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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 81/10/06 vom 11.10.06



Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
(WaffVwV)

Punkt 38 der 826. Sitzung des Bundesrates am 13. Oktober 2006

Der Bundesrat möge beschließen, der Verwaltungsvorschrift mit folgender Maßgabe zuzustimmen:

Zu Abschnitt 1 Nr. 12.3.3

In Abschnitt 1 Rdn. 12.3.3 wird der Text zu 12.3.3.1 nach 13.6 verschoben, der Text zu 12.3.3.2 wird mit folgender Änderung als 12.3.3.1 übernommen:

  • Auf dem Weg z.B. zur Schießstätte oder zum Büchsenmacher - unabhängig, ob von einem Jäger, Sportschützen oder jedem anderen berechtigten Waffenbesitzer - darf eine Schusswaffe nur im nicht schussbereiten und nicht zugriffsbereiten Zustand transportiert werden.

Nr. 12.3.3.2 erhält folgende Fassung:

  • Für Jäger gilt § 13 Abs.6.

Begründung: Klarstellung des Gewollten.


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