Punkt 21 der 909. Sitzung des Bundesrates am 3. Mai 2013
Der Bundesrat möge beschließen:
1. Zu Artikel 1 (§ 29b Absatz 2, § 32 Absatz 4 Nummer 8 LuftVG)
Zu Artikel 1a - neu - (§ 8 Absatz 2 Satz 1 LuftVO)
Artikel 1 ist wie folgt zu fassen:
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- a) § 29b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Luftfahrtbehörden und die Flugsicherungsorganisation haben auf den Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm hinzuwirken. Bei der Erarbeitung und Festlegung von Flugverfahren und bei der Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben ist auf den Schutz der Bevölkerung, insbesondere während der Nachtstunden, in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt."
- b) In § 32 Absatz 4 Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt:
"soweit es sich um die erstmalige Festlegung oder um eine wesentliche Änderung handelt, sind zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm neben der Beteiligung der Kommission nach § 32b eine angemessene Beteiligung der betroffenen Gemeinden, der in ihren Aufgaben berührten Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit sicherzustellen und deren Belange zu berücksichtigen; Einzelheiten werden in einer Rechtsverordnung des Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung geregelt." '
2. Zu Artikel 1a - neu -
Nach Artikel 1 ist folgender Artikel 1a einzufügen:
'Artikel 1a
Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
§ 8 Absatz 2 Satz 1 der Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I. S. 580), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"Kunstflüge in Höhen von weniger als 450 m (1 500 Fuß), bei motorisiertem Kunstflug in Höhen von weniger als 600 m (2 000 Fuß) sowie über Flughäfen, Menschenansammlungen, Städten sowie anderen dicht besiedelten Gebieten und in einem Abstand von weniger als 2 000 m zur nächstgelegenen zusammenhängenden Bebauung sind verboten." '
Folgeänderungen:
- 1. Im Vorblatt Buchstabe A. ist folgender Satz anzufügen:
"Auch der Lärmschutz bei Kunstflügen ist zu verbessern."
- 2. Im Vorblatt Buchstabe B. sind folgende Absätze 2 und 3 anzufügen:
"Änderung des § 32 Absatz 4 mit dem Ziel, bei der erstmaligen Festlegung der Flugverfahren oder ihrer wesentlichen Änderung zukünftig die betroffenen Gemeinden, die Träger öffentlicher Belange und die Öffentlichkeit angemessen zu beteiligen. Die Einzelheiten dazu sind durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu regeln.
Änderung von § 8 Absatz 2 Satz 1 der Luftverkehrs-Ordnung mit dem Ziel, die Lärmbelastung des motorisierten Kunstfluges durch Anhebung der Mindesthöhen und Einführung einer Mindestabstandsregel zur nächstgelegenen Bebauung einzugrenzen."
- 3. In der Begründung zu Artikel 1 ist nach den Wörtern "Zu Artikel 1" die Angabe "Buchstabe a" anzufügen. Ferner ist am Ende folgender Absatz anzufügen:
"Zu Artikel 1 Buchstabe b
Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) legt die Flugverfahren durch Rechtsverordnung fest (§ 27a Absatz 2 Satz 1 LuftVO). Für die erstmalige Festlegung und eine wesentliche Änderung der Flugverfahrensverordnungen sieht die Neuregelung ein transparentes Verfahren mit angemessener Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung vor. Die Wesentlichkeit einer Flugverfahrensänderung ist mit Blick auf die berührten Rechte der Flugplatzanrainer zu beurteilen. Dabei können insbesondere die Zahl der durch eine Flugverfahrensänderung zusätzlich belasteten Personen, das Ausmaß der Zusatzbelastung oder die besondere Empfindlichkeit von Einrichtungen oder von Personengruppen von Bedeutung sein. Die Kriterien für wesentliche Änderungen von Flugverfahren und für die Beteiligung werden in einer Durchführungsverordnung festgelegt. Die bisher ausschließliche Beteiligung der Fluglärmkommission ist nicht geeignet, die Belange der betroffenen Bürger ausreichend zu berücksichtigen. Mit der Neuregelung kann dieses Defizit behoben werden."
- 4. Vor der Begründung zu Artikel 2 sind folgende Absätze einzufügen:
'Zu Artikel 1a
Mit der Neufassung von § 8 Absatz 2 Satz 1 wird zusätzlich eine Abstandsregelung von "2 000 m zur nächstgelegenen Bebauung" aufgenommen. Diese Regelung soll der Verbesserung der Sicherheit und des Lärmschutzes dienen.
Zusätzlich wird bei der erforderlichen Mindesthöhe zwischen motorisiertem und nichtmotorisiertem Kunstflug unterschieden. Eine Differenzierung der Kunstflüge nach der Art ihrer Durchführung mit motorgetriebenen Luftfahrzeugen und sonstigen ist erforderlich, um einen umfassenderen Schutz vor Fluglärm zu erreichen und den Sicherheitsbelangen gerecht zu werden. Motorgetriebene Luftfahrzeuge verursachen bei Kunstflügen insbesondere im Vergleich zu Segelkunstflügen einen deutlich höheren Lärmpegel.'