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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 068/20 (PDF) vom 06.02.20



Mitteilung des Präsidenten
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für den Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache
(FRONTEX)

Der Bundesrat kann gemäß Artikel 101 Absatz 1 der FRONTEX-Verordnung∗ in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 der Verfahrensordnung des FRONTEX-Verwaltungsrates eine Bundesratsbeauftragte oder einen Bundesratsbeauftragten als nationale Beraterin bzw. als nationalen Berater im FRONTEX-Verwaltungsrat benennen.

Die Regelungen von § 6 EUZBLG finden entsprechend Anwendung.

∗ vgl. Drucksache 472/18 (PDF) = AE-Nr. 180903 (VERORDNUNG (EU) Nr. 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.11.2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) Nr. 2016/1624, Amtsblatt L 295 vom 14.11.2019, Seite 1)


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