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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 45/1/06 vom 09.02.06



Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes - Antrag des Landes Baden-Württemberg -Punkt 17 der 819. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2006

Der Bundesrat möge die Einbringung des Gesetzentwurfs mit folgender Maßgabe beschließen:

Zu Artikel 1 Nr. 4 ( § 187 Abs. 3 SGG)

In Artikel 1 Nr. 4 § 187 ist Absatz 3 wie folgt zu fassen:

(3) Die Höhe der allgemeinen Verfahrensgebühr wird für das Verfahren


vor den Sozialgerichten auf 37 Euro,
vor den Landessozialgerichten auf 75 Euro,
vor dem Bundessozialgericht auf 112 Euro

festgesetzt."

Folgeänderungen:

  • a) In der allgemeinen Begründung ist Absatz 5 wie folgt zu ändern:
    • aa) In Satz 2 ist Zahl "75" durch die Zahl "37", die Zahl "150" durch die Zahl "75" und die Zahl "225" durch die Zahl "112" zu ersetzen.
    • bb) Satz 4 ist zu streichen.
  • b) In der Einzelbegründung zu Artikel 1 Nr. 4 § 187 ist Absatz 4 wie folgt zu ändern:
    • aa) In Satz 1 ist die Zahl "75" durch die Zahl "37", die Zahl "150" durch die Zahl "75" und die Zahl "225" durch die Zahl "112" zu ersetzen.
    • bb) Satz 2 ist zu streichen.

Begründung (nur für das Plenum):

Die reduzierten Gebühren werden der besonderen Schutzbedürftigkeit der Versicherten, Leistungsempfänger und Behinderten eher gerecht.


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