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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 053/13(B) HTML PDF vom 22.03.13



Beschluss des Bundesrates
Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

Der Bundesrat hat in seiner 908. Sitzung am 22. März 2013 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen und die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.

Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

A Änderungen

1. Zu § 3 Absatz 2 Nummer 5

In § 3 Absatz 2 Nummer 5 sind die Wörter "in Fertigpackungen" zu streichen.

Begründung:

Die in § 3 Absatz 2 Nummer 5 vorgesehene Regelung würde dazu führen, dass frisches Geflügelfleisch nur verpackt, aber nicht unverpackt mit dem Verbrauchsdatum zu kennzeichnen ist. Dies entspricht in keiner Weise der Zielsetzung von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 (Vermarktungsnormen Geflügelfleisch), denn dieser gilt ohne Einschränkung für jedes angebotene frische Geflügelfleisch. Soweit für "Geflügelfleisch in Fertigpackungen" besondere Anforderungen gestellt werden, sind diese in Artikel 5 Absatz 4 und für "Geflügelfleisch nicht in Fertigpackungen" in Artikel 5 Absatz 5 getroffen.

2. Zu § 6 Absatz 2 Satz 1

In § 6 Absatz 2 Satz 1 sind die Wörter "der Kontrollen" durch die Wörter "der Einzelwerte der einzeln kontrollierten Schlachtkörper" zu ersetzen.

Begründung:

Diese Formulierung dient der Rechtsklarheit.

3. Zu § 6 Absatz 3 Satz 1 und 2

In § 6 Absatz 3 Satz 1 und 2 ist jeweils das Wort "Schlachthof" durch die Wörter "Verfügungsberechtigten des Loses" zu ersetzen.

Begründung:

Diese Formulierung dient der Rechtsklarheit und gewährleistet, dass auf allen Stufen des Handels, auf denen auch eine Kontrolle des Fremdwassergehalts erfolgt, die Vermarktung bis zum Abschluss des Kontrollverfahrens untersagt ist.

B Entschließung

  • 1. Der Bundesrat tritt der im besonderen Teil des Begründungstexts zu § 3 der Verordnung gewählten Formulierung entgegen, wonach ein Inverkehrbringen im Sinne von § 3 eine Änderung der Eigentumsverhältnisse voraussetzt, da diese Formulierung von der EU-rechtlichen Grundlage abweicht.
  • 2. Der Bundesrat hält darüber hinaus die im besonderen Teil des Begründungstextes zu § 3 der Verordnung enthaltene Formulierung "Frosten" für nicht zutreffend. Der Begriff "Frosten" entspricht nicht der EU-rechtlichen Definition der Angebotszustände, was zu Unklarheiten im Vollzug führen kann. Der korrekte Begriff an dieser Stelle der Begründung wäre "Tiefgefrieren".

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