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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 80/1/16 vom 11.04.16



Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine EU-Strategie für die Wärme- und Kälteerzeugung - COM (2016) 51 final

944. Sitzung des Bundesrates am 22. April 2016

A

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

  • 1. Der Bundesrat begrüßt die EU-Strategie für die Wärme- und Kälteerzeugung der Kommission, um die Energieimporte zu verringern, den Energieverbrauch und damit die Kosten für Haushalte und Unternehmen zu senken sowie das EU-Ziel der Treibhausgasminderung zu erreichen.
  • 2. Der Bundesrat vermisst in der EU-Strategie die stärkere Verankerung des Grundgedankens der Energieeffizienz und bittet die Bundesregierung, sich dafür einzusetzen, dass die EU dies bei der zukünftigen Strategieentwicklung stärker berücksichtigt.
  • 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass die Kommission die "Strategie für die Wärme- und Kälteerzeugung" im weiteren Verfahren zu einer "Strategie für effiziente Wärme- und Kälteerzeugung und -nutzung" fortentwickelt.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die massive Senkung des Energieverbrauchs und die Steigerung der Energieeffizienz in allen Sektoren sind für das Erreichen der Energiewende- und Klimaschutzziele zwingend notwendig. Um die Ziele so wirtschaftlich und ressourcenschonend wie möglich erreichen zu können, sind eine energieeffiziente Wärme- und Kälteerzeugung und deren Nutzung unerlässlich. Es ist zwingend notwendig, dass Strom und Wärme nicht nur effizient erzeugt, sondern auch so effizient wie möglich genutzt werden.

B

  • 4. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.

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