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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 111/2/15 vom 06.05.15



Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung - COM (2015) 135 final; Ratsdok. 7374/15

Punkt 48 der 933. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2015

Der Bundesrat möge anstelle von Bundesratsdrucksache 111/1/15 beschließen:

  • 1. Der Bundesrat begrüßt den Richtlinienvorschlag und die damit verbundene Ausweitung des automatischen Informationsaustauschs auf Vorbescheide zu grenzüberschreitenden Transaktionen und Vorabverständigungsverfahren bei Verrechnungspreisen. Der Vorschlag schafft eine größere Transparenz über die Steuerpraktiken der Mitgliedstaaten der EU.
  • 2. Es darf zukünftig nicht mehr möglich sein, dass andere Staaten in Europa Steuervermeidungsmodelle durch verbindliche Absprachen billigen und/oder sogar begünstigen. Durch den verpflichtenden Austausch könnte dem unlauteren Steuerwettbewerb durch beihilfeverdächtige Absprachen einzelner EU-Staaten mit Großunternehmen entgegengewirkt werden. Allerdings wird der Vorschlag nicht allein dafür sorgen, das Problem des unfairen Steuerwettbewerbs zu beseitigen. Hauptproblem bleiben insbesondere gesetzliche (Sonder-) Regelungen in den einzelnen Mitgliedstaaten.
  • 3. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich gegenüber dem Rat für Änderungen am Richtlinienvorschlag einzusetzen, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Informationsbedarf und Datenschutz sicherzustellen und den aus der Richtlinie resultierenden Verwaltungsaufwand zu begrenzen.
  • 4. Dazu sind insbesondere Änderungen in folgenden Bereichen notwendig:
  • - Gegen die vorgesehene Übermittlung der Informationen an alle anderen Mitgliedstaaten sowie die Kommission bestehen erhebliche Bedenken. Ein Informationsbedarf besteht nur für Mitgliedstaaten, die von der Auskunft zumindest mittelbar betroffen sind und nur für Zwecke des Steuerverfahrens.
  • - Zudem ist der vorgesehene Rückwirkungszeitraum des Richtlinienvorschlags zu lang. Eine Ausweitung auf noch gültige Vereinbarungen aus der Vergangenheit ist zwar sinnvoll, allerdings sollte dazu ein kürzerer Zeitraum als die bisher vorgesehenen zehn Jahre gewählt werden.
  • 5. Vor dem Hintergrund der geplanten Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht bis zum 31. Dezember 2015 fordert der Bundesrat die Kommission und die Bundesregierung darüber hinaus auf, die noch offenen Fragen der praktischen Umsetzung zu klären, die Länder frühzeitig in die Diskussion einzubeziehen und den Zeitplan gegebenenfalls anzupassen.

Vorlagenbezogene Vertreterbenennung

  • 6. Der Bundesrat benennt für die Beratungen der Vorlage in den Gremien des Rates gemäß § 6 Absatz 1 EUZBLG in Verbindung mit Abschnitt I der Bund-Länder-Vereinbarung einen Vertreter des Landes Nordrhein-Westfalen, Finanzministerium (RD Marcus Spahn).

Direktzuleitung an die Kommission

  • 7. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.

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