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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 044/11 (PDF) vom 01.02.11



Mitteilung der Präsidentin
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union im Bereich des Steuerrechts

Die gemeinsame Liste der Beratungsgremien bei Kommission und Rat (Abschnitt I Nummer 2 der Bund-Länder-Vereinbarung) ist um zwei Gremien auf dem Gebiet der "indirekten Steuern" ergänzt worden.

Da der Benennungszeitraum für den Bereich des Steuerrechts abgelaufen ist, stehen somit nachfolgende Arbeitsgruppen des Rates und der Kommission bzw. Themen zur Neubenennung an:

I. Gremien des Rates Arbeitsgruppe Steuerfragen

Indirekte Steuern

Mehrwertsteuer

  • 1. Ansprechpartner für die Bundesregierung bzw. Koordinator
  • 2. Mehrwertsteuer
    • - Mehrwertsteuersystem
    • - Durchführungsbestimmungen
    • - Sonderregelungen und sonstige Richtlinien
    • - Mehrwertsteuerliche Pflichten und Vollzugsfragen
    • - Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und Mehrwertsteuerbetrug

Verbrauchsteuern

  • 3. Energiesteuern
  • 4. Steuern auf Alkohol und alkoholische Getränke
  • 5. Sonstige Verbrauchsteuern

Kraftfahrzeugsteuern

  • 6. Kraftfahrzeugsteuern

Direkte Steuern

  • 7. Gewinnermittlungssteuern
  • 8. Körperschaftsteuern
  • 9. Fusionsrichtlinie, Mutter-Tochter-Richtlinie
  • 10. Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung

II. Gremien der Kommission

Mehrwertsteuer

  • 11. Ansprechpartner für die Bundesregierung bzw. Koordinator
  • 12. Beratender Ausschuss für die Mehrwertsteuer
  • 13. Arbeitsgruppe I (Mehrwertsteuer) inkl. etwaiger temporärer Arbeitsgruppen
  • 14. Ständiger Ausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Steuern (SCAC)

Weitere Gremien:

  • 15. Taxation Policy Group

Der Bundesrat kann gemäß § 6 Absatz 1 EUZBLG i.V.m. Abschnitt I der Bund-Länder-Vereinbarung für die genannten Gremien unter Abschnitt I Ziffern 1, 3 bis 10 sowie unter Abschnitt II Ziffern 11 bis 15 jeweils eine Bundesratsbeauftragte oder einen Bundesratsbeauftragten zur Teilnahme (Liste B) benennen.

Für das Gremium unter Abschnitt I Ziffer 2 kommt die Benennung von insgesamt fünf Bundesratsbeauftragten in Betracht.

Die Benennungen werden zum 1. Januar 2011 wirksam.


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