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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 47/1/16 vom 19.02.16



Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung - COM (2016) 25 final; Ratsdok. 5638/16

942. Sitzung des Bundesrates am 26. Februar 2016

A

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Finanzausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

  • 1. Der Bundesrat begrüßt den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung und die damit verbundene Erweiterung des automatischen Informationsaustauschs um die länderbezogene Berichterstattung, das sogenannte countrybycountryreporting.
  • 2. Es handelt sich um ein bereits ab 2016 verpflichtend umzusetzendes Ergebnis aus dem Projekt "Base Erosion and Profit Shifting (BEPS)" der OECD. Der Bundesrat begrüßt insoweit die angestrebte kurzfristige und europaweit einheitliche Umsetzung eines Kernelements des BEPS-Aktionspunkts 13.
  • 3. Mit der länderbezogenen Berichterstattung wird die Transparenz erhöht. Die Steuerverwaltung erhält bei multinational tätigen Unternehmen einen Überblick über die globale Aufteilung der Erträge und Steuern auf die verschiedenen Staaten und kann leichter und schneller einschätzen, ob durch Verrechnungspreispraktiken eine Gewinnverlagerung stattfindet.
  • 4. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich gegenüber der Kommission für Änderungen am Richtlinienentwurf einzusetzen, um den Unternehmen angemessene und erfüllbare Berichtspflichten aufzuerlegen. Das gilt insbesondere für mögliche Berichtspflichten von Betriebsstätten und Tochtergesellschaften mit Muttergesellschaft im Drittland.
  • 5. Er bittet die Bundesregierung darüber hinaus, dafür Sorge zu tragen, dass Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen ebenso wie das Steuergeheimnis sachgerecht geschützt werden.
  • 6. Insbesondere im Hinblick auf die angestrebte internationale Vereinheitlichung der Berichtspflichten und den knappen Zeitplan sollte sich die Richtlinie an den Empfehlungen der OECD orientieren und nicht darüber hinausgehen.

Vorlagenbezogene Vertreterbenennung

  • 7. Der Bundesrat benennt für die Beratungen der Vorlage in den Gremien des Rates gemäß § 6 Absatz 1 EUZBLG in Verbindung mit Abschnitt I der Bund-Länder-Vereinbarung einen Vertreter des LandesNordrhein-Westfalen, Finanzministerium (RD Marcus Spahn).

Direktzuleitung an die Kommission

  • 8. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.

B

  • 9. Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.

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