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Drucksachen Startseite | Info | |  ←  Inhalt  →  |  Vorgang  | Inhalt | | 80/2/10 vom 24.03.10



Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts

Punkt 31 der 868. Sitzung des Bundesrates am 26. März 2010

Zu Artikel 2 Nummer 4 und 11 (§ 16a und Anlage 8a zu § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Tier-LMHV)

Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:

  • a) In Nummer 4 ist § 16a zu streichen.
  • b) In Nummer 11 ist die Anlage 8a wie folgt zu fassen:


    Anlage 8a
    Wildursprungsschein für Untersuchung auf Trichinen im Falle der Trichinenprobenahme durch den Jäger (§ 6 Absatz 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung)

    Zuständige Behörde:

     
     Nummer der Wildmarke:
     
     Wildschwein*: O Dachs*: O
     Jagdbezirk, Erlegeort, Eigenjagdbezirk:
     Jäger (Adresse, Telefon., Fax, E - Mail):
     Datum Unterschrift des Jägers)
     Erlegungsdatum:
     Abgabe an
     (Trichinenlaboratorium)
     Zeitpunkt: Datum:Uhrzeit:
     Prüfbericht Nr. :
     Eingangsdatum:Prüfdatum:
     Methode*:
     Trichinenlarven nach VO (EG) Nr. 2075/2005
    • O Referenzverfahren
    • O Trichomatic
     Ergebnis der Untersuchung auf Trichinen oder Zeitpunkt, zu dem über das erlegte Großwild verfügt werden darf:
     
     
     
     Datum:Uhrzeit
     Unterschrift Untersucher (Trichinenlaboratorium)
    • * (zutreffendes ankreuzen) (amtlicher Stempel)

Folgeänderungen:

Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:

  • a) In Nummer 2 ist § 4 Absatz 3 Satz 5 zu streichen.
  • b) In Nummer 9 Buchstabe a sind die Doppelbuchstaben bb und cc zu streichen.
  • c) In Nummer 10 ist in § 25 Satz 1 nach den Wörtern "Abweichend von § 2b Absatz 2" das Komma durch das Wort "und" zu ersetzen und die Wörter "und § 16a" sind zu streichen.

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Der beabsichtigte § 16a schreibt die verpflichtende Kennzeichnung von erlegtem Großwild auch bei der Abgabe an Endverbraucher und örtliche Einzelhändler mit einer amtlichen Marke und einem so genannten Wildursprungsschein nach dem Muster der Anlage 8a vor. Dies geht über die Bestimmungen des EU - Lebensmittehygienepakets hinaus, da die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 diese Tätigkeiten ausdrücklich ausnimmt. Die Abgabe erfolgt in den genannten Fällen in der Regel unmittelbar durch den Jäger selbst, so dass die Herkunft des Fleisches in der Regel bekannt ist und nur in einem engen örtlichen Rahmen erfolgt.

Zu Buchstabe b:

Die Änderung des Vordrucks ist erforderlich, da er für die Trichinenuntersuchung bei der Probennahme durch den Jäger weiterhin Verwendung finden soll.


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