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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 054/07 (PDF) vom 26.01.07



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste
(Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz - EIGVG)

  • 830. Sitzung des Bundesrates am 16.02.07:

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 76. Sitzung am 18. Januar 2007 aufgrund der Beschlussempfehlung und des. Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie - Drucksache 016/4078 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste -( Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz - ElGVG) - Drucksachen 016/3078, 016/3135 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.


Fristablauf: 16.02.07
Erster Durchgang: Drucksache. 556/06 (PDF)

  • 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
    • a) § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
      • aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

        "1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht. alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,".

      • bb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
      • cc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:

        "7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber."

    • b) In § 14 Abs. 2 werden nach den Wörtern "der Strafverfolgung", die Wörter "zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder," eingefügt.
  • 2. In Artikel 3 wird die Angabe " § 3 Nr. 1" durch die Angabe " § 2 Nr. 1" ersetzt.
  • 3. In Artikel 5 Satz 2 wird die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 1 und 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3721)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 15 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553)" ersetzt.

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