umwelt-online [Aktuell ] [Preise (PDF)] [BR ] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]  

Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 029/17 (PDF) vom 20.01.17



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 209. Sitzung am 15. Dezember 2016 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit - Drucksache 18/10663 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes - Drucksache 18/10026 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen angenommen.

Fristablauf: 10.02.17
Erster Durchgang: Drucksache. 494/16 (PDF)

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

"Gesetz zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes".

2. In Artikel 1 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

"Artikel 1
Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes".

3. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 2 eingefügt:

,Artikel 2
Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

"2. auf Verlangen des Endnutzers Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen; die Rücknahme darf nicht an den Kauf eines Elektro- und Elektronikgerätes geknüpft werden und ist auf fünf Altgeräte pro Geräteart beschränkt."

2. § 45 wird wie folgt geändert:

  • a) In Absatz 1 wird nach Nummer 13 folgende Nummer 13a eingefügt:

    "13a. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 erster Halbsatz ein Altgerät nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zurücknimmt,".

  • b) In Absatz 2 wird die Angabe "und 12" durch die Angabe ", 12 und 13a" ersetzt.`

4. Der bisherige Artikel 2 wird Artikel 3 und wie folgt gefasst:

"Artikel 3
Inkrafttreten

  • (1) Artikel 1 tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
  • (2) Artikel 2 tritt am 1. Juni 2017 in Kraft."

Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.