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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 060/08 (PDF) vom 25.01.08



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 140. Sitzung am 25. Januar 2008 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 016/7871 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze - Drucksachen 016/6291, 016/6569 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

  • I. Nach Artikel 1 werden die folgenden Artikel 1a und 1b eingefügt:

    "Artikel 1a
    Änderung des Bundesbeamtengesetzes

    In § 36 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S.675), das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, wird nach Nummer 7 folgende Nummer 8 angefügt:

    "8. den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,".

    "Artikel 1b
    Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

    Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    • 1. In der Besoldungsgruppe B 2 wird
      • a) der Fußnotenhinweis "5)" gestrichen
      • b) die Fußnote "5)" aufgehoben.
    • 2. In der Besoldungsgruppe B 3 werden
      • a) die Amtsbezeichnungen "Direktor der Bundespolizeiakademie" und "Direktor der Bundespolizeidirektion" gestrichen,
      • b) nach der Amtsbezeichnung "Direktor in der Bundespolizei" der Zusatz "- als Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums - " eingefügt,
      • c) nach der Amtsbezeichnung "Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit" die Amtsbezeichnung "Präsident einer Bundespolizeidirektion" und der Fußnotenhinweis "25)" eingefügt und
      • d) nach der Fußnote 24 folgende Fußnote 25 angefügt:

        "25) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5".

    • 3. In der Besoldungsgruppe B 4 werden
      • a) nach der Amtsbezeichnung "Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein" die Amtsbezeichnung "Präsident der Bundespolizeiakademie" und
      • b) nach der Amtsbezeichnung "Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes" die Amtsbezeichnung "Präsident einer Bundespolizeidirektion" und der Fußnotenhinweis "9)" eingefügt,
      • c) nach der Fußnote 8 folgende Fußnote 9 angefügt:

        "9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5".

    • 4. In der Besoldungsgruppe B 5 werden
      • a) nach der Amtsbezeichnung "Präsident des Oberprüfungsamtes für die höheren technischen Verwaltungsbeamten" die Amtsbezeichnung "Präsident einer Bundespolizeidirektion" und die Fußnotenhinweise 8) und 9) eingefügt,
      • b) nach der Fußnote 7 die folgenden Fußnoten 8 und 9 angefügt:
        • "8) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4
        • 9) Der erste Stelleninhaber dieses Amtes bei der Bundespolizeidirektion in Berlin erhält Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6, soweit ihm bisher ein Amt dieser Besoldungsgruppe übertragen war.".
    • 5. In der Besoldungsgruppe B 6 werden
      • a) die Amtsbezeichnung "Präsident eines Bundespolizeipräsidiums" gestrichen und
      • b) nach der Amtsbezeichnung "Vizepräsident beim Bundeskriminalamt" die Amtsbezeichnung "Vizepräsident beim Bundespolizeipräsidium" eingefügt.
    • 6. In der Besoldungsgruppe B 7 wird die Amtsbezeichnung "Inspekteur der Bundespolizei" gestrichen.
    • 7. In der Besoldungsgruppe B 9 wird nach der Amtsbezeichnung "Präsident des Bundesnachrichtendienstes" die Amtsbezeichnung "Präsident des Bundespolizeipräsidiums" eingefügt.""
  • II. Nach Artikel 13 wird folgender Artikel 13a eingefügt:

    "Artikel 13a
    Änderung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes

    Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes vom 22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3214) wird wie folgt geändert:

    • 1. In Nummer 2 werden jeweils die Wörter "der Bundespolizeidirektion" durch die Angabe "der in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmten Bundespolizeibehörde" und jeweils die Wörter "die Bundespolizeidirektion" durch die Angabe "die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizeibehörde" ersetzt.
    • 2. In Nummer 3 werden die Wörter "die Bundespolizeidirektion" durch die Angabe "die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizeibehörde" ersetzt."
  • III. In Artikel 15 wird das Wort "Januar" durch das Wort "März" ersetzt.

Fristablauf: 15.02.08


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