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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | zu124/19 vom 22.03.19



Beschluss des Deutschen Bundestages
Erstes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 86. Sitzung am 14. März 2019 zu dem von ihm verabschiedeten Ersten Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches - Drucksachen 19/4726, 19/8349 - die beigefügte Entschließung unter Buchstabe b auf Drucksache 19/8349 angenommen.

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Im Jahr 2012 ist § 40 Absatz 1a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) in Kraft getreten. Dadurch wurden die Behörden unter anderem verpflichtet, Verstöße zum Beispiel gegen Hygienevorschriften oder den Täuschungsschutz zu veröffentlichen, wenn ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten war. Nach der Einführung von § 40 Absatz 1a LFGB gingen die Bundesländer dazu über, Ergebnisse von Lebensmittelkontrollen im Internet zu veröffentlichen. Das Bundesverfassungsgericht entschied am 21. März 2018 (BVerfG, Az.: 1 BvF 1/13), dass diese Veröffentlichungen nur verfassungsgemäß sind, wenn gesetzlich geregelte Löschungsfristen eingeführt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis spätestens 30. April 2019 eine Regelung zur Dauer der Veröffentlichung zu treffen. Dies erfolgt jetzt.

Zudem hat der Deutsche Bundestag die Bundesregierung bereits am 17. Mai 2017 (Bundestagsdrucksache 18/12403) dazu aufgefordert, gemeinsam mit den Bundesländern einen einheitlichen Bußgeldkatalog zu erarbeiten. Denn eine bundesweit einheitliche Vorgabe zum Bußgeldrahmen für einzelne lebensmittelrechtliche Verstöße existiert bisher nicht. Auch auf der Länderebene verfügt einzig Sachsen über einen Bußgeldkatalog. Ein bundesweit verbindlicher Bußgeldkatalog schafft eine erhöhte Rechtssicherheit und ist ein wichtiger Beitrag zur weiteren Vereinheitlichung des Vollzugs lebensmittelrechtlicher Vorschriften. Darum ist der schnellstmögliche Erlass eines bundesweit einheitlichen Bußgeldkatalogs durch Bund und Länder erforderlich.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung deshalb auf,

schnellstmöglich mit den Ländern im Rahmen der gemeinsamen Bund-Länder-Arbeitsgruppe einen bundesweit einheitlichen Bußgeldkatalog zu schaffen.


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