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Empfehlungen der Ausschüsse
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 47 Strahlenschutzverordnung: Ermittlung der Strahlenexposition durch die Ableitung radioaktiver Stoffe aus kerntechnischen Anlagen oder Einrichtungen

895. Sitzung des Bundesrates am 30. März 2012

A

Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 85 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zur Überschrift

Die Überschrift ist wie folgt zu fassen:

"Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 47 Strahlenschutzverordnung: Ermittlung der Strahlenexposition durch die Ableitung radioaktiver Stoffe aus Anlagen oder Einrichtungen"

Begründung:

Das Wort "kerntechnischen" kann gestrichen werden, da sich der Anwendungsbereich der Verwaltungsvorschrift auf die Ermittlung der Strahlenexposition durch die Ableitungen aus allen Anlagen und Einrichtungen gemäß § 47 Absatz 2 StrlSchV bezieht.

2. Zu Nummer 2.4

Satz 4 Nummer 2.4 Satz 4 ist wie folgt zu fassen:

"Demgegenüber sind bei Anlagen mit einer Genehmigung nach den §§ 7 oder 11 StrlSchV, für die keine Aktivitätsmengen und Aktivitätskonzentrationen zur Ableitung durch die Behörde festgelegt wurden und deren Betreiber zur Einhaltung der in Anlage VII Teil D der StrlSchV genannten Emissionswerte verpflichtet sind, Erfahrungswerte oder realistische Planungswerte für die Ableitung von radioaktiven Stoffen zugrunde zu legen."

Begründung:

Redaktionelle Klarstellung bezüglich einer gewollten Abgrenzung.

3. Zu Nummer 4.3.2.1 Satz 4, Nummer 4.4.1 Buchstabe b Satz 2, Nummer 4.4.2 Buchstabe b Satz 2, Anhang 10

  • a) In Nummer 4.3.2.1 Satz 4, Nummer 4.4.1 Buchstabe b Satz 2 und Anhang 10 ist jeweils das Wort "Hauptwindrichtung" durch das Wort "Hauptausbreitungsrichtung" zu ersetzen.
  • b) In Nummer 4.4.2 Buchstabe b Satz 2 ist das Wort "Windrichtung" durch das Wort "Ausbreitungsrichtung" zu ersetzen.

Begründung:

Die Ausbreitung der radioaktiven Stoffe erfolgt entgegen der Windrichtung.

4. Zu Nummer 5.5

In Nummer 5.5 ist

  • a) in der Erklärung der Bedeutung der spezifischen Aktivität des Radionuklids r in Milch die Angabe "(5.19)" durch die Angabe "(5.19, 5.23)" und
  • b) in der Erklärung der Bedeutung der spezifischen Aktivität des Radionuklids r in Fleisch die Angabe "(5.20)" durch die Angabe "(5.20, 5.23)" zu ersetzen.

Begründung:

Es kann erforderlich sein, auch diesen Pfad zu betrachten.

B

  • 5. Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz, der Gesundheitsausschuss, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 85 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

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