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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 074/18(B) HTML PDF vom 08.06.18



Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinsichtlich Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen

COM (2018) 93 final; Ratsdok. 7066/18

Der Bundesrat hat in seiner 968. Sitzung am 8. Juni 2018 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:

  • 1. Der Bundesrat begrüßt das Paket der Kommission zur Mindestharmonisierung gedeckter Schuldverschreibungen, das einen prinzipienbasierten Ansatz verfolgt und sich an bereits funktionierenden Märkten orientiert. Das Paket bietet eine Chance in allen Teilen der EU, den Kreditinstituten mit gedeckten Schuldverschreibungen ein Refinanzierungsmittel zu eröffnen und somit die Finanzierung der Realwirtschaft zu fördern.
  • 2. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sicherzustellen, dass das funktionierende, im Finanzmarkt anerkannte und europäisch als vorbildlich geltende Instrument des deutschen Pfandbriefs durch das Regulierungspaket keinerlei Schaden nimmt, und zwar weder in seiner gesetzlichen Grundlage (Pfandbriefgesetz) noch in seiner Wertigkeit.
  • 3. Zur Frage der Mindestübersicherungsquote bei gedeckten Schuldverschreibungen (vergleiche Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d des Verordnungsvorschlags am Ende) gibt es in den funktionierenden Covered-Bonds-Märkten in Europa ganz unterschiedliche Regelungen dazu, welchen Zweck die Übersicherung erfüllen soll. Dementsprechend unterschiedlich sind auch die Rechtsrahmen zur Frage ausgestaltet, wie und nach welcher Methodik die Mindestübersicherung bemessen wird. Das spiegelt sich auch auf internationaler Ebene wieder. Vor diesem Hintergrund muss sich die Übersicherung immer in den Kontext des jeweiligen nationalen Rechtsrahmens einfügen. Gleichzeitig muss eine Einheitlichkeit des Mindeststandards bei der Übersicherung in dem jeweiligen nationalen Rechtsrahmen sichergestellt werden. Daher sollte es dem mitgliedstaatlichen Gesetzgeber (und nicht wie im Vorschlag vorgesehen den Aufsichtsbehörden) überlassen bleiben, - abgesichert durch eine Untergrenze - die Mindestübersicherung abweichend zur grundsätzlichen Quote von fünf Prozent zu definieren.

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