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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 124/09 (PDF) vom 13.02.09



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Zivilschutzgesetzes
(Zivilschutzgesetzänderungsgesetz - ZSGÄndG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 202. Sitzung am 29. Januar 2009 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 016/11780 - den von der Bundesregierung eingebrachten

  • Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zivilschutzgesetzes (Zivilschutzgesetzänderungsgesetz - ZSGÄndG) - Drucksache 016/11338 -

mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

  • 1. In Nummer 5 wird § 13 Absatz 3 wie folgt gefasst:

    "(3) Die vom Bund den Ländern für den Zivilschutz zur Verfügung gestellte ergänzende Ausstattung steht den Ländern zusätzlich für Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes zur Verfügung."

  • 2. Nummer 8 wird wie folgt geändert:
    • a) In § 16 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "ein betroffenes Land" durch die Wörter "das betroffene Land" und die Wörter "mehrere betroffene Länder" durch die Wörter "die betroffenen Länder" ersetzt.
    • b) Dem § 18 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: "Das Bundesministerium des Innern unterrichtet den Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Risikoanalyse nach Satz 1 ab 2010 jährlich. Im Jahr ihrer Fertigstellung unterrichtet es den Deutschen Bundestag darüber hinaus über die von der Schutzkommission erstellten Gefahrenberichte."
    • c) § 19 wird § 20.
    • d) § 20 wird § 19.
  • 3. In Nummer 10 Buchstabe a wird § 23 Absatz 1 Satz 2 wie folgt gefasst: "Dieses steht den Ländern für ihre Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes zusätzlich zur Verfügung."
  • 4. In Nummer 16 Buchstabe a wird § 29 Absatz 3 erster Halbsatz wie folgt gefasst:

    "(3) Der Bund trägt die planmäßigen fahrzeug- und helferbezogenen Kosten nach § 13 ab dem Jahr 2010 nach folgenden Maßgaben:".


Fristablauf: 06.03.09
Erster Durchgang: Drucksache. 756/08 (PDF)


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