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Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung

868. Sitzung des Bundesrates am 26. März 2010

A.

  • 1. Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe b (§ 7 Absatz 2 Nummer 2 InVeKoSV), Nummer 22 Buchstabe b (§ 30 Absatz 1a InVeKoSV)

Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:

  • a) In Nummer 9 ist Buchstabe b wie folgt zu fassen:

    "b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

    "2. getrennt nach ihrer Nutzung unter Angabe des von der zuständigen Landesstelle vorgesehenen Nutzungscodes

    • a) sämtliche landwirtschaftlichen Flächen des Betriebes, dabei sind
      • aa) Flächen, die für den Anbau von Trockenfutter genutzt werden,
      • bb) Hopfenflächen, die bepflanzt oder vorübergehend stillgelegt sind,
      • cc) Flächen, die für den Anbau von
        • aaa) Hanf,
        • bbb) Faserflachs genutzt werden,
      • dd) Dauergrünlandflächen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
      • ee) Dauergrünlandflächen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 unter Angabe des Ansaatjahres,
      • ff) nicht unter Doppelbuchstaben dd oder ee erfasste Flächen, die für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 genutzt werden, unter Angabe des Ansaatjahres,
      • gg) aus der Erzeugung genommene Flächen,
      • hh) Flächen, für die ein Antrag auf
        • aaa) einheitliche Betriebsprämie,
        • bbb) Prämie für Eiweißpflanzen,
        • ccc) Flächenzahlung für Schalenfrüchte,
        • ddd) Grundbetrag der Grünlandprämie gestellt wird,
      • ii) Flächen, die Gegenstand eines Anbauvertrages für Stärkekartoffeln nach Artikel 78 der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 sind,
      • jj) Flächen im Sinne des Artikels 34 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 besonders zu bezeichnen;
    • b) soweit diese für die Aktivierung von Zahlungsansprüchen genutzt werden sollen, sämtliche nichtlandwirtschaftlichen Flächen im Sinne des Artikels 34 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 des Betriebes."
  • b) In Nummer 22 Buchstabe b ist in § 30 Absatz 1a die Angabe "Buchstabe g" durch die Angabe "Buchstabe a Doppelbuchstabe gg" zu ersetzen.

Begründung

Die Verweise in Nummer 9 Buchstabe b (§ 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff InVeKoSV), Nummer 22 Buchstabe c (§ 30 Absatz 1a InVeKoSV) laufen ins Leere. Sie sind auf die Gliederungseinheiten der Änderungsverordnung zu beziehen, die dem Gewollten entsprechen.

B.

  • 2. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

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