/20 (PDF) vom 24.01.20



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 137. Sitzung am 19. Dezember 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit - Drucksache 19/16148 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes - Drucksachen 19/10899, 19/13289 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 14.02.20
Erster Durchgang: Drucksache. 243/19 (PDF)

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

"2. § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden,"."

2. In Nummer 3 wird § 45a wie folgt geändert:

  • a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    • aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

      "Ernste wirtschaftliche Schäden im Sinne von § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 können auch drohen, wenn ein Wolf nicht landwirtschaftlich gehaltene Weidetiere reißt, soweit diese durch zumutbare Herdenschutzmaßnahmen geschützt waren."

    • bb) Folgender Satz wird angefügt:

      "Die Anforderungen des § 45 Absatz 7 Satz 2 und 3 sind zu beachten."

  • b) In Absatz 3 werden die Wörter "und 3 gelten nicht" durch die Wörter "gelten insoweit nicht" ersetzt.
  • c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
    • aa) In Satz 3 wird das Wort "möglichst" gestrichen.
    • bb) Folgender Satz wird angefügt:

      "Bei Gefahr im Verzug bedarf es der vorherigen Benachrichtigung nach Satz 3 nicht."


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