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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 120/3/07 vom 28.03.07



Antrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(22. BaföGÄndG)

Punkt 23 der 832. Sitzung des Bundesrates am 30. März 2007

Der Bundesrat möge ergänzend zu den Ausschussempfehlungen folgendes beschließen:

Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb (§ 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 und 2 BAföG)

Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a ist wie folgt zu ändern:

  • a) Doppelbuchstabe aa ist wie folgt zu fassen:
    • "aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

      "1. er auf einen Bachelor-oder Bakkalaureusstudiengang oder auf einem nach landesrechtlichen Bestimmungen vergleichbaren Studiengang aufbauend ausgestaltet ist und""

  • b) Doppelbuchstabe bb ist wie folgt zu fassen:
    • "bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      "2. der Auszubildende außer dem Bachelor-oder Bakkalaureusstudiengang oder einem nach landesrechtlicher Bestimmung vergleichbaren Studiengang noch keinen Studiengang abgeschlossen hat.""

Begründung

Der Vorschlag zur Änderung des § 7 baut Hemmnisse einer zügigen und reibungslosen Einführung der neuen Studiengangsstruktur (Bachelor-Master-Studiengänge) ab.

Sinn der Umstellung der Studiengänge auf Bachelor und Master ist u. a. die Erweiterung der Wechselmöglichkeit zwischen den einzelnen Studiengängen. Bisher kann ein Masterstudiengang jedoch nur gefördert werden, wenn er auf einem Bachelor aufbauend studiert wird. Für Masterstudiengänge, die auf einem Diplom, Staatsexamen o.ä. aufbauen, ist eine Förderung nicht möglich.

Mit dem Änderungsvorschlag wird den Ländern und den Hochschulen die Möglichkeit eröffnet, attraktive Masterstudiengänge einzurichten und für qualifizierte Interessenten aus Diplom- oder Staatsexamensstudiengängen zu öffnen.

Der Vorschlag entspricht auch der bisherigen Handhabung in Bezug auf deutsche Studierende im EU-Ausland, da insoweit dem nach europäischem Recht geschützten Grundsatz der Freizügigkeit zu entsprechen ist. Studierende, die in Deutschland einen Masterstudiengang aufnehmen wollen, dürfen nicht schlechter gestellt werden als solche, die einen Master im Ausland studieren wollen.


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