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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 53/2/13 vom 20.03.13



Antrag des Landes Niedersachsen
Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

Punkt 73 der 908. Sitzung des Bundesrates am 22. März 2013

Der Bundesrat stimmt der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 Grundgesetz mit der Maßgabe folgender Änderung zu:

Zu § 6 Absatz 3 Satz 1 und 2

In § 6 Absatz 3 Satz 1 und 2 ist jeweils das Wort "Schlachthof" durch die Wörter "Verfügungsberechtigten des Loses" zu ersetzen.

Begründung:

Diese Formulierung dient der Rechtsklarheit und gewährleistet, dass auf allen Stufen des Handels, auf denen auch eine Kontrolle des Fremdwassergehalts erfolgt, die Vermarktung bis zum Abschluss des Kontrollverfahrens untersagt ist.


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