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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 91/2/12 vom 27.03.12



Antrag des Landes Hessen
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften

Punkt 22 der 895. Sitzung des Bundesrates am 30. März 2012

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 62 Buchstabe a - neu - und Buchstabe b - neu - (§ 78 Absatz 1 Satz 4, Absatz 3a Satz 1 und Satz 1a - neu - AMG) und Artikel 12a - neu - (§ 130b Absatz 1 Satz 3 bis 5 SGB V)

  • a) Artikel 1 Nummer 62 ist wie folgt zu fassen:

    '62. § 78 wird wie folgt geändert:

    • a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

      "Die Arzneimittelpreisverordnung ... " <weiter wie Gesetzentwurf>.

    • b) In Absatz 3a wird Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt:

      "Die Erstattungsbeträge nach § 130b Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten als Rabatt auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers auch für Personen, die das Arzneimittel nicht als Versicherte einer gesetzlichen Krankenversicherung im Wege einer Sachleistung erhalten. Die Abwicklung der Erstattungsbeträge erfolgt vertraulich." '

  • b) Nach Artikel 12 ist folgender Artikel 12a einzufügen:

    'Artikel 12a
    Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

    § 130b Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    • a) Satz 3 ist wie folgt zu fassen:

      "Der Rabatt auf den Erstattungsbetrag ist vom pharmazeutischen Unternehmer an die Krankenkassen zu vergüten."

    • b) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.'

Begründung:

Für pharmazeutische Unternehmer führen Preisabschläge in Deutschland zu einer Preiserosion in anderen Ländern, die im Rahmen ihrer Preisbildung auf den offiziellen Arzneimittelpreis in Deutschland referenzieren. Eine vertrauliche Abwicklung des Erstattungsbetrags lässt die Einsparungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der privaten Krankenversicherung unberührt, vermeidet aber wirtschaftlich nachteilige Effekte für pharmazeutische Unternehmer in Referenzpreisländern und unter Umständen Versorgungsnachteile für deutsche Patienten (Nicht-Einführung neuer Arzneimittel).

Zu diesem Zweck ist im Arzneimittelgesetz die vertrauliche Abwicklung der Erstattungsbeträge festzuschreiben, indem die Gewährung der Rabatte auf den Handelsstufen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch entfällt und an die bewährte Abwicklung der Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer nach § 130a SGB V angepasst wird. Zugleich wird das Verfahren unbürokratischer.


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