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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 041/05 (PDF) vom 28.01.05



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Zweites Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 154. Sitzung am 27. Januar 2005 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit - Drucksache 015/4744 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Seemannsgesetzes - Drucksache 015/4638 mit folgenden Maßgaben, im übrigen unverändert angenommen:

1. Die überschrift wird wie folgt gefasst:

  • "Zweites Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze".

2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

  • a) Der Nummer 1 werden folgende Nummern 01 bis 03 vorangestellt:
    • "01. § 42 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

      (1) Das Besatzungsmitglied hat vom Beginn bis zum Ende des Heuerverhältnisses im Falle einer Erkrankung oder Verletzung Anspruch auf ausreichende und zweckmäßige Krankenfürsorge auf Kosten des Reeders, soweit die §§ 44, 46 und 47 nichts anderes bestimmen."

    • 02. In § 44 Abs. 1 und 2 werden jeweils vor dem Wort "Besatzungsmitglied" die
      Wörter "in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte" eingefügt.
    • 03. § 47 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 wird nach dem Wort "Besatzungsmitglied" ein Komma und werden die Wörter ,;das in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist," eingefügt.

      b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      (2) Ist das Besatzungsmitglied außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes zurückgelassen, so endet die Krankenfürsorge auf Kosten des Reeders, wenn das Besatzungsmitglied, das in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, in den Geltungsbereich des Grundgesetzes zurückbefördert oder zurückgekehrt ist. Die Krankenfürsorge auf Kosten des Reeders endet für jedes Besatzungsmitglied spätestens mit dem Ablauf der sechsundzwanzigsten Woche, nachdem es das Schiff verlassen hat. Bei Verletzung infolge eines Arbeitsunfalls endet die Krankenfürsorge, sobald der zuständige Träger der Unfallversicherung mit seinen Leistungen beginnt."

  • b) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 5a und 5b eingefügt: "5a. § 63 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    "Vor Ablauf der dreimonatigen Frist des Satzes 1 endet das Heuerverhältnis mit dem Tage, an dem das Besatzungsmitglied in dem Staat eintrifft, in dem der Bestimmungsort nach § 73 Abs. 2 liegt, wenn

    der Reeder für eine unverzügliche Heimschaffung nach Maßgabe der §§ 72 bis 74 sorgt oder

    das Besatzungsmitglied für seine Heimschaffung auf eigene Kosten sorgt und ein Ersatzmann, über dessen Eignung im Zweifel das Seemannsamt entscheidet, ohne besondere Kosten für den Reeder und ohne Aufenthalt für das Schiff an seine Stelle treten kann."

    5b. In § 66 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort "Rückbeförderung" durch das Wort "Heimschaffung" ersetzt."

    c) In Nummer 6 werden nach dem Buchstaben b folgende Buchstaben c und d eingefügt:

  • "c) In Absatz 2 werden die Wörter "freie Rückbeförderung" durch das Wort "Heimschaffung" ersetzt.

    d) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben."

  • d) Nach Nummer 8 werden folgende Nummern 8a bis 8e eingefügt:

    "8a. In § 75 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "im Geltungsbereich des Grundgesetzes" durch die Wörter "in dem Staat, in dem der Bestimmungsort nach § 73 Abs. 2 liegt" ersetzt.

    8b. § 78 wird wie folgt geändert:

    Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

    (4) Die Vorschriften der §§ 72 bis 74 über die Heimschaffung gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Falle der außerordentlichen Kündigung Absatz 3 in Bezug zu nehmen ist."

    In Absatz 5 werden die Wörter "freie Rückbeförderung" durch das Wort "Heimschaffung" und wird die Angabe " §§ 72 und 73" durch die Angabe §§ 72 bis 74" ersetzt.

    8c. In § 79 wird die Angabe "71, 72, 75 und 76" durch die Angabe "71 bis 76" ersetzt.

    8d. § 124 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    In Nummer 2 wird die Angabe " § 115 Abs. 3" durch die Angabe " § 115 Abs. 4" ersetzt.

    In Nummer 5 wird die Angabe "72 Abs. 4" durch die Angabe "74 Abs. 7" ersetzt.

    8e. In § 125 Nr. 7 wird die Angabe "72 Abs. 4" durch die Angabe "74 Abs. 7" und die Angabe "78 Abs. 4" durch die Angabe "78 Abs. 3 Satz 4" ersetzt."

  • e) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt:

    "10. In § 140 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe " §§ 53 und 60" durch die Angabe " §§ 53, 54 und 60" ersetzt."

3. Nach Artikel 2 werden folgende neue Artikel 3, 4 und 5 eingefügt:

  • "Artikel 3
    Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

    Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In § 287 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 5" durch die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 4" ersetzt.

    2. § 434d Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    In Satz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2004" durch die Angabe "30. Juni 2005" ersetzt.

    In Satz 2 werden die Wörter " § 92 Abs. 2 Satz 2 in der seit dem l. Januar 2002 geltenden Fassung" durch die Wörter " § 85 Abs. 2 Satz 3 in der seit dem l. Januar 2003 geltenden Fassung" ersetzt.

    Artikel 4

    Änderung des Mitbestimmungsgesetzes

    In § 12 Abs. 1 Satz 2 des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird die Angabe " Zehntel oder 100" durch die Angabe "Zwanzigstel oder 50" ersetzt.

    Artikel 5

    Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung
    der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen
    des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie

    In § 10 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung," das zuletzt durch geändert worden ist, wird die Angabe "Zehntel oder 100" durch die Angabe "Zwanzigstel oder 50" ersetzt."

4. Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 6 und wie folgt gefasst:

  • "Artikel 6 Inkrafttreten

    Die Artikel 1, 2, 4 und 5 dieses Gesetzes treten am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Artikel 3 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom l. August 2004, Artikel 3 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft."


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