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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 120/2/07 vom 28.03.07



Antrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(22. BaföGÄndG)

Punkt 23 der 832. Sitzung des Bundesrates am 30. März 2007

Der Bundesrat möge ergänzend zu den Ausschussempfehlungen folgendes beschließen:

Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a (§ 2 Abs. 5 Satz 3 - neu - BAföG)

Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:

  • "a Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

    "Ein Masterstudiengang gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf dem er aufbaut, dann als eigener Ausbildungsabschnitt, wenn nicht entsprechend landesrechtlichen Bestimmungen festgelegt ist, dass es sich um inhaltlich und zeitlich gestufte und aufeinander bezogene Studiengänge handelt, bei denen im Rahmen eines gemeinsamen Curriculums ein erster Studienabschluss neben einer Berufsqualifikation zugleich die Zugangsberechtigung für den Masterstudiengang vermittelt.""

Begründung

Mit dem Vorschlag zur Änderung von § 2 wird klargestellt, dass die Länder die Möglichkeit haben, Bachelor- und Masterstudiengänge so auszugestalten, dass sie als integriertkonsekutive Studiengänge - auch im Hinblick auf das Vorliegen der persönlichen Fördervoraussetzungen - förderungsrechtlich als Einheit zu behandeln sind.

Damit werden zwischenzeitlich gewonnene Erfahrungen mit der Einführung von Bachelor- und Masterstudiengängen, insbesondere im Bereich der Lehrerausbildung, umgesetzt. Die bisherigen Vorschriften und das von der Verwaltung entwickelte Verständnis führen dazu, dass die in § 10 Absatz 3 vorgesehene Altersgrenze von 30 Jahren - allein durch die Umstellung der Studiengänge auf Bachelor und Master - bei Beginn des Masterstudiums erneut geprüft werden muss.

Dieses ist im Hinblick auf die Studierenden und auch im Hinblick auf den zukünftigen Lehrerbedarf nicht vertretbar.

Zugleich ist der Änderungsvorschlag Folge der Reform des Föderalismus. Das ausschließliche Gestaltungsrecht der Studiengänge liegt bei dem jeweiligen Land. Durch das Förderungsrecht des Bundes dürfen keine Einschränkungen vorgenommen werden.


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