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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 60/1/06 vom 24.02.06



Empfehlungen der Ausschüsse - 820. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2006
Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

A


Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten
empfiehlt dem Bundesrat,
der Verordnung
gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes
nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 2 Nr. 1 und 2 - neu - (Nummern 159a bis 159c.2 und Nummer 189.2 Bußgeldkatalog-Verordnung*)

"Artikel 2 ist wie folgt zu fassen:

"Artikel 2
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

Die Anlage der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), zuletzt geändert durch ... wird wie folgt geändert:

  • a) Nach Nummer 159.2.1 werden folgende Nummern eingefügt:(weiter wie Regierungsvorlage)


    * Bei Annahme der Ziffern 1 und 2 sind diese redaktionell zusammenzuführen.

  • b) In Nummer 189.2 werden die Spalten Lfd. Nr. , Tatbestand und StVZO wie folgt gefasst:
    " Lfd. Nr. Tatbestand StVZO
    189.2 das Fahrzeug oder der Zug nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war, § 31 Abs. 2
    § 69a Abs. 5 Nr. 3
    insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen § 31 Abs. 2, jeweils i.V.m. § 38 § 41 Abs. 1 bis 12, 15 bis 17 § 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 3 § 69a Abs. 5 Nr. 3"

Begründung

"Die Aufnahme des § 31 Abs. 2 in die StVZO-Spalte stellt klar, dass der Tatbestand auch für Fälle gilt, in denen ein Fahrzeugmangel vorliegt, der zwar nicht eines der Regelbeispiele erfüllt, aber die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt. Neben der Verletzung konkreter Bauvorschriften der StVZO kommen insoweit insbesondere Verschleißmängel in Betracht, die gegen § 30 Abs. 1 Nr. 1 StVZO verstoßen und sich dadurch als "vorschriftswidrig" im Sinne des § 31 Abs. 2 StVZO erweisen. Die Feststellung der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit" muss im Einzelfall unter Würdigung der konkreten Ausprägung des jeweiligen Fahrzeugmangels erfolgen.

Die Bewertung der jeweiligen Mängel durch die Richtlinie zur Einstufung von Fahrzeugmängeln nach § 29 StVZO (HU-Richtlinie) sollte bei der konkreten Entscheidung berücksichtigt werden.

2. Zu Artikel 2 Nr. 1 und 2 - neu - (Nummern 159a bis 159c.2 und Nummer 214 Bußgeldkatalog-Verordnung)*

"Artikel 2 ist wie folgt zu fassen:

"Artikel 2
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

"Die Anlage der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), zuletzt geändert durch ... wird wie folgt geändert:

  • a) Nach Nummer 159.2.1 werden folgende Nummern eingefügt: (weiter wie Regierungsvorlage)
  • b) In Nummer 214 werden die Spalten Lfd. Nr. , Tatbestand und StVZO wie folgt gefasst:
    " Lfd. Nr. Tatbestand StVZO
    214 Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt, § 30 Abs. 1
    § 69a Abs. 3 Nr. 1
    insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen § 38
    § 41 Abs. 1 bis 12, 15 Satz 1, 3, 4 Abs. 16, 17 § 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 3 § 69a Abs. 3 Nr. 3, 9, 13 "


* Bei Annahme der Ziffern 1 und 2 sind diese redaktionell zusammenzuführen.

Begründung

"Die Aufnahme des § 30 Abs. 1 in die StVZO-Spalte stellt klar, dass der Tatbestand auch für Fälle gilt, in denen der Fahrer ein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen hat, bei dem ein Fahrzeugmangel vorliegt, der zwar nicht eines der Regelbeispiele erfüllt aber die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt. In Betracht kommen insbesondere Verschleißmängel, die häufig nicht gegen eine konkrete Bauvorschrift der StVZO verstoßen, sondern eine Zuwiderhandlung gegen die allgemeine Vorschrift des § 30 Abs. 1 Nr. 1 StVZO darstellen. Die Feststellung der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit" muss im Einzelfall unter Würdigung der konkreten Ausprägung des jeweiligen Fahrzeugmangels erfolgen. Die Bewertung der jeweiligen Mängel durch die Richtlinie zur Einstufung von Fahrzeugmängeln nach § 29 StVZO (HU-Richtlinie) sollte bei der konkreten Entscheidung berücksichtigt werden.

B

  • 3. Der federführende Verkehrsausschuss und


    der Finanzausschuss
    empfehlen dem Bundesrat,
    der Verordnung
    gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes
    zuzustimmen.


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