umwelt-online [Aktuell ] [Preise (PDF)] [BR ] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]  

Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 056/17 (PDF) vom 27.01.17



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Energiestatistikgesetz
(EnStatG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 215. Sitzung am 26. Januar 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Energie - Drucksache 18/10999 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Energiestatistikgesetzes (EnStatG) - Drucksache 18/10350 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 17.02.17
Erster Durchgang: Drucksache. 550/16 (PDF)

1. § 1 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

"5. über Flüssiggas, Klärgas, Klärschlamm, Tiefengeothermie, Biokraftstoffe, Mineralöl und Mineralölerzeugnisse (§ 7) sowie".

2. § 3 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 6 wird aufgehoben.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

  • a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

    " § 7 Erhebungen über Flüssiggas, Klärgas, Klärschlamm, Tiefengeothermie, Biokraftstoffe, Mineralöl und Mineralölerzeugnisse".

  • b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
  • c) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden angefügt:
    • "5. bei allen Unternehmen, die Mineralöl fördern oder Mineralölerzeugnisse herstellen oder herstellen lassen, Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
      • a) die Menge des geförderten Mineralöls,
      • b) die eingesetzte Menge von Mineralöl, von zur Verarbeitung bestimmten Mineralölerzeugnissen und von sonstigen Einsatzstoffen in Verarbeitungsanlagen,
      • c) die zur Herstellung von Mineralölerzeugnissen eigenverbrauchte Menge an Mineralöl und Mineralölerzeugnissen,
      • d) die Menge der hergestellten Mineralölerzeugnisse,
      • e) die Bestandsmengen von Mineralöl und Mineralölerzeugnissen,
    • 6. bei allen Unternehmen, die Heizöle oder Flugkraftstoffe an Letztverbraucher abgeben, länderweise die Menge der abgesetzten Mineralölerzeugnisse, getrennt nach Erzeugnissen und Abnehmergruppen."
  • d) Folgender Satz wird angefügt:

    "Soweit den statistischen Ämtern der Länder die Daten nach Satz 1 Nummer 5 aus Erhebungen anderer Behörden zur Verfügung gestellt werden, ist von der Durchführung der Erhebung nach Satz 1 Nummer 5 abzusehen."

4. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  • a) Die folgenden Nummern 11 und 12 werden eingefügt:
    • "11. für die Erhebungen nach § 7 Nummer 5 die Leitungen der Unternehmen, die Mineralöl fördern oder Mineralölerzeugnisse herstellen oder herstellen lassen,
    • 12. für die Erhebungen nach § 7 Nummer 6 die Leitungen der Unternehmen, die Heizöle oder Flugkraftstoffe an Letztverbraucher abgeben,".
  • b) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 13.

Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.