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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 119/09 (PDF) vom 13.02.09



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 206. Sitzung am 13. Februar 2009 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksachen 016/11900, 016/11931 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze - Drucksache 016/11742 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

  • 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe "Artikel 9 Inkrafttreten" durch folgende Angaben ersetzt:


    "Artikel 9 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
    Artikel 10 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
    Artikel 11 Inkrafttreten".

  • 2. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
    • a) Folgende Nummer 1 wird eingefügt:

      "1. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" durch die Wörter "mit Zustimmung des Bundestages" ersetzt."

    • b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und wie folgt gefasst:

      "2. In § 4 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2 sowie § 5 Satz 2 werden jeweils die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" durch die Wörter "ohne Zustimmung des Bundesrates" ersetzt."

    • c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
  • 3. Der bisherige Artikel 9 wird Artikel 11 und die folgenden Artikel 9 und 10 werden eingefügt:

    "Artikel 9
    Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

    Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2965) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    • 1. In § 35 Absatz 5 Nummer 4 wird das Wort "Finanzämter" durch die Wörter "für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden" ersetzt.
    • 2. In § 36 wird nach Absatz 3a folgender Absatz 3b eingefügt:

      (3b) Die Übermittlung aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 an die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen. Der Abruf ist nur zulässig, wenn die von den Zulassungsbehörden nach § 35 Absatz 5 Nummer 4 übermittelten Datenbestände unrichtig oder unvollständig sind.

    • 3. In § 42 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "dem zuständigen Finanzamt" durch die Wörter "der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde" und das Wort "Finanzämter" durch die Wörter "für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden" ersetzt.

      "Artikel 10
      Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

      In § 39 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. November 2008 (BGBl. I S. 2226) geändert worden ist, wird nach Absatz 6 folgender Absatz 6a eingefügt:

      "(6a) Die Übermittlung nach § 36 Absatz 3b des Straßenverkehrsgesetzes von Fahrzeugdaten nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6 bis 10, 15, 20, 21 Buchstabe d und f, Nummer 24, 25, 26 Buchstabe d und e, Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 Nummer 2 und Absätze 7 und 8 darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen." "


Fristablauf: 06.03.09
Initiativgesetz des Bundestages


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